BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 3/07 vom 3. Juli 2007 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja (nur I und II 1 bis 3) Ver366ffentlichung: ja ____________________________________ StPO 247 136 Abs. 1, 247 163a Abs. 4 Zur Begr374ndung der Beschuldigteneigenschaft durch die Art und Weise einer Vernehmung (im Anschluss an BGHSt 38, 214). BGH, Urt. vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07 - LG Waldshut-Tiengen in der Strafsache gegen - 2 - wegen Totschlags - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, Dr. Graf, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers T. R. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin H. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers S. R. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Waldshut-Tiengen vom 10. Mai 2006 mit den Feststellun-gen aufgehoben. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-te Urteil mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Totschlags an J. H. verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafenausspruch. 3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Freiburg zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in zwei F344llen zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; von der Feststellung der be-sonderen Schuldschwere hat es abgesehen. Opfer der Taten waren seine Ehe-frau G. H. und seine Tochter J. H. . Wegen des Tot-schlags an der Ehefrau hat das Landgericht eine Freiheitsstrafe von elf Jahren verh344ngt; den Totschlag an der Tochter hat es als besonders schweren Fall bewertet (247 212 Abs. 2 StGB) und deswegen auf eine lebenslange Freiheits-strafe erkannt. 1 - 5 - Der Angeklagte wendet sich mit der auf eine Verfahrensr374ge und die Sachbeschwerde gest374tzten Revision gegen seine Verurteilung. Die Staatsan-waltschaft greift das Urteil mit der zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachr374ge gest374tzten Revision - beschr344nkt - insoweit an, als der Ange-klagte "bez374glich der T366tung seiner Tochter J. H. wegen Tot-schlags und nicht wegen Mordes verurteilt" und "die besondere Schwere der Schuld nicht festgestellt" worden ist. Beide Rechtsmittel haben Erfolg. Aller-dings f374hrt die Revision der Staatsanwaltschaft entgegen ihrem Antrag auch zur Aufhebung der wegen der T366tung von J. H. verh344ngten Einzelstra-fe und damit der Gesamtsstrafe. 2 I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 Am 9. oder 10. Mai 2002 schlug der Angeklagte im gemeinsamen Wohn-anwesen zun344chst mehrmals mit gro337er Kraft einen schweren gro337fl344chigen Gegenstand gegen den Kopf seiner Ehefrau G. H. oder stie337 - nach Eintritt der Bewusstlosigkeit - ihren Kopf mit gro337er Kraft gegen einen derarti-gen Gegenstand. G. H. erlitt drei Sch344delbr374che, wobei eine der Frakturen auch durch den ungehemmten Aufprall des Kopfes infolge Bewusst-losigkeit verursacht worden sein kann. Anschlie337end t366tete der Angeklagte in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang seine Tochter J. H. auf eine nicht bekannte Weise. Weitere Einzelheiten des eigentlichen Tathergangs hat das Landgericht nicht feststellen k366nnen. 4 Nach den Taten versteckte er die Leichen in einem 30 Kilometer entfernt liegenden Wald, nachdem er ihre Extremit344ten mit Paketklebeband fixiert und sie mit Folie und Textilien umwickelt hatte. Mehr als drei Jahre sp344ter, am 23. August 2005, wurden die beiden Leichen in skelettiertem Zustand entdeckt. 5 - 6 - II. 6 Revision des Angeklagten: 7 Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Verfahrensr374ge Erfolg, die Kammer habe bei der Urteilsfindung rechtsfehlerhaft die Zeugenaussagen des Angeklagten am 26. September und 13. November 2002 verwertet, obwohl er als Beschuldigter h344tte vernommen und dementsprechend belehrt werden m374ssen (Versto337 gegen 247 136 Abs. 1, 247 163a Abs. 4 StPO). 1. Der R374ge liegt folgendes Geschehen zugrunde: 8 Der Angeklagte zeigte am 13. Mai 2002 das Verschwinden von Ehefrau und Tochter an. Auf Grund dieser Vermisstenanzeige wurde zun344chst lediglich bei der Polizei ein "Vermisstenvorgang" gef374hrt. Der Angeklagte wurde am 13. Mai, 16. Mai, 12. August und 26. September 2002 von Polizeibeamten als Zeuge vernommen. Er wurde - nur - vor der Zeugenvernehmung am 26. Sep-tember darauf hingewiesen, dass er "bei der Polizei 205 374berhaupt nichts sagen" und jedenfalls "keine Angaben machen brauche(205), die 205 (ihn) belasten k366nn-ten". Bei den Vernehmungen 344u337erte sich der Angeklagte umfassend zur Sa-che. Am 4. Oktober 2002 legte die Polizei den Vorgang der Staatsanwaltschaft vor, die am 7. Oktober 2002 ein "Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts eines nichtnat374rlichen Todesfalls" einleitete. Am 10. Oktober 2002 erfolgte eine Suchaktion