ECLI:DE:BGH:2018:110918B1STR307.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 307 / 1 8 vom 11. September 201 8 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führerin und des Generalbundesanwalts am 11. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts München II vom 24. Januar 2018 im Rechtsfolge n- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Rev ision der Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die A ngeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeor d- net. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen R echts gestützte Revision der Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang E r- folg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie in Bezug auf den Schuldspruch en t- sprechend der Begründung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 3 . Juli 2018 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Die Angeklagte und der Geschädigte lebten seit 201 3 in einer gemei n- samen Wohnung. Im Laufe der Zeit verschlechterte sich di e Beziehung der be i- den zusehends und war von regelmäßigen Konflikten und Streitigkeiten mit g e- genseitigen Beleidigungen geprägt. Die Angeklagte und der Geschädigte schli e fen deshalb in getrennten Zimmern, die Angeklagte im Wohnzimmer, der Geschädigte im Sc hlafzimmer. Bereits ab 2012 hatte die Angeklagte begonnen, vermehrt Alkohol zu konsumieren, wobei sie zuletzt über den Tag verteilt r e- gelmäßig zehn bis zwölf Bier ( jeweils 0,5 l) trank, weshalb sie durchschnittlich zwei bis drei Tage pro Woche betrunken un d zumindest einmal pro Woche ve r- katert war. Bereits am Morgen des 20. Januar 2017 kam es in der Küche zu gege n- seitigen Beleidigungen und Provokationen. Die Angeklagte konsumierte an di e- sem Tag ab ca. 15 Uhr bis zu dem Zeitpunkt , als der Geschädigte gegen 23 Uhr von seiner Arbeit nach Hause kam und sich schlafen legte , mindestens zehn Bier zu je 0,5 l . Am 21. Janu ar 2017 gegen 1 Uhr nachts begab sich die Angeklagte in das Schlafzimmer des Geschädigten, um sich dessen Tablet - Com puter zum Anschauen von Musi kvideos zu holen. Da der Geschädigte aber das Passwort für den Computer geändert hatte und dessen Nutzung somit nicht möglich war, ging sie erneut zurück ins Schlafzimmer und weckte gegen 1.30 Uhr den Geschädigten. Dieser weigerte sich aber, das Tablet zu entspe r- ren. Es kam daraufhin zu gegenseitigen Provokationen und Beschimpfungen. 3 4 5 - 4 - Die Angeklagte begab sich anschließend zurück in ihr Wohnzimmer und begann vor der Schlafzimmertür des Geschädigten Staub zu saugen, um di e- sen zu provozieren. Sie ging dann z urück ins Wohnzimmer, schrie weiter zu dem Geschädigten hinübe r und sperrte die Wohnzimmertür von innen ab. Der Geschädigte klopfte und schlug gegen die Tür und forderte die Angeklagte auf, mit dem Lärm aufzuhören. Daraufhin öffnete sie kurz die Wohnzimme r tür , so dass sich beide in kurzem Abstand gegenüber standen und sich gegenseitig anbrüllten. Dann schloss sie die Tür erneut. Der Geschädigte entfernte sich z u- nächst von der Tür , da es für einen Augenblick ruhig geworden war. Der G e- schädigte kehrte aber na ch wenigen Schritten zurü ck, weil die Angeklagte die Tür des Wohnzimmers erneut öffnete und kurz ihr zum Eigenschutz angeschaf f- tes Pfefferspray auf den Geschädigten richtete, ohne dieses aber einzusetzen. Der Geschädigte forderte sie auf, sie solle ihr Mau l halten, weil er seine Ruhe haben wolle. Die Angeklagte, die unter dem Einfluss des vorangegangenen Alkoho l- genusses und der negativen Erfahrungen der leidvollen Beziehungsgeschichte emotional aufgewühlt und aufgebracht war, ging dann wieder in ihr Wohnz i m- me r zurück und versperrte die Tür . Beide brüllten sich weiter durch die Tür an. Anschließend fasste die Angeklagte mit ihrer rechten Hand den Zimmerschlü s- sel im Türschloss und hielt gleichzeitig in dieser Hand ein geöffnetes Klap p- messer mit ca. 7 cm Klin genlänge mit der Klinge nach unten sowie in der linken Hand das Pfefferspray. Nachdem sie so die Tür erneut geöffnet hatte, stach sie unvermittelt mit dem Messer in Richtung des Oberkörpers des Geschädigten, der eine Armlänge vor der Wohnzimmertür stand. D ie Angeklagte traf den G e- schädigten mit dem Messer unterhalb dessen 7. Rippe und stach ca. 3 cm tief in dessen Oberkörper ein, ohne aber innere Organe zu treffen. Der Stich war aber geeignet, lebensgefährliche Folgen beim Geschädigten hervorzurufen. 6 7 - 5 - Das Landgericht g ing davon aus, dass die Angeklagte bei der Tatbeg e- hung erheblich unter Alkoholeinfluss stand und erheblich alkoholbedingt en t- hemmt war. Zur Tatzeit hab e sie eine maximale Alkoholkonzentration von 3,09 Promille gehabt . Dem psychiatrischen Sachv erständigen folgend nimmt das Landgericht an (UA S. 28 ff.), dass die Einsichts - und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten bei der Tat weder aufgehoben noch wesentlich vermindert g e- wesen sei. Es legt für die zu bestimmende R 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des minde r schweren Falls des § 224 Abs. 1 33) und bejaht die Voraussetzungen für eine Unte r- bringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (UA S. 3 5 f.). II. Der Rechtsfolgenausspruch des angefoch tenen Urteils ist rechtsfehle r- haft. Die Ausführungen zur Verneinung einer erheblich verminderten Schuld - fähigkeit der Angeklagten sowie zur Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Nach den