BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 308/03 vom25. November 2003in der Strafsachegegenwegen versuchten Totschlags - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Novem-ber 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am BundesgerichtshofNackund die Richter am BundesgerichtshofDr. Wahl,Dr. Boetticher,Dr. Kolz,Hebenstreit,Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ge-gen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Januar 2003werden verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden derStaatskasse auferlegt. Diese hat auch die insoweit entstandenennotwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zueiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine dagegen mit der Sachrü-ge geführte Revision bleibt erfolglos. Die zu Ungunsten des Angeklagten ein-gelegte und auf eine Verfahrensrüge sowie die Sachrüge gestützte Revisionder Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, er-weist sich ebenfalls als unbegründet.Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte in der Nacht zum3. November 2001 in dem Wohnanwesen seiner Familie seinen Vater,S. M. , durch die Abgabe von acht Revolverschüssen. Unmittelbar vor - 4 -der Tat hatte sich S. M. , nachdem C. M. , seine Ehefrauund Mutter des Angeklagten, am Nachmittag des 2. November 2001 ohne seinWissen das Schloß der Hauseingangstür ausgewechselt hatte, durch Ein-schlagen eines Glaselements der Eingangstür Zutritt zum Haus verschafft. Mitder späteren Tatwaffe in der Hand ging er auf den Angeklagten zu, wobei erihm bis in dessen Zimmer folgte. Nachdem C. M. ihren Ehemannkurzzeitig festgehalten hatte, gelang es dem Angeklagten, S. M. denRevolver zu entreißen. Als nunmehr S. M. auf den bis an die gegen-überliegende Seite seines Zimmers zurückweichenden Angeklagten zustürmte,gab dieser zunächst sechs Schüsse auf ihn ab, um sich seines Angriffs zu er-wehren. S. M. stürzte tödlich getroffen zu Boden. Daraufhin ging derAngeklagte auf den regungslos am Boden liegenden Vater zu und gab in derAnnahme, daß er noch leben würde, aus einer Entfernung zwischen 10 und60 cm zwei weitere Schüsse auf ihn ab. Diese beiden Schüsse haben keinenEinfluß auf den Eintritt des Todes des S. M. gehabt.Das Landgericht sah die Abgabe der ersten sechs Schüsse als durchNotwehr gerechtfertigt an. Durch die Abgabe der beiden letzten Schüsse habeder Angeklagte einen versuchten Totschlag begangen. I.Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Der Erörterung bedarfnur folgendes:Die Aussage des Landgerichts, daß bei dem Angeklagten "sowohl eineerhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit als auch der Steuerungsfähig-keit vorlag", begegnet rechtlichen Bedenken. Die Anwendung des § 21 StGBkann nicht zugleich auf seine beiden Alternativen gestützt werden. Die erste - 5 -Alternative scheidet aus, wenn der Täter trotz verminderter Einsichtsfähigkeitdas Unerlaubte seines Tuns erkennt. Fehlt ihm bei verminderter Einsichtsfä-higkeit hierzu, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist, die Einsicht, kommt § 20StGB zur Anwendung (st. Rspr.; vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGHR StGB § 21 Ein-sichtsfähigkeit 5).Dieser Mangel gefährdet jedoch den Bestand des Urteils nicht. DasFehlen der Einsicht infolge verminderter Einsichtsfähigkeit wollte die Schwur-gerichtskammer ersichtlich nicht bejahen. Sie hat sich - sachverständig beraten- die Überzeugung verschafft, daß "Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB nichtvorlag"; mit dem Merkmal Schuldunfähigkeit hat sie ausdrücklich Einsichts- undSteuerungsfähigkeit angesprochen. Die Erwägungen, mit denen die Kammerihre Überzeugung begründet hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Anhalts-punkte dafür, daß dem Angeklagten bei der Abgabe der beiden letzten Schüs-se die Unrechtseinsicht gefehlt habe, hat sie nicht feststellen können. Das Ver-halten des Angeklagten bei wie nach der Tat sprach vielmehr deutlich für eineUnrechtseinsicht. Damit beruht die erheblich verminderte Schuldfähigkeit alleinauf der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit. II.1. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Aufklärungsrüge, die auf ei-ne Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. Sch. über den von diesem im Zu-sammenhang mit dem Austausch des Haustürschlosses erteilten Rat zielt, istjedenfalls unbegründet. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Aus-führungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschreiben, die dieserauch in der Hauptverhandlung vorgetragen hat. - 6 -2. Auch die materiell-rechtlichen Rügen der Staatsanwaltschaft, mit de-nen diese eine Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Totschlagserstrebt, bleiben ohne Erfolg.Soweit die Beschwerdeführerin meint, der Angeklagte habe die Tatwaffevon Anfang an selbst bereitgehalten, versucht sie, die Beweise anders als dasLandgericht zu würdigen. Damit kann sie im Revisionsverfahren jedoch nichtgehört werden; durchgreifende Beweiswürdigungsfehler zeigt sie weder aufnoch sind solche ersichtlich. Insbesondere hat das Landgericht, auch unterBerücksichtigung der Vorgeschichte der Tat und des Nachtatverhaltens desAngeklagten, eine umfassende Bewertung der für und gegen die Einlassungdes Angeklagten sprechenden Indizien vorgenommen.Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch nicht ausschließen kön-nen, daß die Abgabe der ersten sechs Schüsse durch Notwehr gerechtfertigtwar. Das Geschehen spielte sich in einem kleinen, engen Zimmer ohne Aus-weichmöglichkeiten für den Angeklagten ab. Das Zustürmen des S. M. auf den Angeklagten, um ihm die Schußwaffe zu entwenden, gab die-sem in der hierdurch hervorgerufenen lebensbedrohlichen Situation das Recht,sich durch die sofortige Abgabe der Schüsse zur Wehr zu setzen. Insbesonde-re war die Gefahr so unmittelbar, daß zur rechtzeitigen Abwehr des Angriffs dieAbgabe eines Warnschusses nicht mehr ausgereicht hätte.Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
Full & Egal Universal Law Academy