BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 310 /12 vom 21. November 2012 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ______________________ AEUV Art. 82 Abs. 2 Satz 2 a) EMRK Art. 6 Abs. 1 EU - RhÜbk Art. 22 EurRhÜbk CZ - ErgVtr Art. 17 Abs. 2 un d 5 StPO § 477 Abs. 2 Satz 2 1. Die Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates erlangter Beweise bestimmt sich nach dem inländischen Recht. 2. Auf diesem Weg gewonnene Beweise unterliegen trotz Nichteinhaltung der maßgeblichen rechts hilferechtlichen Bestimmungen keinem Beweisverwe r- tungsverbot, wenn die Beweise auch bei Beachtung des Rechtshilferechts durch den ersuchten und den ersuchenden Staat hätten erlangt werden kö n- nen. - 2 - 3. Ist die Rechtshilfe durch einen Mitgliedstaat der Eur opäischen Union gelei s- tet worden, darf bei der Beurteilung der Beweisverwertung im Inland nur in eingeschränktem Umfang geprüft werden, ob die Beweise nach dem inne r- staatlichen Recht des ersuchten Mitgliedstaates rechtmäßig gewonnen wu r- den. Das gilt jedenf alls dann, wenn die dortige Beweiserhebung nicht auf e i- nem inländischen Rechtshilfeersuchen beruht. BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12 - LG Hamburg in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen banden - und gewerbsmäßigen Schmuggels - 3 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 201 2 b e- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 23. Dezember 2011 werden als unbegrü n- det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der R e- visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Angeklagten, sämtlich tschechische Staatsangehörige, wurden w e- gen jeweils in mittelbarer Täterschaft begangenen bandenmäßigen und g e- werbsmäßigen Schmuggels in zwei Fällen zu mehrjährigen Gesamtfreiheit s- str a fen verurteilt. Sie hatten vereinbart, aus China stammende Zigaretten unversteuert und unverzollt in die Bundesre publik Deutschland und nach Tschechien zu im November 2007 (Tat 1) und im März transportierten jeweils einen Container mit Zigaretten aus de r Hamburger Fre i- hafenzone in das Bundesgebiet. Die Angeklagten bewirkten, dass die Fahrer bei Verlassen des Zollfreigebiets unvollständige Zollanmeldungen abgaben, so dass keine Einfuhrabgaben festgesetzt wurden. Hierdurch verkürzten sie Zoll 1 2 - 4 - sowie Tabak - und Einfuhrumsatzsteuer in einem Gesamtumfang von 1.583.173,44 Euro (Tat 1) und 1.163.899,56 Euro (Tat 2). Unmittelbar nachdem der LKW die Hamburger Freihafenzone verlassen hatte (Fall 1) bzw. bevor der LKW in einer Lagerhalle in Berlin vollständig entl a- den war (Fall 2), stellten die Zollbehörden aufgrund von Observationen die Z i- garetten sicher und verhafteten die Fahrer, die beide noch im Jahr 2008 wegen Steuerhinterziehung bzw. gewerbsmäßigen Schmuggels zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Die Tat beteiligung der Angeklagten ist maßgeblich auf Erkenntnisse aus Telefonüberwachungsmaßnahmen tschechischer Ermittlungsbehörden g e- stützt. Diese Maßnahmen in Tschechien beruhten nicht auf einem deutschen Rechtshilfeersuchen. Die auf Verfahrensrügen und die ausgeführte Sachrüge gestützten Rev i- sionen der Angeklagten sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Näherer Au s- führungen bedarf es lediglich insoweit, als die Angeklagten - inhaltlich im W e- sentlichen übereinstimmend - die Verwertung der Erkenntnisse aus den g e- nannten Telefonüberwachungsmaßnahmen beanstanden (A.), und sich der Angeklagte R . gegen die Besetzung des Gerichts mit nur zwei Berufsric h- tern wendet (B.). A. I. Den verwerteten Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung liegt Fo l- gendes zugrunde: 3 4 5 6 - 5 - In den Jahren 2007 und 2008 hatten die Bezirksgerichte Prag 4 und Prag 10 gemäß § 88 Abs. 1 und 2 der tschechischen Strafprozessordnung in einem dort wegen des Verdachts von Zigarettenschmuggel geführten Ermit t- lungsverfahren auf Antrag der örtlichen St aatsanwaltschaft Beschlüsse über die Überwachung der Telekommunikation von näher bezeichneten Telefona n- schlüssen erlassen. Einige dieser Anschlüsse waren den Angeklagten oder von ihnen geführten Unternehmen zuzuordnen. Auf dieser Grundlage hatten die tsche chischen Ermittlungsbehörden unter anderem von den Angeklagten (u n- tereinander und mit Dritten) geführte Telefonate abgehört und verschriftet; sp ä- ter wurde das in Tschechien gegen die dortigen Beschuldigten geführte Stra f- verfahren eingestellt, soweit eine E infuhr von nicht verzollten Zigaretten auf tschechisches Staatsgebiet nicht festgestellt werden konnte. Im Verlauf des hiesigen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der hier abgeurteilten Taten (u.a.) richtete die Staatsanwaltschaft Hamburg im Mai 2 009 ein Rechtshilfeersuchen an die Kreisstaatsanwaltschaft in Prag. Darin ersuchte sie um Übersendung der dort vorliegenden Beweismittel, insbesond e- re von Mitschnitten von Telefonaten, Observationsberichten, Zeugenaussagen und von aussagekräftigen relevant en Unterlagen. Auf dieses Ersuchen übersandte die Kreisstaatsanwaltschaft Prag im September 2009 zunächst verschriftete Aufzeichnungen von Telefongespr ä- chen sowie im weiteren Verlauf Audio - CDs mit insgesamt rund 45.000 abgehö r- ten Telefongesprächen. Ge genstand der Hauptverhandlung waren - gegen den Widerspruch der Angeklagten - vorgespielte und übersetzte Mitschnitte von solchen Telefong e- sprächen. 