vom sachverständig beratenen Landgericht zur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten getroffenen Feststellungen (UA S. 2 8 f f.) ergab die der Angeklagten um 4.10 Uhr entnommene Blutprobe eine BAK von 2,22 Promille. Dies führe nach den Ausfüh rungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen unter Rückrechnung zum Tatzeitpunkt um 2.20 Uhr zu einer wahrscheinlichen BAK von 2,5 Promille und einer nicht ausschließbaren max i- malen BAK von 2,79 Promille, wobei eine Umrechnung der um 2.45 Uhr durc h- gefüh rten Atemalkoholmessung eine n maximalen Wert von 3,09 Promille erg e- be. Ungeachtet der errechneten Werte bestünden aber nach Auffassung des Landger ichts keine Hinweise auf eine ver minderte Steuerungsfähigkeit, da sich 8 9 1 0 - 6 - keine Hinweise auf wesentliche Bewussts einsausfälle bei der Angeklagten e r- geben hätten. Auch seien keine Hinweise auf Einschränkungen im Auffa s- sungsvermögen oder der Orientierung und auch keine motorischen oder koo r- dinativen Ausfälle zu erkennen. Die affektiven Verhaltensauffälligkeiten sowie S timmungsschwankungen der Angeklagten seien auf den Schock infolge der Tatbegehung zurückzuführen. 2. Diese Ausführungen des Landgerichts ermöglichen dem Senat nicht die Nachprüfung dahingehend, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB zu Recht verneint word en sind. Sie lassen vielmehr besorgen, dass das Landg e- richt einzelne für bzw. gegen die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit sprechende Indizien übersehen und infolgedessen zu einer rechtsfehlerhaften Würdigung gelangt ist. So stellt das Landgeric ht einerseits fest, dass die Angeklagte bei der Tatbegehung erheblich unter Alkoholeinfluss stand und auch erheblich alkoho l- bedingt enthemmt war (UA S. 10). Der Senat kann hier dahinstehen lassen, ob der Atemalkoholkonzentration neben der ges i cherten BAK - K onzentration au f- grund einer zeitnahen Blutprobe überhaupt Bedeutung zukommt (BGH, B e- schluss vom 26. Januar 2010 5 StR 520/09, NStZ - RR 2010, 275 , 276 ). J e- de n falls ergibt die zugrunde zu legende BAK von 2,79 Promille eine erhebliche Alkoholisierung. Ebenso berichtet ein als Zeuge vernommener Polizeibeamter, der die Angeklagte kurz nach der Tat angetroffen hat, dass diese stark nach Alkohol gerochen habe, leicht geschwankt habe und nicht mehr ohne Probleme stehen konnte (UA S. 29). Auf der anderen Seite sieh t das Landgericht aber trotz dieser Feststellungen keine Hinweise auf wesentliche Bewusstseinsausfä l- le bei der Angeklagten und verneint auch Hinweise auf Einschränkungen im Auffassungsvermögen sowie motorische oder koordinative Ausfälle. Gleichze i- 11 12 - 7 - tig werde n die ebenfalls bei der Angeklagten im Zusammenhang mit der Tat festgestellten affektiven Verhaltensauffälligkeiten und Stimmungsschwanku n- gen (UA S. 9) ebenfalls nicht in die Beurteilung zur Schuldfähigkeit einbezogen, da sie nur auf den Schock infolge der Tatbegehung zurückzuführen seien. Dies lässt unberücksichtigt, dass diese durchaus im Zusammenhang mit der Alkoh o- lisierung zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit geführt haben könnten. Damit lässt das Urteil eine widerspruchsfreie Würd igung aller für die Beurteilung der Schuldfähigkeit der Angeklagten relevanten Gesicht s- punkte vermissen . 3. Im Hinblick auf diesen aufgezeigten Rechtsfehler kann dahinstehen, ob auch der Strafausspruch des Landgerichts in Bezug auf die Bestimmung des St rafrahmens rechtsfehlerhaft ist. Soweit das Landge richt im Einleitungssatz (UA S. 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des minde r schweren Falls des § 224 Abs. - lichen Strafrahmen von drei Monaten b is zu fünf Jahren zu Grunde legt, ist dies zumindest in sich widersprüchlich. 4. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Anordnung der Unte r- bringung in einer Entziehungsanstalt erweisen sich als rechtsfehlerhaft. Wie vom Generalbundesanwalt näher aus geführt, sind die Urteilsausführungen zu den Voraussetzungen der Maßregelanordnung lückenhaft und leiden an einem durchgreifenden Darstellungsmangel, da sich die Erwägungen des Landg e- richts zu den Erfolgsaussichten einer Therapie ausschließlich auf die eig ene Wahrnehmung der Angeklagten in der Hauptverhandlung stützen, ohne in den Urteilsgründen die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen zu di e- ser Frage mitzuteilen. 13 14 - 8 - III. Die aufgezeigten Rechtsfehler bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit und beim Rechtsfolgenausspruch lassen den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung aber unberührt. Auf Grund der bisherigen Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten schließt der Senat aus, dass sich im Rahmen der neuen Verhandlung Erkenntnis se ergeben könnten, dass die Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen wäre und die de s- halb den Bestand des Schuldspruchs gefährden würden. Der Senat hebt de s- halb nur den Rechtsfolgenausspruch insgesamt mit den Feststellungen auf, um dem Tatrichter eine umfassende widerspruchsfreie Entscheidung über den neuen Strafausspruch und die neue Prüfung der Voraussetzungen für eine U n- terbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu ermöglichen. Raum Bellay RinBGH Dr. Fischer und R inBGH Dr. Hohoff befinden sich im Urlaub und sind deshalb an der Unte r- schriftsleistung gehindert. Raum Bär 15
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