ECLI:DE:BGH:2017:111017B1STR305.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 305/17 vom 11. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts am 11. Oktober 2017 gem äß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts München I vom 9. Januar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittel s, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dag egen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensbea n- standungen und die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmi t- tel führt bereits auf sachlich - rechtliche Fehler hin zur Aufhebung einschließlich der vom Landgericht getroffenen Festste llungen. Auf die Verfahrensrügen kommt es daher nicht an. 1. Die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch w e- gen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB aF; § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB) beruhen auf einer lückenhaften und deshalb durch greifend rechtsfehle r- haften Beweiswürdigung. 1 2 3 - 3 - a) Lückenhaft ist die Würdigung der Beweise insbesondere dann, wenn das tatrichterliche Urteil nicht erkennen lässt, dass der Tatrichter alle Umstä n- de, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Un gunsten des Angeklagten zu beeinflussen , in seine Überlegungen einbezogen und dabei nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 3 StR 188/17 mwN). b) Solche Lücken enthält das angefochtene Urteil. aa) Das Landgericht hat folgende Feststellungen zum Kerngeschehen der Vergewaltigung vor allem auf die als glaubhaft bewerteten Angaben der Nebenklägerin gestützt: Nachdem die Nebenklägerin und ihre Freundin, die Zeugin M . , den Angeklagten und dessen Begleiter in einer Diskothek kennengelernt, dort gemeinsam getanzt sowie Alkohol konsumiert hatten, verlor die Nebenklägerin ihre Freundin aus den Augen und suchte diese. Mit der unzutreffenden Behauptung , die Zeu gin M . sei bereits mit seinen Begleitern in ein Hotel vorgefahren, konnte der Angeklagte die Nebenklägerin veranlassen, ebenfalls mit einem Taxi zu diesem Hotel zu fahren. In dem zunächst angefahrenen Hotel O . 500 - Euro - Schein des Ange - klagten aber nicht wechseln, so dass er sich gemeinsam mit der Nebenklägerin zu einem anderen Hotel dieser Kette, dem späteren Tatort, fahren ließ. Nach Eintreffen bezahlte der Angeklagte ein Zimmer in bar für eine Nacht im Voraus . Die Nebenklägerin dachte sich zunächst nichts dabei, dass weder die Zeugin M . noch die Begleiter des Angeklagten sich dort befanden. Im Anschluss an zunächst einvernehmlich ausgetauschte Küsse wurde der Angeklagte zudrin g- lich. Auf einmal, ohne dass sich die Nebenklägerin daran erinnern konnte, wie 4 5 6 7 - 4 - es dazu gekommen war, war sie nackt und der Angeklagte versuchte vaginal mit seinem Penis in sie einzudringen. Im weiteren Verlauf des Geschehens kam es mehrfach zu ungeschützte m Vaginalverkehr, obwohl die Nebenklägerin i m- mer wieder versuchte, den Angeklagten wegzustoßen und ihren Körper wegz u- drehen. bb) Der Einlassung des Angeklagten, es habe lediglich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gegeben, ist das Landgericht nicht gefolgt, sondern hat die Aussage n der Nebenklägerin zugrunde gelegt. Die beweiswürdigenden Erw ä- gungen, mit denen das Landgericht von zum Kerngeschehen des mehrfachen, durch Gewalt erzwungenen Vaginalverkehrs glaubhaften Angaben ausgeht, halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Bei der Beu rteilung des Wahrheitsg e- halts dieser Aussagen hat das Landgericht sich aufdrängende Umstände nicht erkennbar bedacht und nicht in die gebotene Gesamtwürdigung eingestellt. Ausweislich der Beweiswürdigung lag für die Nebenklägerin der au s- schlaggebende Gru nd zur Erstattung der Strafanzeige gegen den Angeklagten in dem Umstand, dass dieser sie durch Vortäuschen, ihre Freundin sei bereits in dem Hotel und sie würden sie dort treffen, aus der Diskothek weg und in das Hotel gelockt habe (UA S. 73). Als Kriteriu m für die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum eigentlichen Tatg e- schehen hat das Landgericht maßgeblich auf die Konstanz der Angaben über O . S. 69 und 70). Es gebe keinen Grund dafür, dass die Nebenklägerin sich die Komplikation der fehlenden Bereitschaft des Portiers im ersten Hotel, einen 500 - Euro - Schein anzunehmen, ausgedacht habe (UA S. 70). 