7 8 9 10 - 6 - II. Die Revisionen halten wegen der Verwertung dieser Telefonmitschni t- te insbesondere den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK) für verletzt. Die Voraussetzungen für die Gewährung bilateraler Rechtshilfe bezü g- lich der Telekommunikationsüberwachung hätten nicht vorgelegen. Diese erg e- ben sich aus Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 des Vertrages vom 2. Fe bruar 2000 zw i- schen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (CZ - ErgV EuRhÜbk); in nationales Recht u m- gesetzt durch Gesetz vom 13 . Juli 2001 (BGBl. II S. 733). Danach dürfen Rechtshilfeersuchen nur erledigt werden, wenn e- richts des ersuchenden Vertragss taates vorgelegt wird oder aus der Erklärung eines solchen Gerichts hervorgeht, d ass die Voraussetzungen der Überwachung vorlägen, wenn eine derartige Maßnahme im Hoheitsgebiet des e r- suchenden Vertragsstaates durchzuführen wäre 17 Abs. 2 Ziff. 1). Außerdem kann Vertragsstaat f- verfolgung wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat dort durchgeführt werden würde Ziff. 2). 11 12 13 - 7 - Zudem gelten die Ersuchen um Heraus gabe von Unterlagen, die aus Ma ß- nahmen der Überwachung der Telekommunikation in e i- nem im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates g e- führten Strafverfahren herrühren Die Revisionen beanstanden im Einzelnen: 1. Die nach Art. 17 A bs. 2 Ziffer 1 CZ - ErgV EuRhÜbk erforderliche Erkl ä- rung eines deutschen Gerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen der Telekommunikationsüberwachung für den Fall der Durchführung der entspr e- chenden Maßnahme im Inland habe gefehlt. 2. Zudem habe es j edenfalls für die aufgrund des Beschlusses des B e- zirksgerichts Prag 4 vom 13. November 2007 durchgeführten Telekommunik a- tionsüberwachung an der vom Übereinkommen geforderten Möglichkeit g e- mangelt, dass eine solche Überwachung auch nach bundesdeutschem Rech t hätte angeordnet werden können. Die verfahrensgegenständlichen Straftaten seien nämlich am Tage des Erlasses dieses Beschlusses noch keine Katalo g- t a ten des § 100 a Abs. 1 StPO gewesen, sondern erst mit Wirkung zum 1. Januar 2008 dort eingestellt worden. 3. Die Anordnungsbeschlüsse der Bezirksgerichte Prag 4 und Prag 10 - auch derjenige des Bezirksgerichts Prag 4 vom 13. November 2007 - seien unzureichend begründet gewesen. Den insoweit sowohl nach tschechischem als auch deutschem Recht bestehenden Begr ündungsanforderungen (eine w e- 14 15 16 17 1 8 - 8 - nigstens knappe Darstellung der den Tatverdacht begründenden Tatsachen und der Beweislage) habe keiner der Beschlüsse entsprochen. III. Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensrügen der drei Angeklagten zulässig ausgeführt sin d. Sie sind jedenfalls unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Inhalte der durch die tschechischen Strafverfolgungsbehörden abg e- hörten und aufgezeichneten Telefongespräche durfte das Landgericht verwe r- ten. Das Fehlen der nach Art. 17 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Z iffer 1 CZ - ErgV EuRhÜbk für die Herausgabe von Unterlagen aus der Telekommunikation s- überwachung an sich erforderliche n Erklärung eines Gerichts des ersuchenden Staates über das Vorliegen der Voraussetzungen der begehrten Maßnahme auch in diesem Staat steh t der Verwertung nicht entgegen. Es besteht weder ein aus völkerrechtlichen Vorschriften noch aus dem deutschen Recht resulti e- rendes Beweisverwertungsverbot. 1. Die Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates gewonnener Beweise richte t sich nach der Rechtsordnung des um diese Rechtshilfe ersuchenden Staates (Ambos, Beweisverwertungsverbote, 2010, S. 81; Böse ZStW 114 [2002], S. 148, 149, 152 und 180; Gleß JR 2008, S. 317, 321; Jahn, Gutachten für den 67. Deutschen Juristentag, 2008, C 117; vgl. auch Schuster, Verwertbarkeit im Ausland gewonnener Beweismittel im deu t- schen Strafprozess, 2006, S. 264 ff.; teilw. aA Perron ZStW 112 [2000], S. 202, 219 hinsichtlich der Verwertung der Ergebnisse im Ausland durchgeführter T e- lekommunikationsübe rwachung). Von diesem Grundsatz geht auch die Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs aus (implizit jeweils BGH, Beschluss vom 4. März 1992 - 3 StR 460/91, NStZ 1992, 394; BGH, Urteil vom 10. August 1994 - 3 StR 53/94, NStZ 1994, 595, 596; BGH, Beschluss vom 14. Februar 19 20 21 - 9 - 2001 - 3 StR 438/00, NStZ - RR 2002, 67; siehe auch BGH, Urteil vom 1. April 1992 - 5 StR 457/91, BGHSt 38, 263, 265 f.). Welche Gründe zu einer Unverwertbarkeit derart gewonnener Beweise im inländischen Strafverfahren führen können, ist nich t in allen Einzelheiten geklärt. Es besteht jedoch weitgehend Einigkeit darüber, dass sich Beweisve r- wertungsverbote im Zusammenhang mit