BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 306/06 vom 29. August 2006 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2006 beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landge-richts Amberg vom 24. M344rz 2006 mit den Feststellungen auf-gehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: 1 Das Landgericht hat die nachtr344gliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gem. 247 66b Abs. 2 StGB angeordnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Verurteilten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit der Sach-r374ge Erfolg. I. 2 Dem Urteil des Landgerichts liegt Folgendes zugrunde: 3 1. Der 51-j344hrige Verurteilte ist durch 14 Strafurteile, davon zw366lf ausge-sprochen durch Gerichte der ehemaligen DDR, 374berwiegend wegen Eigentums-, K366rperverletzungs- und Sexualdelikten vorgeahndet. Er befindet sich seit dem - 3 - Jahr 1974 fast durchgehend in Straf- und Untersuchungshaft, unterbrochen durch nur kurze Zeitr344ume zwischen Haftentlassung und der Inhaftierung we-gen erneuter Straftaten. 4 Einer Verurteilung durch das Kreisgericht Glauchau vom 4. April 1978 lag unter anderem zugrunde, dass der zweieinhalb Monate zuvor aus dem Straf-vollzug entlassene Verurteilte sich Zugang zur Wohnung einer ihm unbekannten Frau verschaffte und diese bis zur Bewusstlosigkeit w374rgte. In einem weiteren, durch das Kreisgericht Glauchau am 7. Juni 1985 abgeurteilten Fall bedrohte der Verurteilte zwei Monate nach seiner letzten Haftentlassung die Angestellte eines Elektrogesch344ftes mit einem Messer. Im Januar 1990, f374nf Monate nach seiner letzten Entlassung aus Strafhaft, zwang der Verurteilte in seiner Woh-nung eine Versicherungsvertreterin mit einem Messer, sich zu entkleiden und sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen. Er wurde wegen dieser Tat am 2. Juli 1990 vom Landgericht Amberg wegen sexueller N366tigung zu einer Frei-heitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. 5 2. Der Anlassverurteilung f374r das Verfahren zur nachtr344glichen Anord-nung von Sicherungsverwahrung lag folgendes Geschehen zugrunde: Am 7. April 1993 - f374nf Monate nach seiner letzten Entlassung aus Strafhaft - begab sich der Verurteilte in das B374ro seiner Rechtsanw344ltin in S. und traf dort allein eine Kanzleiangestellte an. Der Verurteilte bedrohte die Angestellte mit einem mitgef374hrten Messer, fesselte sie mit Handschellen und f374hrte den ungesch374tzten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss mit ihr aus. Hiernach dr374ckte er der am Boden liegenden Frau den Hals zu, bis sie das Bewusstsein verlor. Das Landgericht Amberg verh344ngte gegen den Verurteilten deshalb am 12. April 1994 wegen Vergewaltigung und gef344hrlicher K366rperverletzung eine Gesamtfreiheitsstrafe von zw366lf Jahren (Einzelfreiheitsstrafen: zehn und drei Jahre). 6 In dem Verfahren lie337 das Landgericht den Verurteilten zur Frage seiner Schuldf344higkeit durch eine psychiatrische Sachverst344ndige begutachten. Die - 4 - Sachverst344ndige sah keine Hinweise auf eine Einschr344nkung der Einsichts- o-der Steuerungsf344higkeit des Verurteilten. Nach den Ausf374hrungen in einem psychologischen Zusatzgutachten handelt es sich bei dem Verurteilten aller-dings um eine dissoziale, haltschwache Pers366nlichkeit, die keine soziale Bin-dungsf344higkeit aufweise und Affekte nur mangelhaft steuern k366nne. Die Sach-verst344ndige kam weiterhin zu dem Ergebnis, "dass die der Straftat zugrunde- liegende Entwicklung (205) und die sich daraus ableitenden Probleme in der Le-bensbew344ltigung auch nach einer Haftstrafe weiter bestehen werden (205). Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit gleichen Straftaten auch nach verb374337ter Haftstrafe zu rechnen, insbesondere auch sexuellen Straftaten, falls keine entsprechenden psychotherapeutischen bzw. soziotherapeutischen Ma337nahmen erfolgen." 7 Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hatte die Staatsanwaltschaft nicht beantragt. Die Urteilsgr374nde verhalten sich zu dieser Frage nicht. Grund hierf374r ist - wie das Landgericht nunmehr feststellt -, dass die gegen den Verur-teilten in der ehemaligen DDR verh344ngten Vorstrafen, die bei Anwendung von 247 66 Abs. 1 StGB aF heranzuziehen gewesen w344ren, seitens der Staatsanwalt-schaft und des Landgerichts als ungerechtfertigt hoch eingesch344tzt wurden. 8 3. Der Verurteilte verb374337te die verh344ngte Freiheitsstrafe vollst344ndig. Er bem374hte sich erfolglos um die Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt mit einer sozialtherapeutischen Abteilung f374r Sexualt344ter, um sich einer entsprechenden Therapie zu unterziehen. Seine Gesuche an verschiedene Justizvollzugsanstal-ten wurden zun344chst mit der Begr374ndung abgelehnt, dass eine Sozialtherapie wegen der langen Strafzeit verfr374ht, sp344ter damit, dass es f374r sie wegen des nahen Strafendes zu sp344t sei. W344hrend des laufenden Strafvollzuges nahm der Verurteilte an Gruppentherapien f374r Sexualstraft344ter teil; zu einer hinreichenden Auseinandersetzung mit seiner Pers366nlichkeit und seinen Delikten kam es da-bei nach Einsch344tzung der behandelnden Psychologen allerdings nicht. Im Voll-zugsalltag ist der Verurteilte wegen Disziplinarverst366337en in insgesamt neun F344l- - 5 - len geahndet worden. Wegen aggressiven Verhaltens ist er w344hrend des ge-samten Strafvollzuges nicht aufgefallen. 9 4. Das Landgericht geht vom Vorliegen der Voraussetzungen f374r die nachtr344gliche Sicherungsverwahrung nach 247 66b Abs. 2 StGB aus. Es hat zwei psychiatrische Gutachten eingeholt, die beide zu dem Ergebnis kommen, dass bei dem Verurteilten eine Minderbegabung in Verbindung mit einer verfestigten dissozialen Pers366nlichkeitsst366rung vorliege und von ihm unver344ndert weitere Straftaten zu erwarten seien. Umst344nde seit der Anlassverurteilung, die zu einer weiteren Verschlechterung der Prognose oder dazu gef374hrt h344tten, dass die Gef344hrlichkeit des Verurteilten in einem neuen Licht erschiene, vermochten die Sachverst344ndigen nicht zu erkennen. 10 Als "neue Tatsachen" im Sinne des 247 66b StGB hat das Landgericht ge-wertet, - dass der Verurteilte w344hrend des Strafvollzuges 1,3 Gramm Ha-schisch an einen anderen Strafgefangenen 374bergeben hat; - dass er seine Verlobte nur dar374ber informiert hat, dass er wegen Vergewaltigung verurteilt wurde, er sie 374ber seine sonstige krimi-nelle Vergangenheit, insbesondere die gegen Frauen gerichteten fr374heren Gewalttaten dagegen nicht aufgekl344rt hat; - dass es w344hrend des Strafvollzuges zu einvernehmlichen homo-sexuellen Kontakten zu einem Mith344ftling gekommen ist; das Landgericht schlie337t hieraus, dass die Beziehungsf344higkeit des Verurteilten zu Frauen 374ber sein bekanntes Pers366nlichkeitsbild hinaus gest366rt sei. - 6 - II. 11 Das angefochtene Urteil h344lt sachlich-rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Das Landgericht hat die formellen Eingangsvoraussetzungen des 247 66b Abs. 2 StGB zwar zu Recht bejaht. Die nachtr344gliche Anordnung der Siche-rungsverwahrung kann jedoch keinen Bestand haben, weil den vom Landge-richt herangezogenen Umst344nden nicht die Qualit344t "neuer Tatsachen" im Sinne des 247 66b StGB zukommt. 