8 9 - 5 - Das Landgericht hat sich bei der Bewertung der Gl aubhaftigkeit der Au s- sage der Nebenklägerin nicht näher damit befasst, dass die Angaben über das von der Nebenklägerin selbst als wesentliches Motiv für die Anzeigeerstattung genannte Locken in das Hotel mit dem Versprechen, die Zeugin M . dort zu treff en, in sich widersprüchlich sind. Ausweislich der im Urteil dargelegten Au s- sage der Nebenklägerin hat der Angeklagte ihr schon bei dem Vorschlag, in ein O . - zu erwägen, wie damit der erfolglose Versuch zu vereinbaren ist, in dem ersten angefahrenen Hotel ein Zimmer anzumieten. Erst recht hätte es vertiefter Erö r- terung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Aussagen de r Nebenklägerin bedurft, welche nachvollziehbare Grundlage es für sie gegeben haben sollte, von der Anwesenheit der Zeugin M . O . und der zugrundeliegende n Beweiswürdigung kann der Zeugin M . die Anmietu ng eines Zimmers in einem anderen als dem zunächst mit dem Taxi angefahrenen Hotel nicht bekannt gewesen sein. Angesichts der von der Nebenklä gerin dem Wunsch, die Zeugin M . wieder zu treffen, beigelegten Bedeutung für ihre Bereitschaft, dem Angeklagt en in ein Hotel zu folgen, genügt die Erwägung, die Nebenklägerin sei trotz des geschilderten Ablaufs nicht mis s- trauisch geworden, nicht dem Gebot, alle für die Beweiswürdigung bedeuts a- men Umstände in diese einzubeziehen. Eine umfassende Beurteilung des Realbezugs und der Zuverlässigkeit der Angaben der Nebenklägerin war zudem deshalb geboten, weil ihre Darste l- lung des Kerngeschehens der Tat in dem Hotelzimmer wenig detailreich ist und die Nebenklägerin gerade auch in Bezug auf die Ereignisse dort Erinne rungsl ü- cken aufweist. Soweit das Landgericht beweiswürdigend von einem sehr indiv i- duellen Geschehen durch den mehrfachen Wechsel zwischen Festhalten und 10 11 - 6 - Loslassen der Nebenklägerin durch den Angeklagten ausgeht, findet dieser Schluss keine ausreichende Gru ndlage in den dargelegten Inhalten der Auss a- gen der Nebenklägerin. Diese hat sich bereits, gegebenenfalls noch durch ihre Alkoholisierung erklärbar (vgl. UA S. 64 f.), nicht an den eigentlichen Beginn de s Vergewaltigungsgeschehens erinnern können. Die zur Erzwingung des a n- gegebenen mehrfachen vaginalen Geschlechtsverkehrs durch den Angeklagten eingesetzte Gewalt wird von der Nebenklägerin bezüglich der konkreten Art der Anwendung in pauschaler Weise beschrieben. Ausweislich der Wiedergabe in den Urteilsgrün Armen 20). Dabei kann es sich bereits nach dem Aussageinhalt nicht um ein einheitlich es Geschehen handeln. In zei t- licher Hinsicht vermochte die Nebenklägerin die Vorgänge jedoch nicht einz u- ordnen (UA S. 21). Sie konnte sich zudem weder daran erinnern, ob der Ang e- klagte ein von ihr beschriebenes Würgen am Hals eingesetzt hat, um mit seinem Penis in sie einzudringen, noch daran, ob der Angeklagte auch auf we i- tere Arten als vaginal ein Eindringen versucht hat. Angesichts dieser Umstände hätte es für die rechtlich gebotene lückenlose Beweiswürdigung einer umfa s- senden Würdigung aller indiziell b edeutsamen Aspekte bedurft, um von der durch das Tatgericht angenommenen Konstanz der Angaben der Nebenkläg e- rin zum Kerngeschehen auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen dazu schließen zu können. In die erforderliche Gesamtwürdigung hätte das Landgericht zudem die Angaben der Zeugin M . über das Verhalten der Nebenklägerin in der Tat - nacht einbeziehen müssen. Die Zeugin hat angegeben, sie habe die Nebenkl ä- sei die Nebenklägeri n nicht so, dass sie mit jemanden mitgehe (UA S. 30). Vor 12 - 7 - dem Hintergrund des vom Angeklagten angegebenen einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs und der vorstehend aufgezeigten Umstände in der Aussage der Nebenklägerin zum Kerngeschehen war eine Berücksichti gung der Einschätzung der Zeugin M . bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin rechtlich geboten. 2. Die lückenhafte Beweiswürdigung, auf der die Verurteilung insgesamt beruht, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils e inschließlich der getroffenen Feststellungen. Der Rechtsfehler wirkt sich notwendig auf diese aus (§ 353 Abs. 2 StPO). 3. Der Senat weist im Hinblick auf die sich aus § 267 Abs. 1 Satz 1, § 261 StPO ergebenden Anforderungen an tatrichterliche Urteile da rauf hin, dass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisau f- nahme enthalten, sondern lediglich belegen soll, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festge stellt worden sind (st . Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 3 StR 1 11/17 mwN). Insbesondere ist es nicht veranlasst, die Inh alte von Zeugenaussagen in ihren Einzelheiten mitzuteilen, auf die es für 13 14 - 8 - die Beweiswürdigung des Tatgerichts nicht ankommt. Das gilt erst recht, wenn die Urteilsgründe die br eit wiedergegebenen Zeu genaussag en als in der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt oder nicht verwertet bezeichnen. Graf Jäger Bellay Cirener Radtke
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