Beweisrechtshilfe entweder aus der inländischen Rechtsordnung des ersuchenden Staates oder aus völkerrechtl i- chen Grundsä tzen ergeben können (Ambos, aaO , S. 81; vgl. auch Gleß, B e- weisrechtsgrundsätze einer grenzübersc hreitenden Strafverfolgung, 2006 , S. 141 ff.; dies., JR 2008, 317, 323 ff.). Der Bundesgerichtshof hat im Kontext der Beweisrechtshilfe ein aus der Verletzung d es Völkerrechts abgeleitetes i n- ländisches Verwertungsverbot bislang bei unzulässigen Eingriffen in das So u- veränitätsrecht eines anderen Staates angenommen (siehe BGH , Urteil vom 8. April 1987 - 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 343 f.). Protokolle einer im Ausla nd erfolgten Zeugenvernehmung, die die deutschen Strafverfolgungsbehörden von einer ausländischen Behörde unter Umgehung des Rechtshilfewegs unmitte l- bar erhalten haben, sind dementsprechend für unverwertbar gehalten worden, wenn die zuständige ausländische Behörde der Verwertung widerspro chen hat (BGH, aaO , BGHSt 34, 334, 342 - 345). Eine Unverwertbarkeit von im Rahmen der Rechtshilfe gewonnenen B e- weisen kann sich im Grundsatz zudem aus der Verletzung rechtshilferechtlicher Bestimmungen selbst ergeben. So hat der Bundesgerichtshof die Verletzung von multilateralen rechtshilferechtlichen Bestimmungen durch den ersuchten ausländischen Staat als Grund für die Unverwertbarkeit eines Beweises hera n- gezogen (BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - 5 StR 53/07 , NStZ 200 7, 417 bzgl. Art. 4 Abs. 1 EU - RhÜbk). Dem lag zugrunde, dass entgegen dem nach 22 23 - 10 - Art. 4 Abs. 1 EU - RhÜbk für das konkrete Rechtshilfeersuchen maßgeblichen Recht des ersuchenden Staates Deutschland in Frankreich eine richterliche Vernehmung ohne die gemäß § 16 8 c StPO erforderliche Benachrichtigung des Verteidigers erfolgt war. Die über diese Vernehmung gefertigte Niederschrift war wegen des Verstoßes gegen die rechtshilferechtlich gebotene Einhaltung des Rechts des ersuchenden Staates unverwertbar (BGH aaO). Al lerdings ergab sich der zum Verwertungsverbot führende Grund letztlich aus der Verle t- zung der inländischen Benachrichtigungspflicht des § 168c StPO. Lediglich die Pflicht zu dessen Beachtung durch die französischen Behörden resultierte aus der rechtshilfer echtlichen Bestimmung des Art. 4 Abs. 1 EU - RhÜbk. Ist der e r- suchte ausländische Staat rechtshilferechtlich zur Vornahme der erbetenen Beweiserhebung nach dem Recht des ersuchenden Staates verpflichtet, wird sich ein inländisches Beweisverwertungsverbot gru ndsätzlich aus der Verle t- zung der maßgeblichen inländischen Beweiserhebungsregeln ergeben (siehe bereits Senat, Urteil vom 19. März 1996 - 1 StR 497/95, NJW 1996, 2 239, 2240 bzgl. § 168 c Abs. 5 StPO). 2. Unter keinem der vorstehenden rechtlichen Gesicht spunkte besteht bezüglich der Telefonmitschnitte ein Verwertungsverbot. a) Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob der hier vorliegende Verstoß gegen die in Art. 17 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 CZ - ErgV EuR h Übk für die Gewährung von Rechtshilfe durch He rausgabe von Unterlagen aus Maßna h- men der Telekommunikationsüberwachung geforderten rechtshilferechtlichen Voraussetzungen überhaupt zu einem inländischen Beweisverwertungsverbot führen kann. Der Senat neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein aus der Nic hteinhaltung rechtshilferechtlicher Bestimmungen abgeleitetes Verwertung s- verbot lediglich dann in Betracht zu ziehen ist, wenn den entsprechenden R e- 24 25 - 11 - g e lungen (auch) ein i ndividualschützender Charakter - wenigstens im Sinne eines Schutzreflexes (so bereits B GH, Urteil vom 8. April 1987 - 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 343 f.) - zukommt. Vorliegend deuten die in Art. 17 des Übe r- einkommens festgelegten, von den Art. 17 - 20 EU - RhÜbk abweichenden und diesen vorgehenden (Art. 22 EU - RhÜbk) Bedingungen der Rechtshilfe i n Tel e- kommunikationsangelegenheiten darauf hin, dass diesen trotz des völkerrech t- lichen Charakters eine individualschützende Komponente zukommt. Eine so l- che ist rechthilferechtlichen Übereinkommen auch außerhalb des EU - RhÜbk bereits in früheren Entscheidun gen jedenfalls im Sinne eines völkerrechtlichen Reflexes zu Gunsten des Angeklagten im Fall einer Souveränitätsverletzung durch den ersuchenden Staat zugemessen worden (BGH, aaO , BGHSt 34, 334, 344). Es entspricht ohnehin dem mittlerweile ganz überwiegende n völke r- rechtlichen Verständnis, den Einzelnen als Subjekt des Völkerrechts anzue r- kennen und seine Interessen im Rahmen des Rechtshilferechts zu berücksic h- tigen (Ambos, aaO, S. 92 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11, BGHSt 57 , 138, 147 Rn. 36). Auf eine auch individuelle Rechte der angehörten Personen schützende Komponente deutet zudem hin, dass die Erledigung des Rechtshilfeersuchens in Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 CZ - ErgV EuRhÜbk von dem Vorliegen der jeweiligen vom nationalen Re cht für die Überwachung der Telekommunikation verlangten Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Der