mit Leichensuchhunden mit dem Einverst344ndnis des Angeklagten auf seinem Grundst374ck einschlie337lich des Wohnhauses. Am 13. November 2002 sagte der Angeklagte bei der Polizei nochmals erg344nzend als Zeuge zur Sache aus, ohne belehrt worden zu sein. 9 Als am 8. M344rz 2003 ein Lederm344ppchen mit Plastikkarten der Ehefrau in der N344he des Anwesens des Angeklagten aufgefunden wurde, leitete die 10 - 7 - Staatsanwaltschaft mit Verf374gung vom 10. M344rz 2003 gegen ihn ein Ermitt-lungsverfahren wegen Mordes in zwei F344llen ein. Am 21. M344rz 2003 wurde er als Beschuldigter vernommen; nach Beschuldigtenbelehrung, allerdings ohne dass auf die Nichtverwertbarkeit fr374herer Aussagen hingewiesen wurde (sog. qualifizierte Belehrung), machte er erg344nzende Angaben zur Sache. Weil weite-re Ermittlungen keine hinreichend sicheren Erkenntnisse 374ber den Tod oder den Verbleib der beiden Frauen erbrachten, wurde das Verfahren am 3. Juni 2004 nach 247 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Nachdem die beiden Leichen - die der Ehefrau eingewickelt in einen aus dem gemeinsamen Haushalt stammenden Teppich - entdeckt worden waren, erging nach Wiederaufnahme der Ermittlungen am 26. August 2005 Haftbefehl gegen den Angeklagten, auf Grund dessen seit demselben Tag Untersu-chungshaft gegen ihn vollzogen wird. Bei einer Beschuldigtenvernehmung am 29. August 2005 sagte der Angeklagte nach - nicht qualifizierter - Belehrung er-neut erg344nzend aus. 11 In der Hauptverhandlung, die am 27. Februar 2006 begann, machte der Angeklagte lediglich Angaben zu seinen pers366nlichen Verh344ltnissen und zu sei-nem Lebenslauf; zur Sache lie337 er sich nicht ein. Die Verteidigung widersprach rechtzeitig der Verwertung der Aussagen des Angeklagten unter anderem vom 26. September und 13. November 2002, da der Angeklagte als Beschuldigter h344tte belehrt werden m374ssen. Die Schwurgerichtskammer wies den Wider-spruch zur374ck. 12 2. Die Revision macht geltend, dass der Angeklagte bei den Zeugenaus-sagen vom 26. September und 13. November 2002 aus Sicht der Verneh-mungsbeamten "l344ngst" Beschuldigter gewesen sei. Im Zentrum des Revisions-vorbringens steht dabei die Vernehmung am 26. September 2002; die Beschul- 13 - 8 - digteneigenschaft ergebe sich hier aus den zuvor bei den Ermittlungen gewon-nenen Erkenntnissen sowie aus dieser Vernehmung selbst. 14 Zur Zeit der Vernehmung seien die Ehefrau und die Tochter des Ange-klagten schon mehr als viereinhalb Monate lang verschwunden gewesen. Von der Polizei eingeleitete umfangreiche Suchma337nahmen seien erfolglos geblie-ben. Nach den polizeilichen Erkenntnissen h344tten die Vermissten keinen Kon-takt zu Verwandten oder Freunden aufgenommen; auf dem Giro- und dem Kre-ditkartenkonto der Ehefrau seien keine Bewegungen zu verzeichnen gewesen. Die Vernehmung sei von Vorhalten und Fragen gepr344gt, aus denen her-vorgehe, dass der Vernehmungsbeamte "nicht nur im Sinne eines subjektiven 'Gef374hls'", sondern "auf der Grundlage des aktuellen Ermittlungsstands einer-seits davon 374berzeugt war, dass G. und J. H. tot waren, und andererseits, dass der Angeklagte mit dem Tod der beiden 'in Zusammenhang' stand". Der Vernehmungsbeamte habe auch zum Ausdruck gebracht, dass er die Angaben des Angeklagten insbesondere insoweit f374r nicht glaubhaft halte, als dieser Erinnerungsdefizite f374r die Tage nach dem Verschwinden behauptet habe. 15 3. Die Verwertung der Aussagen des Angeklagten vom 26. September und 13. November 2002 durch das Landgericht ist auf Grund der fehlenden Be-lehrung nach 247 136 Abs. 1 Satz 2, 247 163a Abs. 4 StPO rechtsfehlerhaft. Denn der Angeklagte erlangte mit der Vernehmung am 26. September 2002 und mit der anschlie337enden Suchma337nahme auf seinem Anwesen den Status eines Beschuldigten. 16 a) Der 247 136 StPO zugrunde liegende Beschuldigtenbegriff vereinigt sub-jektive und objektive Elemente. Die Beschuldigteneigenschaft setzt - subjektiv - den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbeh366rde voraus, der sich - objektiv - 17 - 9 - in einem Willensakt manifestiert (vgl. BGHSt 38, 214, 228; BGH NJW 1997, 1591; Rogall in SK-StPO 41. Lfg. vor 247 133 Rdn. 33; vgl. auch 247 397 Abs. 1 AO). Wird gegen eine Person ein f366rmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, liegt darin ein solcher Willensakt. Andernfalls beurteilt sich dessen Vorliegen danach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach au337en, insbe-sondere in der Wahrnehmung des davon Betroffenen darstellt (BGHSt aaO). Dabei ist zwischen verschiedenen Ermittlungshandlungen wie folgt zu differen-zieren: Strafprozessuale Eingriffsma337nahmen, die nur gegen374ber dem Beschul-digten zul344ssig sind, sind Handlungen, die ohne weiteres auf den Verfolgungs-willen der Strafverfolgungsbeh366rde