BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 306/01 vom 25. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 beschlo s - sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 29. Januar 2001 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Vergewaltigung in acht Fällen zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen gemäß § 3 49 Abs. 2 StPO als u n - begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Zur Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§§ 338 Nr. 6 StPO, 169 Satz 1 GVG) bemerkt der Senat ergänzend: Der Rüge liegt folgendes zugrunde: In der Hauptverhandlung hatte die Strafkammer beschlossen, nach § 171b GVG die Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre der Nebenklägerin während deren Vernehmung auszuschließen. - 3 - Whrend des ffentlichkeitsausschlusses wurde sodann nicht nur diese Ze u - gin vernommen; vielmehr erfolgte zudem ausweislich des Hauptverhandlung s - protokolls - die Verfgung des Vorsitzenden, daû vier Zeugen umgeladen werden, - die Mitteilung des Vorsitzenden, wann diese Zeugen whrend der mehrt - gigen Hauptverhandlung zur Vernehmung erscheinen werden und - die Feststellung des Vorsitzenden, seit wann sich der Angeklagte in Unte r - suchungshaft befindet. Dies stellt keinen durchgreifenden Verstoû gegen § 169 Satz 1 GVG dar. Zwar darf der Ausschluû der ffentlichkeit nur erfolgen, soweit er erforde r - lich ist; er ist mithin in der Regel auf bestimmte Verfahrensabschnitte (etwa die Vernehmung eines bestimmten Zeugen) zu beschrnken. Die Erörterung nicht mit dem fraglichen Verfahrensabschnitt zusammenhngender Fragen ist dann whrend des ffentlichkeitsausschlusses in der Regel unzulssig (K. Sch - fer/Wickern in LR 24. Aufl. § 172 GVG Rdn. 40 f.; vgl. auch BGH GA 1982, 275 und BGH NStZ 1996, 49). Hier war der Ausschluû zwar nicht ausdrcklich aber eindeutig erkennbar auf die Vernehmung der Nebenklgerin begrenzt. Um mit dieser Vernehmung eng zusammenhngende Fragen (vgl. BGH NStZ 1994, 354) handelte es sich bei der fraglichen Verfgung sowie bei den Mitteilungen des Vorsitzenden nicht. Allerdings erweist sich nicht jede von den Verfahrensbeteiligten whrend des ffentlichkeitsausschlusses entfaltete Aktivitt, die nicht vom Ausschli e - ûungsbeschluû umfaût wird, als Verletzung des § 169 Satz 1 GVG. Nach di e - ser Vorschrift ist "die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschlieûlich - 4 - der Verkndung der Urteile und Beschlsse" grundstzlich öffentlich. Damit zusammenhngend greift der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO ein, wenn das Urteil auf Grund einer "mndlichen Verhandlung" ergangen ist, bei der die Vorschriften ber die ffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind. Unter "mndlicher Verhandlung" ist die Hauptverhandlung zu verstehen (BGHSt 4, 279, 283; vgl. Eb. Schmidt, StPO § 338 Rdn. 29: "die Hauptve r - handlung mit all ihren Bestandteilen und whrend ihrer ganzen Dauer"). Die ffentlichkeit des Verfahrens soll u.a. der Kontrolle des Verfahrensganges und damit der staatlichen Rechtspflege dienen und das Vertrauen des Volkes zu der Rechtsprechung seiner Gerichte fördern (BGH aaO; Schoreit/Diemer in KK 4. Aufl., § 169 GVG Rdn. 2). In diesem Zusammenhang ist allerdings zu b e - achten, daû etwa Verhandlungen ber Ablehnungsantrge, Fragen der Unte r - suchungshaft und ber den Ausschluû des Verteidigers nicht öffentlich erfo l - gen mssen (Pfeiffer, StPO 3. Aufl. § 169 GVG Rdn. 2). Die Kontrolle der J u - stiz durch die ffentlichkeit und das Informationsinteresse des Publikums kö n - nen in diesen Bereichen dann zurckstehen. Dann aber ist es folgerichtig, wenn die Vornahme solcher Handlungen, die auûerhalb der Hauptverhandlung vorgenommen werden drfen, bereits im Rahmen der Hauptverhandlung w h - rend des Ausschlusses der ffentlichkeit erledigt werden können. Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, daû etwa der Schutz des Vertrauens in Terminankndigungen nicht vom ffentlichkeitsgrundsatz umfaût wird (BGH NStZ 1984, 134, 135) und es sich auch bei der whrend des Ausschlusses der ffentlichkeit erfolgten Mitteilung des Vorsitzenden, daû b e - stimmte Vernehmungsprotokolle eingegangen seien, von denen er den Verte i - digern Abschriften bergab, nicht um einen eigenstndigen Verfahrensa b - - 5 - schnitt handelt, fr den die ffentlichkeit wiederhergestellt werden muû (BGH NStZ 1999, 371). Der 3. Strafsenat (BGH NStZ 1996, 398) hat hinsichtlich eines nach Au s - schluû der ffentlichkeit entgegengenommenen und errterten Ablehnungsg e - suchs vergleichbar entschieden: Das Ablehnungsverfahren sei materiell ges e - hen nicht Teil der vom ffentlichkeitsprinzip bestimmten Hauptverhandlung, sondern ein selbstndiges, eigenen Regeln unterliegendes Verfahren, fr das ffentlichkeit gesetzlich nicht vorgeschrieben sei. Die nach den Vorschriften ber die richterliche Ablehnung gegebene Mglichkeit der Anbringung des A b - lehnungsgesuchs in der Hauptverhandlung rechtfertige nicht die Annahme, daû das Ablehnungsgesuch damit notwendig allen zwingenden Regeln ber die Hauptverhandlung unterliege. Daû die Richterablehnung in der Hauptve r - handlung geschieht, habe vielmehr fr die Hauptverhandlung nur eine zufll i - ge, unwesentliche (akzidentielle) Bedeutung. Die materielle Abschichtung des Ablehnungsgesuchs von der Hauptverhandlung und seine Zugehrigkeit zum eigenstndigen, vom ffentlichkeitsprinzip befreiten Ablehnungsverfahren fi n - de nicht zuletzt darin ihren Ausdruck, daû das Ablehnungsgesuch zur Wahrung des Unverzglichkeitsgebots in § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO bei lngeren Hauptve r - handlungsunterbrechungen auûerhalb der Hauptverhandlung und damit una b - hngig von ihr gestellt werden msse. Diesen Ausnahmen ist gemeinsam, daû sie den Schuld- und Strafau s - spruch nicht unmittelbar betreffen, die Maûnahmen auch auûerhalb der Haup t - verhandlung htten vorgenommen werden knnen und ihre Einfhrung in die Hauptverhandlung nicht vorgeschrieben ist. Dies trifft vorliegend auch auf die - 6 - rein organisatorischen Maûnahmen des Vorsitzenden hinsichtlich der Uml a - dung der Zeugen zu. Anders verhlt es sich bei der Feststellung des Kammervorsitzenden zur Dauer der Untersuchungshaft des Angeklagten. Die Dauer der Untersuchung s - haft kann fr die Strafzumessung von Bedeutung sein (vgl. Schfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 433 f., 587). Hier hat die Kammer im Urteil au s - drcklich - "wenn auch im geringen Umfang - bercksichtigt", daû sich der A n - geklagte seit dem 13. Januar 2000 in Untersuchungshaft befindet und diese ihn auch psychisch belaste. Der Verstoû gegen den Grundsatz der ffentlichkeit ist jedoch jedenfalls dann ausgerumt, wenn der Mangel durch Wiederholung der Prozeûhandlung geheilt worden ist oder sich diese Maûnahme - wie hier - aus besonderen Grnden als berflssig erweist (BGHSt 33, 99; Kuckein in KK 4. Aufl. § 338 Rdn. 90). Hinsichtlich der Untersuchungshaft wurde an einem spteren Haup t - verhandlungstag in ffentlicher Verhandlung die Aufhebung des gegen den Angeklagten ("vorgefhrt aus der JVA Traunstein") vollzogenen Haftbefehls beantragt, errtert und abgelehnt. - 7 - Der Antrag der Nebenklgerin auf Bewilligung von Prozeûkostenhilfe fr das Revisionsverfahren ist aufgrund der fortwirkenden Beistandsbestellung durch das Landgericht gegenstandslos (vgl. Senatsentscheidungen vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 - und vom 8. Mrz 2001 - 1 StR 73/01). Schfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
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