Nachschlagewerk: jaBGHSt: neinVeröffentlichung: ja_________________StPO § 225a§ 225a Abs. 1 bis 3 StPO findet im Berufungsverfahren entsprechende Anwen-dung.BGH, Beschl. vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 306/02 - LG Ulm/Donau BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 306/02 vom19. Dezember 2002in der Strafsachegegen - 2 -wegenversuchten Mordes u.a. - 3 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsUlm vom 15. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:Nachdem in der Berufungsinstanz bemerkt worden war, daß derAngeklagte aufgrund der beim Schöffengericht angeklagten Tatauch des Mordversuchs hinreichend verdächtig ist, hat die kleineStrafkammer das Verfahren nicht gemäß § 328 Abs. 2 StPO in derBerufungshauptverhandlung durch Urteil - unter Aufhebung derEntscheidung des Schöffengerichts - an die Schwurgerichtskam-mer verwiesen; sie hat vielmehr in entsprechender Anwendungvon § 225a Abs. 1 StPO vor Beginn der Berufungshauptverhand-lung beschlossen, die Sache dem Schwurgericht vorzulegen, dassie übernommen hat. Diese Verfahrensweise beanstandet die Re-vision vergebens. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist von der Art undWeise der Übertragung des Verfahrens an das sachlich zuständi-ge Schwurgericht nicht berührt. Außerdem durfte die kleine Straf-kammer so verfahren. § 225a StPO ist im Berufungsverfahren - 4 -entsprechend anwendbar (Tolksdorf in KK 4. Aufl. § 225a Rdn. 4;Pfeiffer StPO 4. Aufl. § 225a Rdn. 2; SK-Schlüchter StPO § 225aRdn. 4; Hegmann NStZ 2000, 574, 575; a.A. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 225a Rdn. 2; KMR-Eschelbach StPO§ 225a Rdn. 7; LR-Gollwitzer StPO 25. Aufl. § 225a Rdn. 6, wenn- wie hier - bereits das Erstgericht seine Zuständigkeit zu Unrechtbejaht hat). Dafür spricht die Prozeßökonomie. Gründe von Ge-wicht, die dagegen streiten, sind nicht ersichtlich. Zwar kann ge-gen das - grundsätzlich bindende - Verweisungsurteil (§ 328Abs. 2 StPO) Revision eingelegt werden (BGHSt 26, 106). DieseMöglichkeit entfällt im Beschlußverfahren gemäß § 225a StPO.Aber auch der Vorlagebeschluß unterliegt einer Überprü-fung, da erst das höherrangige Gericht, dem vorgelegt wird,- ungebunden - über den Übergang der Sache entscheidet(§ 225a Abs. 1 Satz 2 StPO). Weiter zwingt das - nicht rechtskräf-tige - Urteil des unzuständigen Gerichts nicht zum Verfahren ge-mäß § 328 Abs. 2 StPO. Das Urteil der ersten Instanz wird mitdem Übernahmebeschluß (§ 225a Abs. 1 Satz 2 StPO) gegen-standslos. Eines förmlichen Ausspruchs über seine Aufhebungbedarf es hier ebensowenig wie etwa bei der Einstellung einesVerfahrens gemäß §§ 153, 153a StPO in der Berufungsinstanz. - 5 -Auch der Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils in der Ent-scheidung gemäß § 328 Abs. 2 StPO kommt nur klarstellendeWirkung zu. Unterbleibt sie versehentlich, so ist dies unschädlich(BGHSt 21, 245, 247).Nack Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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