schlie337en lassen (Rogall aaO Rdn. 23). Aber auch Eingriffsma337nahmen, die an einen Tatverdacht ankn374pfen, begr374n-den grunds344tzlich die Beschuldigteneigenschaft des von der Ma337nahme betrof-fenen Verd344chtigen, weil sie regelm344337ig darauf abzielen, gegen diesen wegen einer Straftat strafrechtlich vorzugehen; so liegt die Beschuldigtenstellung des Verd344chtigen auf der Hand, wenn eine Durchsuchung nach 247 102 StPO dazu dient, f374r seine 334berf374hrung geeignete Beweismittel zu gewinnen (vgl. BGH NJW 1997, 1591, 1592; Hanack in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 136 Rdn. 4). Anders liegt es bei Vernehmungen. Bereits aus 247247 55, 60 Nr. 2 StPO ergibt sich, dass im Strafverfahren auch ein Verd344chtiger im Einzelfall als Zeu-ge vernommen werden darf, ohne dass er 374ber die Beschuldigtenrechte belehrt werden muss (vgl. BGHSt 10, 8, 10; 17, 128, 133; Hanack aaO; Rogall aaO Rdn. 11; ferner BVerfG [Kammer], Beschl. vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1513/05). Der Vernehmende darf dabei auch die Verdachtslage weiter abkl344-ren; da er mithin nicht gehindert ist, den Vernommenen mit dem Tatverdacht zu konfrontieren, sind hierauf zielende Vorhalte und Fragen nicht zwingend ein hin-reichender Beleg daf374r, dass der Vernehmende dem Vernommenen als Be- 18 - 10 - schuldigten gegen374bertritt. Der Verfolgungswille kann sich jedoch aus dem Ziel, der Gestaltung und den Begleitumst344nden der Befragung ergeben. 19 Ergibt sich die Beschuldigteneigenschaft nicht aus einem Willensakt der Strafverfolgungsbeh366rden, kann - abh344ngig von der objektiven St344rke des Tat-verdachts - unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der Beschuldigtenrechte gleichwohl ein Versto337 gegen die Belehrungspflicht nach 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorliegen. Ob die Strafverfolgungsbeh366rde einen solchen Grad des Ver-dachts auf eine strafbare Handlung f374r gegeben h344lt, dass sie einen Verd344chti-gen als Beschuldigten vernimmt, unterliegt ihrer pflichtgem344337en Beurteilung. Im Rahmen der gebotenen sorgf344ltigen Abw344gung aller Umst344nde des Einzelfalls kommt es dabei darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicher-ten Erkenntnissen hinsichtlich Tat und T344ter oder lediglich auf kriminalistischer Erfahrung beruht. Falls jedoch der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfol-gungsbeh366rde andernfalls willk374rlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums 374berschreiten w374rde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn dennoch nicht zur Be-schuldigtenvernehmung 374bergegangen wird (vgl. BGHSt 37, 48, 51 f.; 38, 214, 228; BGH NJW 1994, 2904, 2907; 1996, 2663; 1997, 1591; NStZ-RR 2002, 67 [bei Becker]; 2004, 368; Beschl. vom 25. Februar 2004 - 4 StR 475/03). Andererseits kann der Umstand, dass die Strafverfolgungsbeh366rde - zu-mal bei T366tungsdelikten - erst bei einem konkreten und ernsthaften Tatverdacht zur Vernehmung des Verd344chtigen als Beschuldigten verpflichtet ist, f374r ihn auch eine sch374tzende Funktion haben. Denn der Vernommene wird hierdurch nicht vorschnell mit einem Ermittlungsverfahren 374berzogen, das erhebliche nachteilige Konsequenzen f374r ihn haben kann. 20 b) Gemessen an diesen Grunds344tzen ist es zwar nicht zu beanstanden, dass Staatsanwaltschaft und Polizei die Verdachtslage dahingehend beurteil- 21 - 11 - ten, dass noch keine zureichenden tats344chlichen Anhaltspunkte f374r einen ernst-haften Tatverdacht auf ein T366tungsdelikt des Angeklagten vorhanden waren (nachfolgend aa). Jedoch zeigten die Ermittlungsbeamten bei der Vernehmung am 26. September 2002 und danach ein Verhalten, aus welchem sich f374r den Angeklagten ergab, dass sie ihm als Beschuldigten begegneten (nachfolgend bb). aa) Nach der dienstlichen Stellungnahme des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft vom 6. M344rz 2006 gingen Staatsanwaltschaft und Polizei bis zum Auffinden des Kartenm344ppchens am 8. M344rz 2003 - also bei s344mtlichen Zeugenvernehmungen - davon aus, dass "noch keine Tatsachen vorlagen, die einen konkreten und ernsthaften Verdacht gegen den Angeklagten begr374ndet h344tten". Diese Beurteilung entsprach dem Stand der Ermittlungen. Denn die Er-kenntnisse in dem Vermisstenfall ersch366pften sich weitgehend darin, dass G. und J. H. schon l344ngere Zeit - am 26. September 2002 seit mehr als viereinhalb Monaten - "spurlos" verschwunden waren. Dies gilt namentlich f374r die erfolglosen Suchaktionen, den ausbleibenden Kontakt zu Verwandten und Freunden sowie die fehlenden Kontenbewegungen. Auf der anderen Seite lagen Hinweise vor, die gegen einen Tatverdacht sprachen; so hatten sich etwa Personen bei der Polizei gemeldet, welche die Vermissten noch nach ihrem Verschwinden gesehen haben wollten. 