BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 306/13 vom 8. August 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2013 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des La ndgerichts Weiden i. d. OPf. vom 5. Februar 2013 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeb en hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ha t die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge eines Verstoßes gegen § 252 StPO im Hinblick auf eine Ha n- dy - Videoaufnahme ist schon unzulä ssig. So ist nicht vorgetragen, ob die Toc h- ter des Angeklagten in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweig e- rungsrecht Gebrauch gemacht oder Entsprechendes eindeutig und bestimmt vorher erklärt hat bzw. ihre zur Entscheidung über die Verweigerung des Z eu g- nisses befugte n Vertreter solches für sie getan haben. Aus dem Vortrag, dass sie bei ihrer Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter die " Aussage verweigert " habe, ergibt sich dies nicht, da offen bleibt, in welchem Verfahren - wie der S e- nat den Urteilsausf ührungen entnehmen kann, gab es auch ein Verfahren w e- gen der Vorwürfe zum Nachteil dieser Tochter - die ermittlungsrichterliche Ve r- nehmung erfolgt ist. Zudem genügt der Vortrag der Revision auch insoweit - 3 - nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO , als offen bleibt, unter welchen Umständen die Handy - Videoaufnahme in den Besitz der Strafverfo l- gungsbehörden gelangt ist. Dies wäre indes erforderlich, um beurteilen zu kö n- nen, ob sich das Verwertungsverbot des § 252 StPO überhaupt auf diese e r- streckt (v gl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 1 StR 137/12, NStZ 2013, 247 mwN). Wahl Jäger Cirener Radtke Mosbacher
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