BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 310/06 vom 26. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006 gem344337 247 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-richts gegen den Beschluss des Landgerichts M374nchen I vom 15. Mai 2006 wird auf Kosten des Angeklagten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. Juni 2006 wie folgt Stellung genommen: 1 "Zu Recht hat die Schwurgerichtskammer des Landgerichts M374nchen I die Revision gem344337 247 346 Abs. 1 StPO durch Beschluss als unzul344ssig verwor-fen. Der Angeklagte hat die Revisionsbegr374ndungsfrist des 247 345 StPO nicht eingehalten. ... 2 - 3 - Auch als Wiedereinsetzungsantrag h344tte der Antrag vom 21. Mai 2006 keinen Erfolg. Weder ist die vers344umte Handlung in der vorgeschriebenen Form nachgeholt (247 45 Abs. 2 Satz 2 StPO), noch sind Tatsachen dargetan, die feh-lendes Verschulden des Angeklagten an der Fristvers344umnis belegen w374rden." 3 Dem tritt der Senat bei. 4 Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Elf
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