22 Nach alledem durften die Vernehmungsbeamten zun344chst davon ausge-hen, dass keine gesicherten Erkenntnisse gegeben waren, die einen derart starken Tatverdacht gegen den Angeklagten begr374ndeten, dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens von Rechts wegen geboten war. Den Strafverfol-gungsbeh366rden fehlten hinreichende objektive Anhaltspunkte daf374r, dass 374ber-haupt Straftaten vorlagen. Allein die Vorstellung, falls sich entsprechende Tat-sachen herausstellen sollten, werde in erster Linie gegen den Angeklagten vor- 23 - 12 - gegangen, begr374ndete nicht dessen Beschuldigtenstellung (vgl. in diesem Sin-ne BGHSt 49, 29, 31 f.). 24 bb) Neben der St344rke des Tatverdachts ist jedoch auch von Bedeutung, wie sich das Verhalten des Beamten nach au337en, auch in der Wahrnehmung des Vernommenen darstellt. Hier folgt der Verfolgungswille aus dem Ziel, der Gestaltung und den Begleitumst344nden der Vernehmung am 26. September 2002 und der darauf folgenden Suchma337nahme auf dem Anwesen des Ange-klagten: Eine - aus der Sicht des Angeklagten zu beurteilende - Gesamtschau al-ler relevanten Umst344nde ergibt, dass die Vernehmung vornehmlich dazu diente, den Angeklagten, von dessen mutma337licher T344terschaft sich der Verneh-mungsbeamte 374berzeugt zeigte, zu 374berf374hren. In der lediglich von kurzen Pausen unterbrochenen fast zehnst374ndigen Vernehmung ging es diesem er-kennbar insbesondere darum, den Angeklagten mit Ungereimtheiten seines bisherigen Aussageverhaltens und zuletzt direkt mit dem Vorwurf von T366tungs-verbrechen zu konfrontieren. Die Gestaltung der Vernehmung l344sst erkennen, dass der Vernehmungsbeamte mittels kriminalistischer Taktik einen Tatnach-weis erm366glichen oder einen gegebenenfalls erst sp344ter m366glichen Tatnach-weis erleichtern wollte. Die Vernehmung war von Vorhalten und Fragen ge-pr344gt, die erkennbar auf "Schwachstellen" in den bisherigen Aussagen zielten und zuletzt in eindringlicher Form auf ein Gest344ndnis hinwirkten: 25 So 344u337erte der Vernehmungsbeamte schon zu Beginn der Vernehmung, dass nach seiner 334berzeugung G. und J. H. tot seien. Noch in einem fr374hen Stadium erkl344rte er weiterhin, dass der Angeklagte bereits aus der Belehrung, sich nicht selbst belasten zu m374ssen, erkennen k366nne, dass der Vernehmungsbeamte ihm "im Zusammenhang mit dem Verschwinden von Frau 26 - 13 - und Kind 205 bis zu einem gewissen Grad Misstrauen entgegenbringe". Der An-geklagte bekundete beispielsweise, schon kurz nachdem Ehefrau und Tochter verschwunden gewesen seien, so "von der Rolle" gewesen zu sein, dass er nunmehr Erinnerungsl374cken habe, obwohl er zuvor ausgesagt hatte, die Ehe sei zerr374ttet gewesen und seine Ehefrau habe schon fr374her unangek374ndigt ausw344rts 374bernachtet. Daraufhin 344u337erte der Vernehmungsbeamte, dass er dem Angeklagten insoweit nicht glaube ("ich glaube Ihnen kein Wort"); mit der Geltendmachung von Erinnerungsl374cken wolle der Angeklagte "nur umgehen, dass 205 (er) sich eventuell in Widerspr374che zu(m) 205 etwaigen Ermittlungser-gebnis verstricken" k366nnte. Sodann stellte der Vernehmungsbeamte zwar aus-dr374cklich die vergleichsweise schwache Beweislage heraus, indem er sagte: "Gut, Herr H. , ich kann Ihnen nat374rlich nicht das Gegenteil (davon) bewei-sen, dass es bei Ihnen so war. Das kann ich nat374rlich nicht." Als der Angeklagte auf den nochmaligen Vorhalt, seine Angaben seien nicht glaubhaft, so dass sich die Frage stelle, was er "mit dem Verschwinden von der G. und der J. zu tun" habe, auf diesen Angaben beharrte, 344u337erte der Verneh-mungsbeamte jedoch auch, dass der Angeklagte sich durch sein derzeitiges Aussageverhalten "nur noch verd344chtiger" mache. Im weiteren Verlauf hielt der Vernehmungsbeamte - vor dem Hintergrund erheblicher Probleme des Ange-klagten mit der Zeugungsf344higkeit - ihm vor, er k366nnte in einem Streitgespr344ch mit seiner Ehefrau erfahren haben, dass er nicht der Erzeuger seiner Tochter sei. Um diese den Angeklagten belastende Sachverhaltsvariante "in den Griff (zu) bekommen", forderte er die Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht, die der Angeklagte auch erteilte. Schlie337lich wurden die Vor-halte zunehmend eindringlicher (etwa: "Das Gewissen plagt Sie nicht?" oder "Dass Sie uns eventuell sagen, wo die Leichen sind!"). Zuletzt forderte der Ver-nehmungsbeamte noch die Zustimmung des Angeklagten zu einer Nachschau - 14 - in seinem Haus und die Abgabe einer Speichelprobe f374r eine DNA-Analyse; mit beidem erkl344rte sich dieser einverstanden. 