BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 308/02 vom22. Oktober 2002in der StrafsachegegenwegenBeihilfe zum Betrug - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2002 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten C. gegen das Urteil desLandgerichts Mannheim vom 12. März 2002 wird, soweit es ihnbetrifft, als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in dreiFällen sowie wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Betrug zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Im übrigen hat es ihnfreigesprochen. Der Angeklagte wendet sich mit einer Verfahrensrüge und derSachrüge gegen die Verurteilung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg (§ 349Abs. 2 StPO).Der Erörterung bedarf allein die Verfahrensrüge, die Kammer habe ge-gen § 252 StPO verstoßen.Dieser Rüge lag folgender Sachverhalt zugrunde: - 3 -Haupttäter von zwei Beihilfehandlungen des Angeklagten C. wa-ren M. Sch. und dessen drei Mitangeklagte, die bei der F. -Firmengruppe in E. in leitender Stellung tätig waren. Diese vier Ange-klagten wurden vom Landgericht Mannheim mit Urteil vom 18. Dezember 2001jeweils zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. In einem weiteren Fall warHaupttäter der Mitangeklagte Ma. Sch. , der seine Revision zurückge-nommen hat. Die Haupttäter spiegelten Leasinggebern und Banken gemein-sam vor, die Firma F. erwerbe mit den Mitteln der Geldgeber Horizontal-bohrmaschinen, aus deren Einsatz bei wirtschaftlich und rechtlich selbständi-gen Servicegesellschaften die F. stetig wachsende Umsatzerlöse inzwei bzw. dreistelliger Millionenhöhe erziele. Tatsächlich wurden mit den je-weils neu eingeworbenen Mitteln einerseits Altverpflichtungen aus früherenGeschäften erfüllt, andererseits entnahmen die Täter einen erheblichen Teil fürsich selbst.In der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten C. und den Mit-angeklagten Ma. Sch. wurde M. Sch. als Zeuge geladen.Er machte von seinem Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPOGebrauch. Daraufhin führte die Strafkammer das Urteil vom 18. Dezember2001 im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung ein. In denUrteilsgründen heißt es dazu, schließlich folgten die Feststellungen zur Vor-gehensweise bei FTT jeweils ergänzend aus dem Urteil des LandgerichtsMannheim vom 18.12.2001 in dem Verfahren 22 KLs 628 Js 10855/01. An-haltspunkte, daß die dort getroffenen Feststellungen unzutreffend sein könn-ten, ergaben sich nicht (UA S. 60). - 4 -Die Revision sieht darin mit Recht einen Verstoß gegen § 252 StPO.Verweigert ein Zeugnisverweigerungsberechtigter in der Hauptverhandlunggemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO das Zeugnis, so darf auch seine Einlassung ineinem früheren, gegen ihn selbst gerichteten Verfahren nicht gegen den nun-mehr angeklagten Angehörigen verwendet werden (BGHSt 20, 384; BGHRStPO § 252 Verwertungsverbot 7, insoweit in StV 1992, 500 nicht abgedruckt).Das Verwertungsverbot aus § 252 StPO erstreckt sich auch auf den wegenBeteiligung an derselben Tat Mitangeklagten C. (BGHSt 7, 194).Der Senat kann jedoch ausschließen, daß das Urteil auf diesem Fehlerberuht. Der Angeklagte C. hat seinen objektiven Tatbeitrag eingeräumtund lediglich bestritten, vorsätzlich gehandelt zu haben. Das Landgericht hatdas Urteil vom 18. Dezember 2001 nur im Zusammenhang mit den Feststellun-gen zur Vorgehensweise bei der F. -Gruppe herangezogen. Zu diesemBeweisthema stützt sich die Strafkammer auch auf umfangreiche andere Be-weismittel. So hat der Mitangeklagte Ma. Sch. Angaben zum Beginnund zur Funktionsweise der Horizontalbohrtechnik sowie zum Anfang derStraftaten bei der F. -Gruppe gemacht. Zu Umfang und Inhalt der überHorizontalbohrsysteme abgeschlossenen Leasingverträge hat die Kammer ei-nen Zeugen vernommen, der Unterlagen der F. -Gruppe dazu und ergän-zende Auskünfte der geschädigten Leasinggesellschaften ausgewertet hatte.Außerdem wurden Fallakten, die zu jedem einzelnen Horizontalbohrsystemangelegt worden waren, in der Hauptverhandlung erörtert. Über die Anzahl derdemgegenüber tatsächlich vorhandenen Horizontalbohrmaschinen verschafftesich die Kammer durch Einvernahme zweier Zeugen Gewißheit, die den Wa-reneinkauf der F. bei sämtlichen Lieferanten überprüft hatten. Darüberhinaus wurde ein Mitarbeiter der F. vernommen, der für die Verwaltung - 5 -der Maschinen verantwortlich war. Zur Beweiserhebung über die Vorspiege-lung des Geschäftserfolges der F. bei den Geldgebern zog die Kammerdie Jahresabschlüsse der F. heran und vernahm bei ihr tätige Wirt-schaftsprüfer sowie Vertreter der betroffenen Leasinggesellschaften. Schließ-lich wurde ein weiterer Zeuge zu den Verflechtungen zwischen den beteiligtenFirmen vernommen, der die Zahlungsströme im Auftrag der Insolvenzverwalteruntersucht hatte.Gegenüber diesen Beweismitteln, die alle tatbestandlich relevantenAspekte des betrügerischen Vorgehens der F. -Gruppe abdeckten, kamden Feststellungen aus dem Urteil vom 18. Dezember 2001 ein geringer Be-weiswert zu, weil selbst die Feststellungen rechtskräftiger Urteile zum Tatge-schehen und zu den Beweistatsachen einen neu entscheidenden Tatrichternicht binden (BGHSt 43, 106, zur Verlesung nicht rechtskräftiger Urteile vgl.BGHSt 6, 141). Sie dürfen nicht ungeprüft übernommen werden. Beanstandetein Verfahrensbeteiligter die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen, mußder Tatrichter vielmehr prüfen, ob die Beanstandungen nach seiner Auffassunggeeignet sind, die in dem Urteil gezogenen Schlüsse zu erschüttern. Diesesgeringen Beweiswertes war sich die Kammer bewußt. Vor diesem Hintergrundkann ausgeschlossen werden, daß das von der Revision angefochtene Urteilauf der Verwertung des Urteils vom 18. Dezember 2001 beruht.Schäfer Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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