im deutschen Strafverfahrensrecht für die Telekommunikat i- onsüberwachung grundsätzlich bes tehende Richtervorbehalt (§ 100 b Abs. 1 Satz 1 StPO) bezweckt den S chutz der Grundrecht e der einzelnen Betroffenen. Denn der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende rechtliche Kontrolle der konkreten, mit einem Grundrechtseingriff verbundenen strafprozessualen Ma ß- nahme durch eine neutrale Instanz (BVerfGE 96, 44, 51 f f.; BVerfGE 103, 142, 151). - 12 - b) Selbst bei Annahme einer individualschützenden Komponente der hier einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens resultiert aus dem Fehlen einer gerichtlichen Bestätigung eines deutschen Gerichts über das Vorliegen der Vor aussetzungen i.S.v. Art. 17 Abs. 2 Ziffer 1 i.V.m. Abs. 5 CZ - ErgV EuRhÜbk im Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Ha m- burg kein Beweisverwertungsverbot. aa) Das Übereinkommen selbst ordnet kein Verwertungsverb ot für den Fall der Ver letzung der in ihm enthaltenen rechtshilferechtlichen Bestimmungen an. Die Formulierung in Art. 17 Abs. 2 CZ - betrifft nach Wortlaut und Regelungszweck lediglich das Verhältnis der Vertragsstaaten untere inander. Es wird dem ersuchten Staat das Recht eingeräumt, dem Rechtshilfeersuchen nicht zu folgen, wenn die vertra g- lich vereinbarten Voraussetzungen nicht vorliegen. Eine Pflicht des ersuchten Staates, die Erfüllung des Ersuchens bei deren Fehlen abzulehn en, ist damit nicht verbunden. Die vertragliche Vereinbarung von formellen und materiellen Voraussetzungen der Rechtshi lfe sichert die Souveränität des Vertragsstaates dergestalt, dem Ersuchen lediglich unter den Bedingungen Folge leisten zu müssen, die di e Vertragsstaaten zuvor vereinbart haben. Wie der Generalbu n- desanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht aufgezeigt hat, bleibt der ersuchte Staat völkerrechtlich aber berechtigt, Rechtshilfe zu leisten, ohne dazu völke r- vertragsrechtlich oder sonst verp flic htet zu sein (Schuster, aaO , S. 118). Auch das ist Ausdruck seiner Souveränität. Ein eigener Rekurs der deutschen G e- richte auf tschechisches Recht ist damit unzulässig (vgl. zur Spezialitätsbindung auch BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03, wistra 2005, 58 , 60 ). Das nach dem deutsch - tschechischen Übereinkommen nicht geschuldete Leisten von Rechtshilfe durch die Kreisstaatsanwaltschaft Prag als solches 26 27 - 13 - kann daher auch kein Verwertungsverbot im ersuchenden Staat zur Folge h a- ben. bb) Verwertu ngsbeschränkungen oder - verbote aus dem das bilaterale Rechtshilferecht zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik ergänzenden Europäischen Rechtshilferecht, etwa Art. 13 Abs. 10 EU - RhÜbk, liegen ebenfalls nicht vor. Das Europäische Rechtsh ilfeübereinkommen enthält ohnehin keine Regelungen über die Verwertbarkeit von im Rahmen der auf die Telekommunikationsüberwachung bezogenen Beweisrechtshilfe gewonnenen Beweise (Gleß/Schomburg, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internati o- nale Rechtshilf e, 5. Aufl., Art. 18 EU - Rh Übk Rn. 24 ). Das Verwertungsverbot aus Art. 39 Abs. 2 SDÜ greift ebenfalls nicht ein. cc) Ein auf die Nichteinhaltung der rechtshilferechtlichen Bestimmungen gestütztes Verwertungsverbot ergibt sich vorliegend auch nicht aus al lgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen wie dem allgemeinen Fairnessgebot des Art. 6 Abs. 1 EMRK. Ein Beweisverwertungsverbot käme aufgrund von Verstößen gegen rechtshilferechtliche Bestimmungen als solche allenfalls in Betracht, wenn sich das gegen den An geklagten geführte Strafverfahren insgesamt als unfair erweisen würde. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist anerkannt, dass aus der Verletzung von Vo r- schriften des nationalen Rechts über die Beweiserhebung nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot resultiert, wenn das entsprechende Verfahren trotz des Verstoßes insgesamt als fair anzusehen i st (etwa EGMR, Urteil vom 25. März 1999, 25444/94 [Pélissier u. Sassi ./. Frankreich], Rn . 45 f., NJW 1999, 3 5 45 f.; siehe auch Jahn, aaO, C 121 mwN in Fn. 5 6 0). Bei Verletzun g von rechtshilferechtlichen Bestimmungen über die Beweiserhebung im Ausland kann insoweit nichts anderes gelten. Es kommt nach dem Maßstab der Verfa h- 28 29 - 14 - rensfairness für im Wege der Rechtshilfe gewonnene Bew eise mithin darauf an, ob unter der Geltung der inländischen Rechtsordnung eine zuverlässige Beweisführung in einem fairen V erfahren möglich ist (vgl. Gleß, aaO , S. 141 ff.; dies., JR 2008, S. 317, 321). Daran gemessen zieht die unter beiderseitiger Nic hteinhaltung von Art. 17 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 CZ - ErgV EuRhÜbk erfolgte Überlassung der Tel e- fonmitschnitte durch die zuständige tschechische Staatsanwaltschaft kein Ve r- wertungsverbot nach sich. Die Aufzeichnungen der abgehörten Telefonate w ä- ren der Staatsan waltschaft Hamburg auch bei Beachtung der maßgeblichen rechtshilferechtlichen Bestimmungen zur Verfügung gestellt worden. Die bilat e- ral