BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 307/06 vom 7. November 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Nebenkl344gerin wird das Urteil des Landge-richts Stuttgart vom 23. Januar 2006 mit den Feststellungen auf-gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-richtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Der Angeklagte wurde wegen versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung zum Nachteil der Nebenkl344gerin, seiner geschiedenen Ehefrau, zu einer Frei-heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die auf mehrere Verfahrensr374gen und die Sachr374ge gest374tzte Re-vision der Nebenkl344gerin. Sie erstrebt eine Verurteilung wegen Mordversuchs. 1 Die Revision hat schon mit der Sachr374ge Erfolg. 2 1. Folgendes ist festgestellt: 3 Der Angeklagte war 2004 wegen versuchten Totschlags und mehrerer K366rperverletzungsdelikte zum Nachteil seiner Ehefrau S. G. zu zwei 4 - 4 - Jahren Freiheitsstrafe mit Bew344hrung verurteilt worden. Ausgel366st worden wa-ren die Taten dadurch, dass sie ein Anwaltsb374ro beauftragt hatte, das Schei-dungsverfahren zu betreiben. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungs-haft kam es wieder zu einer Ann344herung der inzwischen geschiedenen Eheleu-te, die eine erneute Heirat erwogen. Sie machten schlie337lich einen gemeinsa-men Urlaub in Istanbul bei Verwandten. Nach kurzer Zeit kam es dort wieder zu heftigen Streitigkeiten, etwa weil sie sich 204entsprechend der westlichen Mode223 kleidete. Der Angeklagte k374ndigte an, 204er werde seine Frau t366ten, damit sei die Erde vom Dreck gereinigt223. Er kaufte sich ein K374chenmesser mit einer Klingen-l344nge von 12 cm, um damit auf die Nebenkl344gerin einzustechen, sowie einen Wetzstahl. Unter dem Vorwand, die Nebenkl344gerin 204ein letztes Mal sprechen223 zu wollen, gelang es ihm, dass es zu einer Autofahrt kam, an der au337er ihm und der Nebenkl344gerin noch die Eheleute E. teilnahmen; Frau E. ist die Schwester der Nebenkl344gerin. Unmittelbar vor Beginn der Fahrt versteckte er das Messer im Hosenbund. Er hatte auf dem R374cksitz neben der Nebenkl344gerin sitzen wollen, musste dann aber auf dem Beifahrerplatz sitzen. Die Nebenkl344-gerin sa337 hinter ihm, ihre Schwester neben ihr. M. E. sa337 am Steu-er. Schon nach ganz kurzer Fahrt erkl344rte die Nebenkl344gerin, sie w374nsche kei-nen Kontakt mehr mit dem Angeklagten. 204Hier374ber geriet der Angeklagte erneut in Zorn. Er zog sein 205 Messer heraus, kniete sich auf den Sitz und versuchte unter bewusster Ausnutzung von deren Arg- und Wehrlosigkeit mit einer von oben nach unten gerichteten Bewegung mit dem Messer auf den Oberk366rper von S. G. einzustechen223. Der Fahrer M. E. , der gerade auf ein Tankstellengel344nde eingebogen war, 204wurde 205 auf die Stichbewegung ... aufmerksam. Es gelang ihm, dem Angeklagten in den Arm zu fallen und so eine Verletzung 205 zu verhindern223. Er 204k344mpfte223 mit dem Angeklagten um das Mes-ser; es gelang ihm jedoch nicht, ihm das Messer abzunehmen. Die Frauen konnten w344hrend dieses Kampfs letztlich aus dem Pkw in das B374ro der Tank- - 5 - stelle fliehen. Der Angeklagte, noch immer im Besitz des Messers, verfolgte die Nebenkl344gerin. Er schlug die Glasscheibe der T374re des Tankstellenb374ros ein. Es bedurfte des Eingreifens mehrer Tankstellenbediensteter, um ihn aufzuhal-ten. Da er 204nicht zu b344ndigen223 war, musste er gefesselt werden, bis die Polizei kam. Als er schlie337lich abgef374hrt wurde, k374ndigte er der Nebenkl344gerin an, sie zu t366ten. 2. Der Angeklagte hat geltend gemacht, nicht er habe angegriffen, son-dern er sei von E. mit dem Messer angegriffen worden. Dem ist die Strafkammer nicht gefolgt. Sie konnte sich aber nicht