12 1. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt betont hat, kommt der Vorschrift des 247 66b StGB nur ein eng umgrenzter Anwendungsbereich zu (BGHSt 50, 121, 125; BGH NJW 2006, 1442, 1443 f. m.w.N.). Nach dem Willen des Ge-setzgebers soll die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung beson-deren Ausnahmef344llen vorbehalten und auf wenige extrem gef344hrliche Verurteil-te beschr344nkt bleiben (BTDrucks. 15/2887, S. 10, 12 f.). Auch von Verfassungs wegen ist die Verh344ngung der Ma337regel in Anbetracht der Schwere des damit verbundenen Eingriffs 344u337erst restriktiv zu handhaben (BVerfGE 109, 190, 236, 242; BVerfG, Kammer, Beschluss vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06). Hier-nach bestimmen sich zugleich die Anforderungen, die an die von 247 66b StGB vorausgesetzte Tatsachengrundlage zu stellen sind. 13 2. "Neue" Tatsachen der von 247 66b Abs. 1 StGB umschriebenen Art sind zun344chst nur solche, die nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des Vollzuges der verh344ngten Freiheitsstrafe bekannt oder er-kennbar geworden sind, und die auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit des Verur-teilten f374r die Allgemeinheit hinweisen. Umst344nde, die dem ersten Tatrichter bekannt waren oder die er h344tte erkennen k366nnen und erforderlichenfalls auf-kl344ren m374ssen, scheiden als "neue" Tatsachen aus (BGHSt 50, 121, 125 f.; 180, 187; 275, 278; BGH NJW 2006, 1442, 1444; zuletzt BGH, Urteil vom 11. Juli 2006 - 5 StR 125/06). - 7 - 14 a) Danach reicht es nicht aus, wenn bereits im Ausgangsverfahren be-kannte oder erkennbare Tatsachen im Verfahren nach 247 66b StGB lediglich ei-ne Neu- oder Umbewertung erfahren (BGHSt 50, 275, 279; BGH NStZ 2006, 276, 278; NJW 2006, 1442, 1445; BGH, Beschluss vom 24. M344rz 2006 - 1 StR 27/06). Ebenso wenig k366nnen Tatsachen, die zwar nach der Anlassverurteilung auftreten, durch die sich ein im Ausgangsverfahren bekannter Zustand aber lediglich best344tigt, als "neu" im Sinne des 247 66b StGB gelten (BGHSt 50, 275, 279; BGH, Urteil vom 11. Juli 2006 - 5 StR 125/06). Dies gilt insbesondere f374r pers366nlichkeits- oder krankheitsbedingte Auff344lligkeiten bei dem Verurteilten, die sich in seinem Verhalten nach der Anlassverurteilung lediglich fortsetzen. "Neu" und damit prognoserelevant im Rahmen von 247 66b StGB w344ren derartige Tatsachen nur dann, wenn sie belegen, dass sich eine bekannte St366rung des Verurteilten in nicht vorhersehbarer Weise vertieft oder ver344ndert hat, und sie seine Gef344hrlichkeit daher in einem grunds344tzlich anderen Licht erscheinen las-sen (vgl. BVerfG, Kammer, Beschluss vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06). 15 Um einen solchen Fall nur fortgesetzter Auff344lligkeiten auf Grundlage ei-nes bekannten St366rungsbildes handelt es sich hier. Dem fr374heren Tatrichter war bekannt, dass die Pers366nlichkeit des Verurteilten von ausgepr344gten dissozialen Z374gen gekennzeichnet war. Nach Einsch344tzung der im jetzigen Verfahren ge-h366rten Sachverst344ndigen, der sich das Landgericht angeschlossen hat, ist das Verhalten des Verurteilten im Vollzug nur Ausdruck dieser Pers366nlichkeitsdefizi-te. Danach steht die Beteiligung an einem Rauschgiftgesch344ft innerhalb der Justizvollzugsanstalt