27 Wie bereits ausgef374hrt (vgl. oben II. 3. a), f374hren auf den Tatverdacht zielende Vorhalte und Fragen nicht notwendig dazu, dass der Vernommene als Beschuldigter zu belehren ist. Die Vorhalte und Fragen dienten hier jedoch f374r den Angeklagten erkennbar zum einen dazu, neue Ermittlungsans344tze gegen ihn zu gewinnen (Schweigepflichtsentbindung; Nachschau im Haus; DNA-Analyse) und ein Gest344ndnis von ihm zu erlangen. Zum anderen wollte der Ver-nehmungsbeamte Widerspr374che im Aussageverhalten des Angeklagten aufde-cken. So deutet etwa der Vorhalt, der Angeklagte wolle mit der Geltendma-chung von Erinnerungsl374cken "nur umgehen, dass 205 (er) sich eventuell in Wi-derspr374che zu(m) 205 etwaigen Ermittlungsergebnis verstricken" k366nnte, darauf hin, dass es dem Vernehmungsbeamten zu diesem Zeitpunkt, sollte der Ange-klagte - wunschgem344337 - pr344zisere Angaben machen, insbesondere auch um die Aufdeckung derartiger Widerspr374che zum Zweck eines Tatnachweises ging. Entgegen der bereits erw344hnten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 6. M344rz 2006 erfolgte somit die Befragung erkennbar gerade nicht vor dem Hin-tergrund, "dass ein Angeh366riger bei einem Vermisstenfall zu den Umst344nden des Verschwindens unwahre oder unvollst344ndige Angaben macht, die nichts mit der Verheimlichung eines von ihm selbst begangenen T366tungsdelikt zu tun ha-ben". Unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde war dieses Vorgehen daher im vorliegenden Fall mit einer Vernehmung des Angeklagten als Zeugen nicht mehr zu vereinbaren. Der Wille der Strafverfolgungsbeh366rden, gegen den Angeklagten als Be-schuldigten vorzugehen, ergibt sich weiterhin aus der Suchma337nahme kurze Zeit sp344ter, zu der der Angeklagte bei der Vernehmung sein Einverst344ndnis er-teilt hatte. Am 10. Oktober 2002, noch vor der Vernehmung am 13. November 28 - 15 - 2002, suchten Ermittlungsbeamte das Anwesen des Angeklagten einschlie337lich des Wohnhauses mit Leichensuchhunden ab. Der Stellungnahme der Staats-anwaltschaft zufolge sollte die Ma337nahme "der Kl344rung der Frage (dienen), ob die Vermissten eventuell - auf welche Weise auch immer - in dem Anwesen selbst zu Tode gekommen sein k366nnten". Diese Ma337nahme bezweckte daher die 334berf374hrung des Angeklagten. H344tte sie n344mlich Erfolg gehabt, w344ren also auf dem Anwesen Leichen oder Leichenteile oder sonstige Hinweise daf374r ge-funden worden, dass die Vermissten dort zu Tode gekommen sein k366nnten, w344-ren alle anderen M366glichkeiten als vom Angeklagten begangene T366tungsdelikte kaum ernsthaft in Betracht gekommen. Dies gilt unabh344ngig davon, ob und wie viele andere Suchaktionen nach dem Verschwinden von G. und J. H. erfolgten. Die Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft, dass die Suchma337nahme am 10. Oktober 2002 "im Erfolgsfall (erst) zu einem Anfangs-verdacht (h344tte) f374hren k366nnen", ist deshalb nicht vertretbar. c) Der Versto337 gegen die Belehrungspflicht nach 247 136 Abs. 1 Satz 2, 247 163a Abs. 4 StPO wurde nicht dadurch geheilt, dass der Angeklagte am 21. M344rz 2003 und 29. August 2005 nach ordnungsgem344337er Beschuldigtenbe-lehrung erneut Angaben machte. Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob und inwieweit auch ohne Hinweis auf die Nichtverwertbarkeit der fr374heren Angaben (sog. qualifizierte Belehrung) eine Heilung der vorausgegangenen feh-lerhaften Belehrung in Betracht kommt, wenn der Beschuldigte die Angaben - pauschal - best344tigt (insoweit offen gelassen von BGHSt 47, 172, 175). Denn die Aussagen vom 21. M344rz 2003 und 29. August 2005 waren nur erg344nzender Natur; der Angeklagte best344tigte seine fr374heren Angaben indessen nicht. 29 d) Da die Verteidigung der Verwertung der Aussagen des Angeklagten vom 26. September und 13. November 2002 rechtzeitig widersprochen hat, zog der Versto337 gegen die Pflicht zur Beschuldigtenbelehrung das Verbot einer 30 - 16 - Verwertung dieser Aussagen zu Beweiszwecken nach sich (st. Rspr. seit BGHSt 38, 214). Allein die Belehrung des Angeklagten dahingehend, bei der Polizei 374berhaupt nichts sagen zu m374ssen, und gem344337 247 55 Abs. 2, 247 163a Abs. 5 StPO dahingehend, jedenfalls keine Angaben machen zu m374ssen, die ihn belasten k366nnten, kann in aller Regel die gebotene Belehrung 374ber das vollumf344ngliche Aussageverweigerungsrecht nicht ersetzen. Hinzu kommt, dass diese Belehrungen - anders als die Belehrung nach 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO - keinen Hinweis auf das Recht zur Verteidigerkonsultation enthielten (vgl. in die-sem Zusammenhang auch BGHSt 47, 172, 174). 4. Auf dem Rechtsfehler beruht das angegriffene Urteil (247 337 Abs. 1 StPO). Es ist nicht auszuschlie337en, dass das Landgericht anders entschieden h344tte, wenn es nicht s344mtliche Aussagen des Angeklagten in diesem Verfahren f374r verwertbar gehalten h344tte. Soweit das Landgericht seine 334berzeugung von der Schuld unter anderem darauf gest374tzt hat, dass das Verhalten des Ange-klagten nach dem Verschwinden der Opfer nicht nachvollziehbar sei und seine Angaben in dem Verfahren vage und widerspr374chlich gewesen oder widerlegt worden seien, hat es n344mlich ma337gebend auf die Vernehmung am 26. Sep-tember 2002 Bezug genommen. 