BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 307 /15 vom 15. September 2015 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 b e- schlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 2. September 2015 wird auf seine Kosten zurüc k- gewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Mosbach vom 26. Februar 2015 durch Beschluss vom 2. September 2 015 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11 . September 2015 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. Der Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtl i- chen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der S enat hat weder zum Nachteil des Veru r- teilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht g e- hört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dess en A n- spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durc h- greifend erachtet. Die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maß geblichen Gründe e r- geben sich mit ausreichender Klarheit auch aus dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (st. Rspr.; vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 1. Se p- 1 2 3 4 - 3 - tember 2014 - 1 StR 279/14; vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14; vom 25. Februar 2014 - 1 St R 657/13 und vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 521/13 ) . Auch durch dessen Ausführungen wird das rechtliche Gehör gewährt. Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass es sich - aus dem Gesamtkontext der Urteilsgründe ersichtlich - um ein Schr eibversehen des Tatrichters handelt, so dass weder die diesbezügliche Verfahrensrüge noch die Sachrüge durchgreifen. Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge e r- schöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung seines Vor bringens. Die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Vorbringen des A n- tragstellers nochmals zu überprüfen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. N o- vember 2014 - 1 StR 114 /14). Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Verurteilten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vo r- bringen kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. Senatsbeschluss aaO). 5 6 7 - 4 - Die Ko stenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15). Raum Rothfuß Jäger Mosbacher Fischer 8
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