BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 305/02 vom20. August 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2002 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsNürnberg-Fürth vom 14. März 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die denNebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Bei dem mit zwei Unterschriften versehenen Gutachten des Direk-tors des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 27. August 2001 handelt es sich ersichtlich um einBehördengutachten, das nach § 256 StPO verlesen werden kann(BGH StV 2001, 4).Schäfer Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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