mit der Dissozialit344t des Verurteilten im Einklang; auch die fehlende Offenheit gegen374ber seiner Verlobten und die homosexuellen Kontak-te im Vollzug belegen allenfalls eine mangelnde Beziehungsf344higkeit des Verur-teilten als typisches Symptom seiner dissozialen Pers366nlichkeitsst366rung. 16 Dass der bereits im Ursprungsverfahren bekannte Zustand des Verurteil-ten und sein darauf beruhendes Gef344hrlichkeitspotential aufgrund seines Voll-zugsverhaltens grunds344tzlich neu einzusch344tzen ist, hat das Landgericht nicht dargetan. Eine solche Bewertung st374nde auch im Widerspruch zu der Einsch344t- - 8 - zung der Sachverst344ndigen, wonach das Verhalten des Verurteilten zu keiner weiteren Verschlechterung der Prognose gef374hrt oder seine Gef344hrlichkeit auch nur entscheidend neu belegt h344tte. 17 b) Das Landgericht bewertet unter Berufung auf eine in der Literatur ver-tretene Auffassung (Veh NStZ 2005, 310) die angef374hrten Tatsachen auch deshalb als "neu" im Sinne des 247 66b StGB, weil sie f374r den urspr374nglichen Tat-richter nicht "rechtlich erkennbar" gewesen seien; denn dieser sei in einen die Frage der Sicherungsverwahrung betreffenden Erkenntnisprozess 374berhaupt nicht eingetreten und habe f374r den Verurteilten daher auch keinen sch374tzens-werten Vertrauenstatbestand geschaffen. Der Senat vermag dem nicht zu fol-gen. 18 Ob Sicherungsverwahrung bei Aburteilung der Anlasstat bereits obligato-risch nach 247 66 Abs. 1 StGB aF h344tte verh344ngt werden m374ssen oder Anhalts-punkte bestanden, dass die Strafverurteilungen aus der ehemaligen DDR als unangemessen hart anzusehen waren und daher nicht h344tten ber374cksichtigt werden k366nnen (vgl. BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 10), kann auf sich beruhen. Jedenfalls lagen - wie auch das Landgericht nicht verkennt - bei der Anlassverurteilung die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwah-rung gem. 247 66 Abs. 2 StGB aF vor. Angesichts der Vorstrafen des Verurteilten und der Ausf374hrungen der damaligen Sachverst344ndigen h344tte die Anordnung der Ma337regel auch nahe gelegen. 19 Das Verfahren nach 247 66b StGB dient jedoch nicht der Korrektur fr374herer Entscheidungen, in denen Tatsachen bei der Entscheidung 374ber die Anordnung einer Ma337regel nach 247 66 StGB unber374cksichtigt geblieben sind (BGHSt 50, 121, 126; 180, 188). Dies gilt erst recht, wenn eine Pr374fung der Voraussetzun-gen der Sicherungsverwahrung im Ausgangsverfahren rechtsfehlerhaft g344nzlich unterblieben ist. Selbst wenn ein Verurteilter sich unter solchen Umst344nden am Ende der Strafhaft unver344ndert als hochgef344hrlich erweist, scheidet eine Abhilfe - 9 - mit dem Institut der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung aus zwingenden rechtlichen Gr374nden aus. 20 3. Die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt nach dem Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit weiterhin voraus, dass die nachtr344glich erkennbaren Tatsachen jenseits einer gewissen Erheblichkeitsschwelle liegen (vgl. BTDrucks. 15/2887, S. 10, 12). Ungeachtet der notwendigen Gesamtw374r-digung m374ssen sie bereits f374r sich Gewicht haben und auf eine erhebliche Ge-f344hrlichkeit des Verurteilten schlie337en lassen (BGHSt 50, 284, 296 f. m.w.N.). Vorf344lle im Vollzug k366nnen die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwah-rung daher nur rechtfertigen, wenn sie auf eine Bereitschaft des Verurteilten hinweisen, schwere Straftaten gegen das Leben, die k366rperliche Unversehrt-heit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer zu begehen. Ver-haltensweisen, die sich auf die Vollzugssituation zur374ckf374hren lassen und sich f374r Strafgefangene als typisch oder doch weit verbreitet darstellen, fallen nicht darunter (BVerfG, Kammer, Beschluss vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06; BGHSt 50, 284, 297; BGH NJW 1446, 1447 f.). 