31 5. Der aufgezeigte Mangel f374hrt zur Aufhebung des Urteils. Die Sachbe-schwerde kann daher auf sich beruhen. Der Senat bemerkt jedoch, dass die M366glichkeit einer nur fahrl344ssigen T366tung von J. H. , deren aus-dr374ckliche Er366rterung die Revision des Angeklagten vermisst, nach der Ge-samtschau der Urteilsgr374nde nicht nahe liegend erscheint. 32 - 17 - III. 33 Revision der Staatsanwaltschaft: 34 Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, dass die Schwurgerichts-kammer das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht hinsichtlich der T366tung von J. H. verneint hat. 35 1. Dass der Angeklagte seine Tochter nicht in der Absicht t366tete, den vo-rausgegangenen Totschlag an seiner Ehefrau zu verdecken, hat das Landge-richt auf zwei - teilweise ineinander greifende - Erw344gungen gest374tzt: a) Zum einen geht es davon aus, die Verdeckungsabsicht h344tte hier "zu-mindest eine gewisse Zeitspanne zwischen der T366tung beider Opfer" vorausge-setzt, "in der sich der Angeklagte unter Abw344gung des F374r und Wider zur Be-gehung der weiteren Tat" entschieden h344tte. "Anhaltspunkte daf374r, dass dem Angeklagten eine ausreichende Zeitspanne f374r derartige 334berlegungen blieb", best374nden aber nicht. Vielmehr sei m366glich, dass er sich "in Bruchteilen einer Sekunde" auch zur T366tung seiner Tochter entschlossen habe. 36 b) Zum anderen k366nne - unabh344ngig davon - ein sogenannter "Affekt-374bersprung" nicht ausgeschlossen werden. Nach dem Ergebnis der Beweisauf-nahme sei jedenfalls m366glich, dass J. H. w344hrend einer heftigen ehelichen Auseinandersetzung anwesend und in diese involviert gewesen sein k366nnte. Weil sie um die Vorlieben des Angeklagten f374r pornographische Dar-stellungen im Internet wusste, sei es dann nahe liegend, dass sie in der f374r sie extrem belastenden Situation ihre Eltern mit diesem Wissen konfrontiert, sich erstmals in au337ergew366hnlicher Weise gegen den Vater aufgelehnt und f374r ihre Mutter Partei ergriffen habe. M366glich sei aber auch, dass sie - mit der Gewalttat des Vaters gegen374ber der Mutter konfrontiert - geschrieen und geweint sowie 37 - 18 - eventuell neben ihrer Angst auch ihre Abscheu gegen374ber dessen Verhalten zum Ausdruck gebracht habe. Vor diesem Hintergrund k344me ein "Affekt374ber-sprung" in Betracht, obwohl der psychiatrische Sachverst344ndige dies unter Hin-weis auf den Altersunterschied des Opfers zum Angeklagten f374r fern liegend erachtet habe. Ein derartiger "Affekt374bersprung" h344tte darauf beruhen k366nnen, dass dieser seine Tochter "gleichsam als eine weitere, mit seiner ihn zutiefst kr344nkenden Ehefrau verb374ndete ('ebenb374rtige') 'Gegnerin' angesehen haben" k366nnte. 2. Schon f374r sich gesehen h344lt keine dieser Erw344gungen sachlich-rechtlicher 334berpr374fung stand; auf die Frage eines Zusammenspiels der Erw344-gungen kann es daher nicht ankommen. Die Ausf374hrungen zu den rechtlichen Voraussetzungen der Verdeckungsabsicht zeigen, dass die Kammer insoweit von einem unzutreffenden Ma337stab ausgegangen ist (nachfolgend a). Soweit die Kammer annimmt, ein "Affekt374bersprung" k366nne nicht ausgeschlossen wer-den, ist die Beweisw374rdigung nicht frei von Rechtsfehlern (nachfolgend b). 38 a) Das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht kann auch bei einem in einer unvorhergesehenen Augenblickssituation spontan gefassten T366tungsent-schluss gegeben sein. Die Absicht zur Verdeckung einer anderen Tat erfordert keine 334berlegung des T344ters im Sinne eines abw344genden Reflektierens 374ber die eigenen Ziele. Vielmehr gen374gt es, dass er die "Verdeckungslage" gleich-sam "auf einen Blick" erfasst (vgl. BGHSt 35, 116; BGH NJW 1999, 1039, 1041; Schneider in M374nchKomm 247 211 Rdn. 184 ff.; zu dem insoweit gleich zu be-handelnden Ausnutzungsbewusstsein beim Mordmerkmal der Heimt374cke vgl. Senat NStZ-RR 2005, 264, 265), wobei in der Regel ein vorhandenes gedankli-ches Mitbewusstsein ausreicht (BGH NJW aaO). Die Auffassung, der Annahme von Verdeckungsabsicht st374nde entgegen, dass sich der Angeklagte angesichts der Reaktion seiner Tochter "in Bruchteilen einer Sekunde" auch zu ihrer T366- 39 - 19 - tung entschlossen haben k366nnte, belegt, dass die Kammer von einem unzutref-fenden Ma337stab ausgegangen ist. 40 b) Der aufgezeigte Mangel w344re im Ergebnis unerheblich, wenn infolge des - von der Kammer als nicht ausschlie337bar angenommenen - "Affekt374ber-sprungs" dem Angeklagten das (gedankliche Mit-)Bewusstsein gefehlt h344tte, dass die T366tung seiner Tochter die Aufkl344rung der T366tung der Ehefrau er-schwert, und er nicht in diesem Sinne zielgerichtet gehandelt h344tte. Jedoch h344lt die dieser Annahme zugrunde liegende Beweisw374rdigung rechtlicher 334berpr374-fung nicht stand. Die W374rdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters. Ein Urteil ist je-doch aufzuheben, wenn die Beweisw374rdigung rechtsfehlerhaft ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sie widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t; ferner dann, wenn der Tatrichter an die f374r die 334berzeugungsbildung erforderliche Gewissheit 374ber-spannte Anforderungen stellt (st. Rspr.; vgl. nur Senat NJW 2002, 2188, 2189; 2006, 1297, 1298; NStZ-RR 2003, 371 LS; 2005, 147 f.). 