ECLI:DE:BGH:2016:071216B1STR305.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 305 / 16 vom 7. Dezember 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführers am 7. Dezember 2016 b e- schlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20. Oktober 2015 wird als unbegründet verwo r- fen (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrau chs von Schutzbefohlenen in 160 Fällen, davon in 30 Fällen in Tateinheit mit sexuelle m Miss brauch von Kindern, in 22 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Vergewa l- tigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergege n richtet sich die mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ist ergänzend zur Antrag sschrift des Generalbundesanwalts anzumerken: Die Rüge erweist sich als unbegründet, weil jedenfalls auszuschließen ist, dass die Entscheidung auf der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht. Zwar war der Ausschluss der Öffentlichkeit bei de r erneuten Verne h- mung der Zeugin auch zum Schutz des Angeklagten angeordnet worden. Nach dem sich aus dem Revisionsvortrag ergebenden Verfahrensgeschehen (vgl . Anlage III und IV des den 23. Verhandlungstag betreffenden Protokolls) bea n- tragte der Verteidige r jedoch erfolglos noch während der Vernehmung der Ze u- gin, die Öffentlichkeit nicht auszuschließen. Im weiteren Verlauf der Verhan d- lung beantragte der Angeklagte sodann, Mitschriften der Exploration der Zeugin durch eine aussagepsychologische Sachverständi ge und der staatsanwaltlichen Nachvernehmung zu verlesen. Diesen Anträgen ist nicht nachgegangen wo r- den. Jedoch berichteten die beiden aussagepsychologischen Sachverständigen ausweislich der Urteilsgründe, die dem Senat auf die zulässig erhobene Sachrüge h in zugänglich sind, ausführlich über die Angaben der zentralen B e- lastungszeugin in den Explorationsgesprächen. Dies gilt auch für polizeiliche Vernehmungspersonen und Bezugspersonen der Zeugin, denen gegenüber sie Angaben zu dem Tatgeschehen gemacht hatte. Dies erfolgte in öffentlicher Hauptverhandlung. Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, dass zum Schutze des persönl ichen Lebensbereichs der Zeugin oder des Angeklagten in 2 3 - 4 - den in öffentlicher Hauptverhandlung erfolgten Schlussvorträgen Gesichtspun k- te nicht erörtert worden sind, die den Angeklagten entlastet hätten. Raum Graf Cirener Radtke Bär
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