BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 305 /13 vom 30. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a . hier: Richterablehnung und Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 201 3 b e- schlossen : Das Ablehnu ngsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bun desgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Prof. Dr. Radtke, Prof. Dr. Mosbacher und die Richterin am Bundesgeri chtshof Cirener wird verworfen. Die Anhörungsrüge des Verurteilten g egen den Senatsbeschluss vom 20. August 2013 wird a uf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. August 2013 den Antrag des Ver - urteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründu ng der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karl s- ruhe vom 10. November 1995 und seine Revision gegen dieses Urteil auf seine Kos ten als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 31. August 2013, eingegangen am 5. September 2013, hat der Verurteilte d ie am Senatsbeschluss vom 20. August 2013 mitwi r- kenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zugleich die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Mit der Anhörungsrüge beanstandet er 1 2 - 3 - unter anderem, der von ihm behauptete Sachverhalt einer in formellen Abspr a- che, einer fehlenden Pflichtverteidigung und einer Täuschung über die Erfolgs - aussichten seines Rechtsmittels seien vom Senat nicht aufgeklärt worden. Mangels qualifizierter Rechtsmittelbelehrung laufe die Frist zur Begründung des Rechtsmit tels bis heute nicht, auf diese Belehrung könne auch nicht verzichtet werden, weswegen es auf die Rechtsauffassung des Senats nicht ankomme. Zudem habe das Amtsgericht Ulm zur Protokollierung der Revision erst Termin auf den 3. September 2013 bestimmt. Zur Befangenheit träg t der Antragsteller StR 595 /12 ist hinreichend bekannt, dass die Abgelehnten politische Interessen wahrnehmen und keine Rechtsprechungsaufgaben iSv Art. II. 1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unz u- lässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege , kann ein Ablehnungsg e- such in entsprech ender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werde n, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, B e- schlüsse vom 31. Januar 2013 - 1 StR 595/12; vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ - RR 2012, 314; vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, N StZ 2008, 55; vom 13. Febru ar 2007 - 3 StR 425/06, BGHR StPO § 26a Unzulässigke it 17). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungs rüge verbunden wird, die sich - wie hier (s. unten 2.) - mangels Verletzung des A n- spruchs auf r echtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als unbegründet e r- weist. Denn die Reg elung des § 356a StPO soll dem Revisionsgericht die Mö g- lichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht d a- zu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch di e unzutreffende Behau p- 3 - 4 - tung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen (BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2013 - 1 StR 595/1 2 ; vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ - RR 2012, 314 m wN; vgl. auch Beschluss vom 15. No - vem ber 2012 - 3 StR 23 9/12). Da das Gesuch bereits aufgrund der Verspätung unzulässig ist, braucht nicht entschi e den zu werden, ob in diesem überhaupt ein Grund zur Ablehnung angegeben ist, da eine völlig ungeeignete Begründung rechtlich ei ner fehlenden Begründung gleich z u ste llen ist (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 239/12; vgl. Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 26a Rn. 4a mwN). 2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei se i- ner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu d e- nen der Verurteilte zuvor nicht gehört wurde, noch zu berücksichtigendes en t- scheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Vielmehr hat er das Vorbringen des Verurteilten umfassend zu r Kenntnis genommen und sich mit den von ihm vorgebrachten Argumenten für die U n- wirksamkeit seines Rechtsmit telverzichts auseinandergesetzt; dass der Senat daraus nicht die vom Verurteilten begehrten Schlüsse gezogen hat, begründet keinen Gehörsverstoß. Da der Senat die Revision des Verurteilten als wirksam zurückgeno m- men gewertet hat, kommt es - ungeachtet der Frage eines Gehörsverstoßes - 4 5 6 7 - 5 - auf die von ihm mit der Gehörsrüge noch als ausstehend angekündigte Revis i- onsbegründung nicht mehr an. Raum Graf C irener Radtke Mosbacher
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