festgelegten Voraussetzungen für die Herausgabe von aus der Überw a- chung der Telekommunikation stammenden Unterlagen durc h die Tschech i- sche Republik waren zum Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens der Staatsa n- waltschaft Hamburg gegeben (Gedanke des hypothetischen Ersatzeingriffs). Art. 17 Abs. 5 CZ - ErgV EuRhÜbk erklärt auf ein Herausgabeverlangen die Abs. 1 und 2 (Ziffern 1 und 2) sowie Abs. 4 für entsprechend anwendbar. Art. 17 Abs. 2 Ziffer 1 CZ - ErgV EuRhÜbk erfordert die Vorlage einer Überw a- chungsanordnung eines zuständigen Gerichts des ersuchenden Staates oder die Bestätigung eines solchen Gerichts über das (hypothetische ) Vorliegen der Voraussetzungen einer Telekommunikationsüberwachung, wenn die Maßna h- me auf dem Gebiet des ersuchenden Staates durchgeführt werden würde. Abs. 2 Ziffer 2 verlangt bei dem Ersuchen auf Durchführung der Maßnahme durch den ersuchten Staat, dass auch nach dessen Rechtsordnung die rechtl i- chen Voraussetzungen der Telekommunikationsüberwachung vorliegen, wenn (hypothetisch) die Strafverfolgung dort erfolgen würde. 30 31 - 15 - (1) Im hier gegebenen Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 5 CZ - ErgV EuRhÜbk ist letz teres Erfordernis vorliegend erfüllt, weil das auf diese Vo r- schrift gestützte Rechtshilfeersuchen sich auf die Herausgabe von Erkenntni s- sen bezieht, die aus einem in der Tschechischen Republik ohnehin bereits g e- führten und nicht auf deutsches Ersuchen hin eingeleiteten Strafverfahren g e- wonnen wurden. Die von der Kreisstaatsanwaltschaft Prag übersandten Tel e- fonmitschnitte sind aus Überwachungsmaßnahmen hervorgegangen, die j e- weils durch die Bezirksgerichte Prag 4 und Prag 10 in Beschlussform auf der Grundlage von § 88 Abs. 1 und 2 der tschechischen Strafprozessordnung a n- geordnet worden waren. Wie sich aus den vorgenannten gerichtlichen Anor d- nungsbeschlüssen ergibt, hatten die Verfahren jeweils materiell - strafrechtliche Vorwürfe zum Gegenstand, wegen derer nach dem maßgeblichen Strafverfa h- rensrecht der Tschechischen Republik die Überwachung der Telekommunikat i- on angeordnet werden darf. (a) Das Vorhandensein dieser gerichtlichen Anordnungsentscheidungen reicht als Grundlage für die Verwertung der im Wege der R echtshilfe erlangten Telefonmitschnitte im hiesigen Strafverfahren aus. Jedenfalls für die hier vorli e- gende Konstellation der Beweisverwertung von Erkenntnissen, die aus einer durch den ersuchten ausländischen Staat originär durchgeführten, nicht durch ein deutsches Rechtshilfeersuchen veranlassten Telekommunikationsüberw a- chung stammen, ist den inländischen Strafgerichten die von der Revision a n- gemahnte umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung der ausländischen Anor d- n ungsbeschlüsse am Maßstab des ausländischen Rec hts aus völker - und un i- onsrechtlichen Gründen verwehrt. 32 33 - 16 - Der Senat teilt nicht die in der Strafrechtswissenschaft vertretene Auffa s- sung, hinsichtlich der Überwachung von Telekommunikation bei Verwertung im Ausland gewonnener Informationen dürfe das inlä ndische Strafgericht nicht ungeprüft von der Rechtmäßigkeit der Anordnungsentscheidung ausgehen, sondern müssen die Einhaltung der ausländisc hen Recht mäßigkeitsvorausse t- 20 2, 219; vgl. auch Schus ter, aaO , S. 111 ff., 245 f., ders., NStZ 2006, 657, 661; Pitsch, Strafprozessuale Beweisverbote, 2009, S. 148 ff.). Auch wenn die Beurteilung der Verwertbarkeit eines im Ausland erhobenen Beweises sich nach der inlä n- dischen Rechtsordnung bestimmt, würde e ine mit der Rechtswidrigkeit der au s- ländischen Beweiserhebung begründete Unverwertbarkeit des erhobenen B e- weises unter den hier vorliegenden tatsächlichen Gegebenheiten mit einem Eingriff in die Souveränität des ausländischen Staates einhergehen. Die Rev i- s ion will die Unverwertbarkeit der Telefonmitschnitte nämlich insoweit auf die Erwägung stützten, die Anordnungsbeschlüsse der Bezirksgerichte für Prag 4 und Prag 10 entsprächen nicht dem tschechischen Verfassungsrecht und dem dortigen einfachgesetzlichen S trafverfahrensrecht. Würden die inländischen Strafgerichte - ggf. unter Einholung eines Sachverständigengutachtens - die Rechtmäßigkeit der weiterhin bestehenden tschechischen Gerichtsentsche i- dungen am Maßstab des tschechischen Rechts prüfen, maßten sie si ch Ko m- petenzen an, die ihnen nach Völkerrecht und Unionsrecht im Verhältnis zu e i- nem anderen Mitgliedstaat nicht zustehen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03, wistra 2005, 58 , 60 ). Ungeachtet des bestehenden bilateralen Recht shilfeübereinkommens zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland wird die die Rechtshilfe umfassende justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 82 Abs. 1 AEUV durch den 34 35 - 17 - Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entsche i- dungen bestimmt. Art. 82 Abs. 2 AEUV begründet zwar die Kompetenz der E u- ropäischen Union, per Richtlinie Mindestvorschriften zur Erleichterung der g e- genseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile u nd