41 Gegen die Feststellungen zur T366tungsreihenfolge und zur affektbeding-ten Enthemmung des Angeklagten ist - im Ausgangspunkt - revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Basierend auf einer - noch - tragf344higen Tatsachengrundla-ge hat die Kammer insoweit namentlich aus dem Zustand der Ehe und dem Verh344ltnis des Angeklagten zu seiner Tochter sowie den Pers366nlichkeiten der Eheleute unter Ber374cksichtigung der hinsichtlich G. H. festgestellten T366tungshandlungen m366gliche Schl374sse gezogen; zwingend brauchen diese nicht zu sein (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurt. vom 21. Februar 2006 - 1 StR 456/05 m.w.N.). 42 - 20 - Die Beweisw374rdigung zu einem die Verdeckungsabsicht ausschlie337en-den "Affekt374bersprung" ist jedoch l374ckenhaft (nachfolgend aa) und l344sst besor-gen, dass das Landgericht an die f374r die 334berzeugungsbildung erforderliche Gewissheit 374berspannte Anforderungen gestellt hat (nachfolgend bb). 43 44 aa) Im Zusammenhang mit dem "Affekt374bersprung" ist lediglich ange-f374hrt, dass dieser "in Unkenntnis des tats344chlichen Verlaufs und der (etwaigen) Heftigkeit des Ehestreits nicht sicher auszuschlie337en" sei; auch der "befriedi-gende" Geschlechtsverkehr, den der Angeklagte erstmals in der Nacht vom 11. auf den 12. Mai 2002 mit D. hatte, spreche nicht dagegen. Demgegen374ber bleiben die gegen eine derart starke affektive Erregung sprechenden Umst344nde uner366rtert. Im Zusammenhang mit der Ablehnung einer erheblich eingeschr344nkten Schuldf344higkeit ist die Kammer n344mlich "zu der 334berzeugung gelangt, dass weder die Pers366nlichkeit des Angeklagten noch die sich aus der Ehesituation m366glicherweise ergebenden Konfliktlagen noch be-sondere tatnahe Umst344nde und Verhaltensweisen" f374r eine durch die affektive Belastung hervorgerufenen Bewusstseinsst366rung im Sinne von 247 21 StGB spr344-chen. Zudem fehlten sogenannte "konstellative Faktoren" wie etwa der Konsum von Alkohol. Insbesondere sei aber das Nachtatverhalten zu w374rdigen; neben dem Geschlechtsverkehr f374hrt das Urteil in diesem Zusammenhang die gezielte Beseitigung von Tatspuren, das unauff344llige Verhalten bei Kontakt mit Dritten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Taten sowie die gekonnte Darstellung eines Vermisstenfalls an. Hieraus schlie337t die Kammer auf "eine (beim Angeklagten) zum Tatzeitpunkt vollst344ndig vorhandene Einsichts- und Steuerungsf344higkeit". 45 All diese Umst344nde k366nnen jedoch auch f374r den vom Landgericht als nicht ausschlie337bar erachteten "Affekt374bersprung" relevant sein, ohne dass sie 46 - 21 - in diesem Zusammenhang allerdings er366rtert sind. Dies w344re jedoch geboten gewesen, nachdem das Landgericht dem Zustand affektiver Erregung f374r die Ablehnung des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht entscheidende Bedeu-tung beimisst. 47 bb) Dar374ber hinaus lassen die Ausf374hrungen im Urteil auch besorgen, dass die Kammer 374berspannte Anforderungen an die Feststellung gestellt hat, der Angeklagte habe J. H. mit Verdeckungsabsicht get366tet. Insbe-sondere gebietet der Zweifelssatz nicht, zu Gunsten des Angeklagten Tatvari-anten - auch hinsichtlich innerer Tatsachen - zu unterstellen, f374r deren Vorlie-gen das Beweisergebnis keine konkreten Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurt. vom 11. Juli 2006 - 1 StR 188/06 m.w.N.). Das Urteil nennt weder im Zusammenhang mit der Verdeckungsabsicht noch an anderer Stelle Anhaltspunkte, die konkret darauf hinweisen k366nnten, der Zustand affektiver Er-regung habe die Vorstellungen des Angeklagten bei der T366tung von J. H. v366llig dominieren k366nnen. Das Urteil f374hrt sogar an, dass nach den Aus-f374hrungen des Sachverst344ndigen ein "Affekt374bersprung" auf Grund des Alters-unterschieds zwischen dem Angeklagten und seiner Tochter fern liege. Die Kammer hat sich offensichtlich dieser Wertung angeschlossen; jedenfalls ist Gegenteiliges nicht angef374hrt. Gleichwohl hat sie sich daran gehindert gesehen, einen solchen "Affekt374bersprung 205 sicher" auszuschlie337en. Dies l344sst besor-gen, dass sie f374r die 334berzeugungsbildung von der Notwendigkeit einer jede denktheoretische M366glichkeit ausschlie337enden, von niemandem mehr anzwei-felbaren Gewissheit ausgegangen ist (vgl. Schoreit in KK 5. Aufl. 247 261 Rdn. 4 m.w.N.). Hinsichtlich der Auswirkung einer affektiven Erregung auf das Mord-merkmal der Verdeckungsabsicht ist - zumal bei uneingeschr344nkter Schuldf344-higkeit - auch zu ber374cksichtigen, dass eine affektive Erregung ohnehin bei den 48 - 22 - meisten T366tungsdelikten den Normalfall darstellt (BGH NStZ-RR 2003, 8) und f374r Verdeckungst366tungen sogar typisch ist (vgl. BGH NJW 1999, 1039, 1041). