BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 305/10 vom 25. August 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsm344337igen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2010 beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Februar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1, 247 357 StPO dahingehend ge344ndert, dass schuldig ist a) der Angeklagte K. des Schmuggels in sieben F344llen und des Betruges in 16 F344llen, b) der Angeklagte L. des Schmuggels in sieben F344llen und des Betruges in 33 F344llen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten K. wird verworfen. 3. Der Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Schmuggels in 16 F344llen und wegen Betruges in 16 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Den nicht revidierenden Mitangeklagten L. hat es wegen Schmuggels in 16 F344llen und wegen Betruges in 33 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen das Urteil rich-tet sich der Angeklagte K. mit seiner Revision, die er auf Verfahrens- und 1 - 3 - Sachr374gen st374tzt. Das Rechtsmittel f374hrt - auch bez374glich des nicht revidieren-den Angeklagten L. (247 357 StPO) - zu einer 304nderung des Schuldspruchs. Im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Schmuggels in 16 F344llen h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 2 Die Angeklagten haben - gemeinschaftlich handelnd - ihre steuerliche Erkl344rungspflicht verletzt, indem sie die im Anschreibeverfahren (vgl. Art. 76 ZK, Art. 263 ff. ZK-DVO) zur 334berf374hrung in das Zolllagerverfahren angemeldeten Waren in den freien Verkehr 374berf374hrten, ohne dies in der erg344nzenden Anmel-dung (Art. 278 Abs. 3 ZK-DVO) anzugeben. Die Angeklagten waren indes auch bei mehreren Entnahmen von Waren aus dem Zolllager innerhalb eines Monats nur zur Abgabe einer erg344nzenden Anmeldung - und zwar bis zum 10. des Fol-gemonats - verpflichtet. In dieser erg344nzenden Anmeldung waren alle im jewei-ligen Vormonat in den freien Verkehr 374berf374hrten Waren anzugeben. Da in den F344llen 1 und 2, 4 bis 6, 7 und 8, 9 bis 11, 12 und 13 sowie 14 bis 16 der Urteils-gr374nde die Waren jeweils im selben Monat in den freien Verkehr 374berf374hrt wor-den waren, war daher nicht - wie das Landgericht annimmt - in jedem Fall der 334berf374hrung eine Erkl344rung abzugeben. Vielmehr traf die Angeklagten in den F344llen 1 und 2, 4 bis 6, 7 und 8, 9 bis 11, 12 und 13 sowie 14 bis 16 der Urteils-gr374nde jeweils nur einmal die Pflicht, die 334berf374hrung in der erg344nzenden An-meldung zu erkl344ren. Demnach sind die Angeklagten nicht wie vom Landgericht angenommen des Schmuggels in sechzehn, sondern in sieben F344llen schuldig. 3 - 4 - Der Senat hat daher den Schuldspruch - auch hinsichtlich des insoweit beteiligten, aber nicht revidierenden Mitangeklagten - entsprechend ge344ndert. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die gest344ndigen Angeklagten nicht anders h344tten verteidigen k366nnen. 4 Trotz der Schuldspruch344nderung kann das Urteil im Strafausspruch Be-stand haben. Sie f374hrt lediglich dazu, dass hinsichtlich der einzelnen Taten nur die jeweils h366chste Einzelstrafe bestehen bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 243/10). Dies ist bei dem Angeklagten K. in den F344llen 1 und 2 der Urteilsgr374nde die Einzelstrafe von einem Jahr und drei Mo-naten, in den F344llen 4 bis 6 der Urteilsgr374nde die Einzelstrafe von zwei Jahren; in den F344llen 7 und 8 der Urteilsgr374nde die Einzelstrafe von einem Jahr und f374nf Monaten, in den F344llen 9 bis 11 der Urteilsgr374nde die Einzelstrafe von neun Monaten und in den F344llen 12 und 13 sowie 14 bis 16 der Urteilsgr374nde jeweils die Einzelstrafe von einem Jahr und einem Monat. Bei dem Mitangeklagten L. bleiben insoweit die in den F344llen 2, 6, 7, 11, 13 und 16 der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafen bestehen. 5 Die Gesamtfreiheitsstrafen k366nnen angesichts des unver344nderten Ge-samtschuldgehalts der Taten, der von der Schuldspruch344nderung nicht ber374hrt wird, bestehen bleiben. Der Senat schlie337t - insbesondere auch angesichts der von der Schuldspruch344nderung nicht betroffenen Einzelstrafen, die f374r die Be-trugstaten der Angeklagten verh344ngt wurden - aus, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverh344ltnisses mildere Gesamtfreiheits-strafen verh344ngt h344tte. 6 - 5 - Der Angeklagte K. hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Der geringf374gige Teilerfolg rechtfertigt kein anderes Ergebnis (247 473 Abs. 4 StPO). 7 Nack Wahl Elf J344ger Sander
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