Entscheidungen in Strafs a- chen zu erlassen. Diese Mindestvorschriften können auch die Zulässigkeit von Beweismitteln auf gegenseitiger Basis zwischen den Mitgliedstaaten betreffen (Art. 82 Abs. 2 Satz 3 Buchstabe a AEUV). Aber selbst außerhalb einer en t- s prechenden Richtlinie wäre es mit dem hinter dem Grundsatz der gegenseit i- gen Anerkennung stehenden Gedanken des gegenseitigen Vertrauens der Mi t- gliedstaaten nicht zu vereinbaren, eine in einem Mitgliedstaat ergangene, dort nicht aufgehobene gerichtliche En tscheidung in einem anderen Mitgliedstaat mit der Begründung als rechtswidrig zu bewerten, die Gerichte des Entsche i- dungsstaates hätten ihre eigene nationale Rechtsordnung nicht eingehalten. (b) Der Senat verkennt nicht, dass aufgrund der Besonderheiten der B e- weisrechtshilfe und des diese umgebenden unionsrechtlichen Rechtsrahmens die Maßstäbe für die Verwertbarkeit von Erkenntnissen, die aus einer inländ i- schen Telekommunikationsüberwachung einerseits und einer ausländischen andererseits stammen, jedenfa lls dann nicht völlig identisch sind, wenn es um die Verwertung von bereits außerhalb der Rechtshilfe vorhandenen ausländ i- schen Überwachungsergebnissen geht. Für die Verwertbarkeit im Inland durch die Überwachung der Telekommunikation gewonnener Informatio nen verlangt der Bundesgerichtshof - wenn wie hier ein Widerspruch erfolgt - eine umfa s- sende Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen durch das erkennende Gericht (siehe BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 1 StR 3 16/05, BGHSt 51, 1; BGH, Beschluss vom 7. März 2 006 - 1 StR 534/05, StV 2008, 63 , 65 ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. August 2002 - 3 StR 122/02, BGHSt 47, 362, 365 - 368). D a- für kann das Tatgericht grundsätzlich auf den die Überwachung anordnenden 36 - 18 - ermittlungsrichterlichen Beschluss zugreifen. Diese Grund sätze lassen sich aber aus den genannten Gründen auf in einem anderen Mitgliedstaat der Eur o- päischen Union auf der Grun dlage dortigen Rechts gewonnene Erkenntnisse aus einer Telekommunikationsüberwachung nicht ohne weiteres übertragen. Das gilt zumindest d ann, wenn die entsprechenden Informationen im Rahmen eines dort bereits betriebenen Strafverfahrens gewonnen und nicht aufgrund eines Rechtshilfeersuchens erhoben wurden. (c) Ob für den Fall eines zum Zwecke der Umgehung strengerer inländ i- scher Anordnun gsvoraussetzungen gestellten Rechtshilfeersuchens eine and e- re Bewertung vorzunehmen wäre, bedarf keiner Entscheidung. Eine solche Konstellation liegt nicht vor. (d) Die Beschränkung der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der durch die Bezirksgerichte Prag 4 und Prag 10 getroffenen Anordnungsentscheidungen im Rahmen der Beurteilung der Verwertung der gewonnenen Informationen im hiesigen Strafverfahren hindert nicht, die ausländische Entscheidung überhaupt als Anknüpfung im Rahmen der Beweisverwertung im Inlan d heranzuziehen. Die Unverwertbarkeit im Ausland erhobener Beweise kann sich ergeben, wenn die Beweiserhebung unter Verletzung völkerrechtlich verbindlicher und dem Individualrechtsgüterschutz dienender Garantien, wie etwa Art. 3 EMRK, oder unter Verstoß g egen die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze im Sinne des ordre public (vgl. § 73 IRG ) erfolgt ist (siehe Ambos, aaO , S. 83; Gleß JR 2008, S. 317, 321 ff.; Schuster, aaO , S. 122 ff. und 133 f.; ders., NStZ 2006, S. 657, 662). 37 38 - 19 - (e) Bei Anwendung die ses (eingeschränkten) Prüfungsmaßstabs ergibt sich aus den die Telekommunikationsüberwachung anordnenden Beschlüssen der Bezirksgerichte Prag 4 und Prag 10 kein Grund für eine Unverwertbarkeit der Telefonmitschnitte. Die Entscheidungen sind sämtlich in Bes chlussform durch einen Richter ergangen. Sie finden in § 88 Abs. 1 und 2 der tschech i- schen Strafprozessordnung eine einfachgesetzliche Grundlage. Den Anor d- nungsbeschlüssen lag jeweils der Verdacht der Begehung von Straftaten z u- grunde, die die Überwachung d er Telekommunikation nach tschechischem Recht grundsätzlich zuließen. Ob jeder der fraglichen Beschlüsse den sich aus dem Verfassungsrecht der Tschechischen Republik ergebenden Begründung s- anforderungen an solche Anordnungsentscheidungen entsprach, steht au s den genannten Gründen außerhalb der Prüfungskompetenz der deutschen Geric h- te. Selbst wenn einzelne Beschlüsse nur formelhafte Begründungen in Bezug auf die konkrete Beweis - und Verdachtslage im Zeitpunkt der Anordnungsb e- schlüsse enthalten, folgt daraus k ein Verstoß gegen allgemeine rechtsstaatl i- che Grundsätze (ordre public). Eine den inländischen Vorgaben entsprechende detaillierte Darstellung der Beweis - und Verdachtslage kann angesichts der nach wie vor beträchtlichen Unterschiede der Anordnungsvorausse tzungen der Telekommunikation in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europä i- schen Union (knapper Überblick bei Perron ZStW 112 [2000] S. 202, 219) nicht erwartet werden. Die Beschlüsse genügen allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen. Sie wurden - § 88 Abs. 1 und 2 der tschechischen Strafprozes s- ordnung insoweit entsprechend - auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch einen Richter erlassen. Aus den Begründungen ergibt sich das Vorliegen des Ve r- dachts von die Überwachung gestattenden Straftaten sowie, wenn auch in der überwiegenden Zahl der Beschlüsse unter formelhaftem Verweis auf den A k- teninhalt, die begründete Annahme, die zu überwachende Telekommunikatio n werde für das Strafverfahren bedeutsame Tatsachen enthalten. 