21 Auch dieser Anforderung werden die von dem Landgericht herangezo-genen Umst344nde nicht gerecht. Sie sind nicht derart bedeutsam, dass ihnen eine tragf344hige Indizwirkung f374r die Gef344hrlichkeit des Verurteilten zukommt. Die Weitergabe einer geringen Menge Haschisch stellt eine Straftat im unteren Bereich dar, aus der sich eine Gewaltbereitschaft des Verurteilten ebenso we-nig ablesen l344sst wie aus der vom Landgericht vermissten Offenlegung seines gesamten kriminellen Lebenslaufes gegen374ber seiner Verlobten, zumal diese Kenntnis von den Anlasstaten hatte. Die einvernehmlichen homosexuellen Handlungen lassen f374r sich genommen gleichfalls keinen R374ckschluss auf ag-gressive Tendenzen des Verurteilten zu. Auch in ihrer Zusammenschau gewin-nen die einzelnen Umst344nde keine erhebliche Bedeutung. Das Vollzugsverhal-ten des Verurteilten f344llt insgesamt nicht aus dem f374r Langzeitstrafgefangene typischen Rahmen, wie das Landgericht im Anschluss an die Ausf374hrungen der Sachverst344ndigen selbst feststellt. - 10 - III. 22 Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Er vermag nicht mit letzter Sicherheit auszuschlie337en, dass sich in einer erneuten Hauptverhandlung Gesichtspunkte ergeben, die die Annahme hinreichender neuer Tatsachen im Sinne des 247 66b StGB und eine darauf gest374tzte Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung rechtfertigen k366nnen. 23 Der nunmehr zur Entscheidung berufene Richter wird alsbald dar374ber zu befinden haben, ob die Fortdauer der vorl344ufigen Unterbringung des Verurteilten aus dringenden Gr374nden weiterhin gerechtfertigt ist (247 275a Abs. 5, 247 126a Abs. 3 StPO). Sollte eine Aufhebung des Unterbringungsbefehles - auch im Falle der Ablehnung des staatsanwaltschaftlichen Antrages auf Anordnung der nach-tr344glichen Sicherungsverwahrung - in Betracht kommen, werden organisatori-sche Ma337nahmen angezeigt sein, die bei Entlassung des Verurteilten greifen und geeignet sind, das R374ckfallrisiko zu mindern (vgl. n344her BGH NJW 2006, 1442, 1445 f.). Im Einzelfall k366nnen solche Ma337nahmen nach dem verfassungsrechtli-chen Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit auch als milderes Mittel an die Stelle der nachtr344glichen Anordnung von Sicherungsverwahrung treten (BVerfG, Kam-mer, Beschluss vom 23. August 2006 - 2 BvR 26/06). Neben der Entlassenenhil-fe (247247 74 f., 126 StVollzG) bietet sich insbesondere eine engmaschige Leitung des Verurteilten durch Aussch366pfung der M366glichkeiten der hier gem. 247 68f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintretenden F374hrungsaufsicht an (247247 68 ff. StGB). - 11 - Hierdurch wird zu vermeiden sein, dass der noch immer als hochgef344hrlich ein-gesch344tzte Verurteilte nach langj344hriger Haft ohne Unterkunft, soziale Anbindung - das Verl366bnis ist zwischenzeitlich aufgel366st - und weitere therapeutische Unter-st374tzung unvermittelt in Freiheit entlassen wird und sich dort selbst 374berlassen bleibt. Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit Elf
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