BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 308 /15 vom 19. August 2015 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Leipzig vom 8. Januar 2015 dahin ergänzt, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als Entschädigung für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vier Monate als vollstreckt gelte n und dass die Höhe eines Tagessatzes für die verhängten Einzelgeldstrafen auf jeweils ein Euro festg e- setzt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht h at den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veru n- treuens von Arbeitsentgelt in 38 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten veru r- teilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die mit der näh er ausgeführten Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen begründete Revision de s Angekla g- ten erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbe gründet. 1 - 3 - 1. Weil das Landgericht wie es selbst ausführt irrtümlich keine Ko m- pensation für die in den Urteilsgründen festgestellte rechtsstaatswidrige Verfa h- rensverzögerung ausgesprochen hat, holt der Senat dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach, um weitere Verzögerungen zu ve r- meiden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2008 5 StR 118/08). Angesichts der Dauer der Verzögerung, die sich aus den Urteilsgründen selbst ergibt (weite r- gehende Verfahrensrügen sind nicht zulässig erhoben), b emisst der Senat die angemessene Kompensation mit vier Monaten Freiheitsstrafe, die als vol l- streckt gelten. 2. Bei der Festsetzung der Einzelgeldstrafen hat die Strafkammer die Tagessatzhöhe nicht bestimmt, obwohl dies auch geboten ist, wenn Einze l- geldst rafen in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96). Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mi n- destbetrag von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest. 2 3 - 4 - 3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). RiBGH Prof. Dr. Jäger ist im Urlaub und an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum Graf Raum Cirener Mosbacher 4
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