39 - 20 - (f) Die vom Senat angenommene lediglich begrenzte Überprüfbarkeit von durch Gerichte eines anderen Mitgliedstaates angeordneten strafprozess u- alen Ermittlungsmaßnahmen steht nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung anderer Senate des Bundesgerichtshofs. Soweit der 5. Strafsenat in sei nem Beschluss vom 10. Januar 2007 (5 StR 305/06) eine durch das Schweizerische Bundesamt für Justiz ausgesprochene Beschränkung der Verwendung von im Rahmen der Rechtshilfe übersandten Unterlagen am Maßstab des Schweizer Rechts überprüft hat (insoweit in B GHSt 51, 202, 210 f. Rn. 31 f. nur teilweise abgedruckt), sind die dortigen Erwägungen nicht tragend. Auf die nachträglich durch die Schweiz erklärte Beschränkung kam es nicht mehr an, weil die ve r- wendeten Unterlagen sich lediglich auf solchen Verfahrensst off bezogen, in Bezug auf den bereits vor der entsprechenden Erklärung Teilrechtskraft eing e- treten war (BGH, aaO, BGHSt 51, 202, 204 f. Rn . 9 - 12). Aus den von den Revisionsführern behaupteten Mängeln der Anor d- nungsbeschlüsse der Bezirksgerichte Prag 4 u nd Prag 10 kann demnach ein Verwertungsverbot nicht abgeleitet werden. (2) Im Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Ha m- burg im Mai 2009 hätten auch die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Ziffer 1 CZ - ErgV EuRhÜbk für ein deutschen Gerichts bestanden. Die in Art. 17 Abs. 5 des Übereinkommens nach ihrem Wortlaut im Hinblick auf das mit der entsprechenden Geltung G e- Gerichts des ersuchenden Staates könnte bei entsprechender Anwendung von Abs. 2 Ziffer 1 des Übereinkommen s eine Prüfung zur Grundlage haben, ob hinsichtlich der bereits über wachten Telekommunikation im ersuchten Staat 40 41 42 - 21 - (hypothetisch) im Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens im ersuchenden Staat eine Überwachung angeordnet werden könnte. Möglich ist aber auch die Au s- legung der Vertragskla usel, dass nach dem inländischen Recht des das Ers u- chen stellenden Staates (hypothetisch) die Voraussetzungen vorlägen, unter denen auf bereits vorhandene, aus Maßnahmen der Telekommunikation he r- 17 Abs. 5 CZ - ErgV EuRhÜbk) für die Zwecke der Verfolgung - wie hier - in dem nunmehr geführten Strafverfahren zugegriffen werden darf. Sinn und Zweck der Regelung in Art. 17 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Ziffer 1 CZ - ErgV EuRhÜbk, die letztlich den rechtshilferechtlichen Umgang mit Zufallsfu n- den betrifft, sprechen für die zweite Auslegun gsmöglichkeit. Denn aus dem G e- samtzusammenhang von Art. 17 des Übereinkommens ergibt sich, dass bei den besonders eingriffsintensiven Maßnahmen der Überwachung der Tel e- kommunikation Rechtshilfe lediglich dann gewährt werden muss, wenn - auf der Grundlage d er Hypothese eines reinen Inlandssachverhalts - die rechtshi l- ferechtlich begehrte Maßnahmen nach dem Recht beider beteiligter Staaten rechtmäßig vorgenommen werden könnte. Art. 17 Abs. 5 CZ - ErgV EuRhÜbk regelt eine Konstellation, in der bereits in einem fr üheren Strafverfahren des ersuchten Staates gewonnene, aus Maßnahmen der Telekommunikation stammende Informationen in einem (anderen) Strafverfahren des ersuchenden Staates verwendet und ggf. zum Zwecke des Beweises verwertet werden so l- len. Angesichts dess en ist bei der Auslegung des Übereinkommens für den 17 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Ziffer 1 CZ - ErgV EuRhÜbk darauf abzustellen, ob bei einem hypothetischen r- wendung der in einem inländischen Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse in einem anderen, ebenfalls inländischen Strafverfahren hätte erfolgen dürfen. 43 - 22 - Nach dem vorgenannten Maßstab hätte sich die das Rechtshilfeers u- chen begleitende ger ichtliche Bestätigung inhaltlich darauf zu beziehen gehabt, ob nach deutschem Strafverfahrensrecht die Voraussetzungen von § 477 Abs. 2 S atz 2 StPO vorgelegen hätten. Diese auf dem Gedanken des sog. h y- pothetische n Ersatzeingriffs (vgl. BT - Drucks. 16/5846 S . 66 rechte Spalte i.V.m. S. 64 rechte Spalte) beruhende Vorschrift regelt die Verwendung von in einem Katalogtaten betreffenden Strafverfahren rechtmäßig erhobenen personenb e- zogenen Daten, zu denen der Inhalt von Telekommunikation gehört (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2008 - 3 StR 342/08, BGHSt 53, 64, 67 Rn . 11), in einem anderen Strafverfahren. Hinsichtlich des Strafverfahrens, in dem die Verwertung der Daten erfolg en soll, handelt es sich damit um Zufallsfunde (BGH, aaO , BGHSt 53, 64, 67 Rn . 