BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 3/10 vom 4. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M374nchen I vom 18. August 2009, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufge-hoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. Gr374nde: 1. Das Landgericht M374nchen I hat den umfassend gest344ndigen Ange-klagten wegen insgesamt 61 Straftaten nach dem Bet344ubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt. Die hier-gegen gerichtete Revision des Angeklagten ist gem344337 247 349 Abs. 2 StPO un-begr374ndet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie f374hrt jedoch aufgrund einer Verfahrensr374ge zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. 1 2. Mit dieser macht die Revision einen Versto337 gegen 247 258 Abs. 2 StPO geltend, weil dem Angeklagten das letzte Wort nicht gew344hrt worden sei. Nach ihrem - den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gen374genden - Vor-trag war die Beweisaufnahme geschlossen und die Gelegenheit zum Schluss- 2 - 3 - vortrag des Verteidigers sowie zum letzten Wort des Angeklagten gegeben worden. Hieran anschlie337end wurde erneut in die Beweisaufnahme eingetreten und die Frage der Einziehung sichergestellter Bet344ubungsmittel und weiterer Gegenst344nde er366rtert. Diesbez374glich erkl344rten sich der Angeklagte und sein Verteidiger mit deren formloser Einziehung einverstanden. Nach der erneuten Schlie337ung der Beweisaufnahme wiederholten lediglich die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger ihre zuvor gestellten Antr344ge, w344hrend dem Angeklagten keine Gelegenheit gegeben wurde, sich zu 344u337ern. 3. a) Diese Verfahrensweise entsprach nicht dem Gesetz. Denn nach der Rechtsprechung ist dem Angeklagten gem344337 247 258 Abs. 2 StPO erneut das letzte Wort zu gew344hren, wenn nach dem Schluss der Beweisaufnahme noch-mals in die Verhandlung eingetreten worden ist, weil jeder Wiedereintritt den vorausgegangenen Ausf374hrungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag und letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des 247 258 StPO erforderlich macht (BGHSt 22, 278, 279/280; BGH NStZ-RR 1998, 15). 3 Wann von einem Wiedereintritt auszugehen ist, ist anhand der konkreten Umst344nde des Einzelfalls zu bestimmen. Insbesondere liegt ein Wiedereintritt vor, wenn der Wille des Gerichts zum Ausdruck kommt, im Zusammenwirken mit den Prozessbeteiligten in der Beweisaufnahme fortzufahren oder wenn An-tr344ge mit den Verfahrensbeteiligten er366rtert werden (BGH NStZ 2004, 505, 507 m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Zum einen wird im Protokoll selbst das prozessuale Geschehen dahingehend bewertet, dass 204nochmals in die Beweisaufnahme eingetreten223 und diese 204erneut geschlossen223 wurde. Zum anderen kam der Erkl344rung des Angeklagten, er sei mit der formlosen Einzie- 4 - 4 - hung sichergestellter Gegenst344nde einverstanden, potentielle Bedeutung f374r die tatgerichtliche Sachentscheidung zu. b) Der geltend gemachte Verfahrensversto337 ist auch bewiesen. Der f374r den Nachweis der in Rede stehenden wesentlichen F366rmlichkeit (247 274 Abs. 1 StPO) allein ma337geblichen Sitzungsniederschrift (vgl. BGHSt 22, 278, 280) l344sst sich nach Ansicht des Senats nicht entnehmen, dass dem Angeklagten nach dem erneuten Schluss der Beweisaufnahme (nochmals) das letzte Wort gew344hrt worden ist. Es kommt daher nicht darauf an, dass die an dem Urteil beteiligten Berufsrichter, der staatsanwaltschaftliche Sitzungsvertreter und die Protokollf374hrerin in ihren jeweiligen dienstlichen Stellungnahmen erkl344rt haben, sich an den konkreten Verfahrensgang nicht mehr zu erinnern. 5 4. a) Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann jedoch der Schuld-spruch nicht beruhen. Der Senat kann im vorliegenden Fall ausschlie337en, dass der Angeklagte in einem - erneuten - letzten Wort etwas insofern Erhebliches h344tte bekunden k366nnen. Denn er war zuvor umfassend und f374r das Tatgericht, das seine 334berzeugung zudem auf weitere Beweismittel gest374tzt hat, glaubhaft gest344ndig gewesen. 6 b) Dagegen kann der Ausspruch 374ber die Einzelstrafen und die Gesamt-strafe auf dem Verfahrensfehler beruhen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte, w344re ihm das letzte Wort erneut erteilt worden, Ausf374hrungen ge-macht h344tte, die die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst h344tten. Dies gilt umso mehr, als sein nach dem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme erkl344rtes Einverst344ndnis mit der au337ergerichtlichen Einziehung sichergestellter Gegenst344nde jedenfalls unter dem Gesichtspunkt gezeigter Reue als mildern-der Umstand h344tte gewertet werden d374rfen. 7 - 5 - Dem steht nicht entgegen, dass sich die Verfahrensbeteiligten ausweis-lich der Urteilsgr374nde bereits am ersten der beiden Hauptverhandlungstage hinsichtlich der Gesamtstrafe verst344ndigt hatten. Denn der am 4. August 2009 und damit sechs Tage vor Beginn der Hauptverhandlung in Kraft getretene 247 257c StPO sieht in seinem Absatz 3 Satz 2 die Benennung einer Ober- und einer Untergrenze und in seinem Absatz 4 Satz 1 ein Entfallen der Bindung des Gerichts an die Verst344ndigung vor, wenn der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. 8 Nack Wahl Elf J344ger Sander
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