von einem T366tungsvorsatz des Angeklagten 374berzeugen. Zwar habe er vor und nach der Tat angedroht, die Nebenkl344gerin umzubringen, und er h344tte 204durch die konkrete Art seines Vorgehens t366dliche Verletzungen bewirken k366nnen223. Sie habe jedoch, so f374hrt die Strafkammer aus, 204keine sicheren Feststellungen zur Zielrichtung des Sti-ches223 treffen k366nnen. Deshalb ist sie zu Gunsten des Angeklagten davon aus-gegangen, dass er die Nebenkl344gerin nur verletzen wollte, und hat ihn deshalb - nur - wegen versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung verurteilt. 5 3. Die Beweisw374rdigung h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht Stand. 6 a) Kann der Tatrichter nicht die erforderliche Gewissheit gewinnen und zieht hieraus die gebotene Konsequenz - hier: Verurteilung nur wegen versuch-ter (gef344hrlicher) K366rperverletzung, nicht wegen eines versuchten T366tungsde-likts - so hat das Revisionsgericht dies regelm344337ig hinzunehmen. Die Beweis-w374rdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisi-onsgericht angefallene Erkenntnisse anders gew374rdigt oder Zweifel 374berwun-den h344tte. Daran 344ndert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatrichter getroffene Feststellung 204lebensfremd erscheinen223 mag. Es gibt im Strafprozess 7 - 6 - keinen Beweis des ersten Anscheins, der nicht auf der Gewissheit des Richters, sondern auf der Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufs beruht. Demgegen374ber ist eine Beweisw374rdigung etwa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie schon von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, z. B. hin-sichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes. Rechtlich zu be-anstanden sind Beweiserw344gungen etwa auch dann, wenn sie erkennen las-sen, dass das Gericht 374berspannte Anforderungen an die zur Verurteilung er-forderliche 334berzeugungsbildung gestellt hat. Dies ist auch der Fall, wenn zu besorgen ist, dass die Zweifel des Gerichts ohne konkrete Anhaltspunkte hierf374r auf blo337 denktheoretische M366glichkeiten gest374tzt sind. Eine absolute, das Ge-genteil denknotwendig ausschlie337ende und von niemandem anzweifelbare Ge-wissheit ist nicht erforderlich; es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, f374r deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ-RR 2005, 147; 2005 149, jew. m. w. N.). 8 b) An alledem gemessen sind die genannten Erw344gungen nicht rechts-fehlerfrei. 9 Ein Messerstich in den Oberk366rper ist eine 344u337erst gef344hrliche Gewalt-handlung, der die Annahme einer T366tungsabsicht regelm344337ig nahe legt. Dies gilt umso mehr, wenn, wie hier, das - auch noch 374berraschte - Opfer wegen der r344umlich beengten Verh344ltnisse praktisch keine Chance hat, die Wirkung des Stichs durch Ausweichbewegungen oder sonst in irgendeiner Weise abzumil-dern. Unter welchen Umst344nden bei einer solchen Tat sonstige, in Tat oder T344-ter gr374ndende Umst344nde gleichwohl einen T366tungsvorsatz in Frage stellen k366n-nen, mag hier dahinstehen. Die Zweifel der Strafkammer gehen n344mlich nicht auf derartige Umst344nde zur374ck, sondern allein darauf, dass zu der 223Zielrichtung223 10 - 7 - des jedenfalls auf den Oberk366rper gerichteten Stiches keine genaueren Fest-stellungen m366glich seien. Welche Stelle des Oberk366rpers als Ziel eines von o-ben nach unten gerichteten Messerstiches ein ma337gebliches Indiz gegen den ansonsten von der Strafkammer nicht mit konkreten Erw344gungen in Zweifel ge-zogenen T366tungsvorsatz sein k366nnte, liegt nicht auf der Hand und h344tte daher konkretisierender Darlegung bedurft, die jedoch fehlt. Dementsprechend ist - im Hinblick auf die M366glichkeit eines bedingten T366tungsvorsatzes - auch nicht kon-kret dargelegt, dass und warum der Angeklagte geglaubt haben k366nnte, unter den gegebenen Umst344nden eine solche Stelle im Oberk366rper zielgenau zu tref-fen, oder warum er sonst ernsthaft darauf vertraut haben k366nnte, dass die Ne-benkl344gerin nicht t366dlich verletzt werden w374rde. Zu alledem kommt noch hinzu, dass die von der Strafkammer vermissten Feststellungen zur pr344zisen Zielrich-tung des Stiches nach ihrer eigenen Bewertung kaum zu treffen sind. Weder die Nebenkl344gerin noch ihre neben ihr sitzende Schwester konnten Angaben dazu machen, was die Zielrichtung des Stiches war; 204naturgem344337223, so die Strafkam-mer, waren sie hierzu n344mlich 204aufgrund der engen r344umlichen Verh344ltnisse im Pkw und der N344he zum Geschehen223 nicht in der Lage. Die Zweifel der Strafkammer stellen sich unter diesen Umst344nden insge-samt als - allenfalls - denktheoretische Zweifel dar, die regelm344337ig eine im 334b-rigen nahe liegende Schlussfolgerung nicht in Frage stellen k366nnen. Der Grundsatz, dass keine Veranlassung besteht, fern liegende M366glichkeiten zu unterstellen, gilt umso mehr, wenn, wie hier, die ungew366hnlichen Besonderhei-ten (eine unter den gegebenen Umst344nden den T366tungsvorsatz in Frage stel-lende Zielrichtung des auf den Oberk366rper gerichteten Messerstichs) nicht nur nicht bewiesen, sondern 204naturgem344337223 auch kaum beweisbar sind. 11 - 8 - 4. Dies f374hrt zur Aufhebung des Urteils, ohne dass es auf Weiteres noch ank344me. 12 5. Der Senat sieht jedoch Anlass zu folgenden Bemerkungen: 13 a) Der Fahrer des Pkw, der Zeuge M. E. , wurde in der T374rkei polizeilich vernommen. Anhaltspunkte daf374r, dass er bei dem kurzen und er-kennbar hektischen Geschehen, bei dem er dem Angeklagten in den Arm fiel, pr344zise Feststellungen zur Wucht des beabsichtigten Stiches oder gar zum ex-akten Ziel des Stiches auf dem Oberk366rper der schr344g hinter ihm sitzenden Ne-benkl344gerin gemacht h344tte, ergeben sich aus dem Protokoll dieser Vernehmung nicht. Seine Vernehmung in der Hauptverhandlung scheiterte daran, dass der Zeuge, der nach Stuttgart kommen wollte, wegen Steuerschulden nicht aus der T374rkei ausreisen durfte. Ein Rechtshilfeersuchen der Strafkammer ist bisher nicht erledigt worden. F374r den Fall, dass in der neuen Hauptverhandlung eine Vernehmung des Zeugen E. in Betracht kommen sollte und er weiterhin nicht aus der T374rkei ausreisen darf, k366nnte, sofern der Zeuge damit einverstan-den ist, auch eine Vernehmung durch das deutsche Konsulat zu erw344gen sein. 14 b) Der Senat hat hier allein 374ber eine Nebenkl344gerrevision zu befinden, die sich nicht allein gegen den Strafausspruch wenden k366nnte (247 400 StPO). F374r die neue Verhandlung bemerkt der Senat jedoch, dass rechtliche Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer bestehen, es wirke sich hier - sogar in erheblichem Ma337e - strafmildernd aus, dass der Angeklagte 204einer an seinem urspr374nglichen Kulturkreis orientierten Einstellung und Wertehaltung 374ber die Rolle des Mannes in der Familie verhaftet223 sei. Abgesehen davon, dass der Angeklagte seit 1981 ununterbrochen in Deutschland lebt und seit mehreren Jahren deutscher Staatsangeh366riger ist, k366nnten ohnehin in einer fremden Rechtsordnung wurzelnde Verhaltensmuster, Vorstellungen und Anschauungen 15 regelm344337ig nur dann strafmildernd ber374cksichtigt werden, wenn sie im Ein- - 9 - gelm344337ig nur dann strafmildernd ber374cksichtigt werden, wenn sie im Einklang mit der fremden Rechtsordnung stehen (Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 46 Rdn. 43a m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nack Wahl Kolz Elf Graf
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