BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 305 /13 vom 20. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. hier : Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2013 b e- schloss en : Die Erinnerung des Verurteilten gegen die Entscheidung des Rechtspflegers vom 11. November 2013 wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten we r- den nicht erstattet. Gründe: Mit Schreiben vom 16. N ovember 2013 wendet sich der Verurteilte g e- gen die Entscheidung des Rechtspflegers vom 11. November 2013. Darin war sein Antrag, ihm eine Kopie der Akten zur Verfügung zu stellen, abgelehnt und er diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Zweigste lle Pforzheim , ver wiesen worden. Die Erinnerung ist unbegründet. Das Verfahren war bereits rechtskräftig abgeschlossen, als der Verurteilte die Kopien beantragte. Gemäß § 478 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staats a n- waltschaft für die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht zuständig; der Bundesgeri chtshof ist nicht mehr befasst. 1 2 - 3 - Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Eine § 122 Abs. 1 GVG en t- sprechende Regelung existiert für den Bundesgerichtshof nic ht. Raum Graf Jäger Cirener Mosbacher 3
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