BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 304 /14 vom 18. September 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Steuerhinterziehung zu 2. + 3 . : Beihilfe zur Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Septem ber 2014 b e- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Kleve vom 21. November 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil de r Ang e- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar hat das Landgericht bei dem Angeklagten T . verkannt, dass dem einbezogenen Strafbefehl Zäsurwir kung innerhalb der Tatserie zukommt. A n- gesichts der Tatsache, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei neun Einzelfre i- heitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten für die Taten vor Erlass des Strafbefehls und sieben Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten für die Taten nach Erlass des Strafbefehls verhängt hat, schließt der Senat aber aus, dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten T. ausgewirkt hat. Bei zutreffender Bildung der jeweiligen - 3 - Gesamtfreiheit sstrafen hätte das Gesamtstrafübel nicht weniger als die ve r- hängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren betragen; die Bildung zweier b e- währungsfähiger Gesamtfreiheitsstrafen liegt angesichts der Höhe der jeweil i- gen Einzelfreiheitsstrafen fern. Raum Rothfuß Jäger Mosbacher Fischer
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