ECLI:DE:BGH:2018:180718B1STR308.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 308/18 vom 18 . Juli 2018 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18 . Juli 2018 gemäß § 34 9 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Lan d- gerichts München I vom 12. April 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landge richts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten hat E rfolg ( § 349 Abs. 4 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 18. Juni 2018 Folgendes ausgeführt: Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Hierbei kann dahinstehen, ob die Schuldunfähigkeit des Beschul digten ausnahmsweise sowohl auf die fehlende Einsichts - als auch die nicht vorhandene Steuerungsfähigkeit gestützt werden kann (UA S. 12, 22). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar im Grun d- satz die Anwendung von § 20 StGB nicht zugleich auf den Ausschluss sowohl der Einsichts - als auch der Steuerungsfähigkeit gestützt werden (etwa BGH, Beschluss vom 9. September 1986 - 4 StR 470/86, BGHR 1 2 - 3 - StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). Im Ausnahmefall können nach Maßgabe des entsprechenden Krankheitsbilde s aber beide Fähigkeiten vollständig aufgehoben sein (Senat, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 654/12, NStZ - RR 2013, 303). Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht bei der Pr üfung, ob von dem Beschuldigten infolge seines Zustandes erhebliche weitere T a- ten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, nicht in den Blick genommen hat, dass alle Taten im Rahmen der Stra f- haft begangen wurden (UA S. 9 ff.). Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustandes in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung beg e- hen wird, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben. Die Annahme einer gravierenden Störung des Rechtsfri e- dens setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes voraus, dass die zu erwartenden Delikte wenigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hinei nreichen, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung e r- heblich zu beeinträchtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 1 StR 445/16 Rdnr. 13 m.w.N.). Die erforderliche Prognose ist auf d er Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln und hat sich darauf zu e r- strecken, ob und welche Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustandes drohen, wi e ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und we l- ches Gewicht den bedrohten Rechtsgüter n zukommt (vgl. Senat a.a.O. Rdn r. 15). Diesen aufgezeigten Anforderungen genügt die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts nicht. Es hat lediglich dürftige Feststellung en zum Werdegang des Beschuldigten und zu seinen Vorstrafen getroffen (UA S. 4 ff.). Die Vorverurteilungen betrafen nach der ohne jegliche nähere Angaben erfolgten Auflistung wiederholt auch mit Freiheitsstrafen g e- - 4 - ahndete Gewalttaten in den Niederlanden un d in Deutschland (BZR Nr. 3, 4). Die getroffene Gefährlichkeitsprognose beruht auf der Erwägung, dass auf Grund fehlender Krankheitseinsicht des Beschuldigten (UA S. 28) wah r- scheinlich mit erneuten psychotischen Exazerbationen und damit einhe r- gehend mit de r Begehung erheblicher rechtswidriger Taten zu rechnen sei (UA S. 23 ff.). Die Strafkammer verhält sich jedoch nicht dazu, dass solche Verhaltensweisen, die der Beschuldigte während des Strafvollzugs gezeigt hat, innerhalb einer Einrichtung gegenüber dem B ewachungspersonal nicht ohne Weiteres denjenigen Handlungen gleichzusetzen sind, die ein Täter außerhalb einer Justizvollzugsanstalt begeht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2002 - 5 StR 399/02, NStZ - RR 2002, 331; Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ - RR 2011, 202; Beschluss vom 25. April 2012 - 4 StR 81/12, NStZ - RR 2012, 271). Auf dieser Grun d- lage allein vermag die Gefahr, dass der Beschuldigte künftig den Anlasst a- ten gleichgelagerte Straftaten begehen wird, die Maßregelanordnung nicht zu begründen. Damit ist die vom Gesetz vorausgesetzte bestimmte Wah r- scheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten nicht hinreichend belegt. Insgesamt lässt das Urteil die für eine derart ei n- schneidende Maßregel wie die nach § 63 StGB gebotene Gründlichkeit weitgehend vermissen. Eine umfassende neue tatrichterliche Prüfung e r- scheint unerlässlich. Deshalb sind auch die zugrundeliegenden Festste l- lungen insgesamt aufzuheben, um dem neu zuständigen Tatgericht in sich stimmige Feststellungen Dem tritt der Senat bei. 3 - 5 - Der neue Tatrichter wird das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie bei dem Beschuldigten bereits seit 2001 genauer zu prüfen sowie für die G e- fährlichkeitsprognose die in den Niederlanden und Deutschland begangenen Vortaten näher in den Blick zu nehmen und darzustellen haben. Raum Fischer Bär Hohoff Pernice 4
Full & Egal Universal Law Academy