BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 307/04 vom 3. August 2004 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2004 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 6. April 2004 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Generalbundesanwalt hat unter anderem ausgeführt: "Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte und sein Verteidiger nach Verkündung des angefochtenen Urteils auf die Einlegung eines Rechts-mittels wirksam verzichtet haben. Die protokollierte Rechtsmittelverzichtserklä-rung wurde dem Angeklagten vorgelesen, durch den anwesenden Dolmetscher in die türkische Sprache übertragen und sodann vom Angeklagten gemäß § 273 Abs. 3 StPO genehmigt (Band II Bl. 298 d.A.); sie nimmt daher an der Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO teil. Dass der Angeklagte offen-bar seine Meinung geändert hat und nunmehr auf die Durchführung der Revi- sion Wert legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklärte Rechts-mittelverzicht als Prozeßhandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irr-tums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (ständige Recht-sprechung, vgl. BGHR § 302 Abs. 1 Satz 1, Rechtsmittelverzicht). Gründe, die - 3 - hier ein Abweichen von dieser Regel ausnahmsweise gebieten könnten, sind nicht ersichtlich." Dem stimmt der Senat zu. Wahl Boetticher Schluckebier Elf Hubert
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