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein solcher Erregungs-zustand dementsprechend im Regelfall keinen Einfluss auf die Verdeckungsab-sicht (vgl. BGH NJW aaO; Urt. vom 15. Januar 2004 - 3 StR 382/03; zusam-menfassend Schneider in M374nchKomm 247 211 Rdn. 187). 3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Totschlags an J. H. auf die Revision der Staatsanwaltschaft f374hrt zur Aufhebung der deswe-gen verh344ngten lebenslangen Einzelfreiheitsstrafe sowie der lebenslangen Ge-samtfreiheitsstrafe. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs entf344llt zugleich die Grundlage f374r den Strafausspruch. Eine Aufrechterhaltung der wegen der T366-tung von J. H. von der Schwurgerichtskammer gem344337 247 212 Abs. 2 StGB verh344ngten lebenslangen Einzelfreiheitsstrafe und der dement-sprechenden Gesamtfreiheitsstrafe bei gleichzeitiger Aufhebung des zu Grunde liegenden Schuldspruchs ist nicht m366glich (in vergleichbarem Sinne BGHR StPO 247 267 Abs. 2 Schuldf344higkeit 1). Ist aber die lebenslange (Gesamt-)Frei-heitsstrafe aufzuheben, so ist f374r die Pr374fung der Frage, ob die Kammer zu Recht von der Feststellung besonderer Schuldschwere (247 57a StGB) abgese-hen hat, kein Raum mehr. 49 IV. Der Senat macht - entsprechend auch den 374bereinstimmenden Antr344gen von Verteidigung und Generalbundesanwalt in der Revisionshauptverhand-lung - von der M366glichkeit Gebrauch, die Sache gem344337 247 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO an ein anderes Landgericht zur374ckzuverweisen. 50 - 23 - V. 51 Die Revision des Angeklagten hat die Frage aufgeworfen, ob f374r die Aussagen des Angeklagten bei den Beschuldigtenvernehmungen am 21. M344rz 2003 und 29. August 2005 mangels qualifizierter Belehrungen ein Beweisver-wertungsverbot besteht. Diese Frage h344tte vor allem dann Gewicht, wenn es aus der Sicht des neuen Tatrichters wiederum auf den Inhalt der in Rede ste-henden Aussagen ankommen sollte. 1. Eine qualifizierte Belehrung dient in erster Linie der Heilung von Ver-st366337en gegen Belehrungspflichten. War n344mlich der Vernommene rechtsfehler-haft nicht als Beschuldigter belehrt worden und erfolgt bei einer sp344teren Be-schuldigtenvernehmung auch ein Hinweis auf die Unverwertbarkeit seiner fr374-heren Aussage, ist diese fr374here Aussage gleichwohl verwertbar, soweit er sie nach dem Hinweis - gegebenenfalls pauschal - best344tigt (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 136 Rdn. 9). 52 2. Dies beantwortet f374r sich genommen nicht die Frage, ob die nach - allerdings nicht qualifizierter - Beschuldigtenbelehrung gemachten Aussagen verwertbar sind. 53 a) Ist ein Beschuldigter gem344337 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt, nicht jedoch 374ber die Unverwertbarkeit fr374herer Aussagen, so hat der Versto337 hin-sichtlich der anschlie337enden Aussage jedenfalls kein Gewicht, das dem Ge-wicht eines Versto337es gegen 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO entspr344che. Wie der Bundesgerichtshof bereits im Zusammenhang mit anderen in ihrem Gewicht hinter einem Versto337 gegen 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zur374ckbleibenden Feh-lern der Vernehmenden bei Beschuldigtenvernehmungen entschieden hat, ist dann die Verwertbarkeit der Aussage durch Abw344gung im Einzelfall zu ermitteln 54 - 24 - (vgl. BGHSt 42, 170, 174; NStZ 2006, 236, 237; NStZ-RR 2006, 181, 182 f.). All dies gilt hier entsprechend. 55 b) Bei einer solchen Abw344gung w344re insbesondere von Bedeutung, wie gravierend der Verfahrensversto337 war, ob er also in bewusster oder willk374rlicher Umgehung der Belehrungspflichten erfolgte, wof374r hier nichts spricht (vgl. auch oben II. 3. b. aa). Auf der anderen Seite w344re das Interesse an der Sachaufkl344-rung einzustellen, das von dem - hier massiven - Gewicht der Tat abh344ngt. Die Annahme eines Verwertungsverbots ist nach alledem - jedenfalls auf der Grundlage der bisher erkennbaren Umst344nde - fern liegend. VRiBGH Nack ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Wahl Wahl Boetticher Kolz Graf
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