11). Da § 17 Abs. 5 CZ - ErgV EuRhÜbk gleichfalls rechtshilferechtliche Konstellationen von aus Telekommunikation s- überwachung gewonnenen Zufallsfunden betrifft, sind die inländischen Vorau s- Unt erlagen daher anhand von § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO zu beurteilen. Im Rahmen des hier fraglichen Rechtshilfeersuchens wäre von dem zuständigen Ermittlungsrichter zu prüfen gewesen, ob bei einem Inlandssachverhalt eine Verwendung bereits gewonnener Informatio nen aus einer Telekommunikat i- onsüberwachung gemäß § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig gewesen wäre. Das ist zu bejahen. Im relevanten Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens hatte das gegen die Angeklagten geführte inländische Strafverfahren den Ve r- dacht der B egehung banden - und gewerbsmäßigen Schmuggels (§ 373 AO) eine Kat alogtat gemäß § 100 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) StPO zum Gegenstand. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob bereits die Überw a- chung der Telekommunikation im Jahr e 2007 nach deutsch em Strafverfahren s- recht hätte angeordnet werden können. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei 44 45 - 23 - sich im Verlaufe eines anhängigen Strafverfahrens ändernden strafprozessu a- len Vorschriften die neue Rechtslage maßgebend (BGH, Beschluss vom 19. Februar 1969 - 4 StR 357/68, BGHSt 22 , 321, 325; BGH, Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR 45 4 /00, BGHSt 46, 310, 317 ff.; BGH, Urteil vom 27. November 2008 - 3 StR 342/0 8, BGHSt, 53, 64, 67 Rn. 13 mwN ). Das gilt auch bei der Verwendung von aus einer früheren Telekommunikation süberw a- chung gewonnenen, personenbezogen en Daten im Rahmen von § 4 77 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGH, Urteil vom 27. November 2008 - 3 StR 342/08, BGHSt 53, 64, 67 f. Rn. 13 mwN ). In der Verwendung der aus einem anderen Strafprozess stammenden personenbezogenen Da ten in dem anhängigen Verfahren und in deren Verwertung in der dieses abschließenden gerichtlichen Entscheidung liegt ein eigenständiger Eingriff in das Fernmeldegeheimnis (vgl. BVerfGE 100, 313, 391 f.; BVer fGE 109, 279, 375 f.; BGH, aaO , BGHSt 53, 64, 67 f. Rn . 13). Ob eine gesetzliche Grundlage für den in der Verwendung und Verwertung li e- genden Eingriff besteht, kann lediglich nach der für den Verwendungs - bzw. Verwertungszeitpunkt geltenden Rechtslage beurteilt werden. In der hier vorli e- genden Konstella tion der rechthilferechtlichen Bestätigung nach Art. 17 Abs . 5 i.V.m. Abs. 1 Ziffer 1 CZ - ErgV EuRhÜbk ist damit auf den Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchen s abzustellen. Im Mai 2009 war - wie dargelegt - § 373 AO bereits eine Katalogtat gemäß § 100a Abs. 1 i .V.m. Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) StPO. Die Revisionen dringen daher mit ihrem Vorbringen, der Verwertbarkeit jedenfalls der aufgrund des Anordnungsbeschlusses des Bezirksgerichts Prag 4 vom 13. November 2007 gewonnenen Telefonmitschnitte stehe entg e- gen, das s es sich zu m Zeitpunkt der Anordnung bei dem banden - und g e- werbsmäßigen Schmuggel (noch) nicht um eine Katalogtat nach § 100a StPO gehandelt habe, nicht durch. 46 - 24 - Der Senat kann offen lass en, ob es der in § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO en t- haltene Grundgedanke d es (rechtsmäßigen) hypothetischen Ersatzeingriffs g e- bietet, die sonstigen, über das Vorliegen einer Katalogtat hinausgehenden A n- ordnungsvoraussetzungen der einschlägigen Ermittlungsmaßnahme hypoth e- tisch für das anhängige Verfahren und bezogen auf den Erken ntnisstand bei Verwendung bzw. Verwertung der bereits vorhandenen personenbezogenen Daten zu prüfen. Im maßgeblichen Zeitpunkt lagen diese ohnehin vor. Gegen die Angeklagten bestand bereits der Verdacht strafbarer Beteiligung an den Taten vom 16. November 2007 und 20. bzw. 25. März 2008. Bei dem Verdacht muss es sich weder um einen hinreichenden noch um einen dringenden Ta t- verdacht handeln (Meyer - Goßner, StPO , 55. Aufl., § 100a Rn. 9 mwN). Ang e- sichts des durch die vorherige Aufdeckung der Taten als solche b ekannten U m- fangs der Hinterziehung von Einfuhrabgaben waren diese auch im konkreten Fall als schwerwiegende Katalogtaten einzuordnen. Die Subsidiaritätsklausel wäre ebenfalls gewahrt gewesen. Die Ermittlung der konkreten Art der Beteil i- gung der Angeklagten an den beiden Schmuggeltaten wäre ohne die Erkenn t- nisse einer Telekommunikationsüberwachung wesentlich erschwert gewesen. Lediglich aufgrund des Inhalts der in den Tatzeiträumen zwischen den drei A n- geklagten und weiteren tatbeteiligten Personen geführten Telekommunikation war zu ermitteln, dass die Organisation der Transporte der unverzollten Zigare t- ten zumindest seit deren Eintreffen im Hamburger Freihafen maßgeblich durch die Angeklagten erfolgte. Gleiches gilt für die Aufklärung der Verteilung und Erled igung der Aufgaben im Verhältnis der Angeklagten untereinander. B. 47 - 25 - Die Verfah rensrüge des Angeklagten R. , mit der er die Verletzung von § 76 Abs. 2 GVG i.V.m. § 338 Ziffer 1 StPO rügt, bleibt ebenfalls ohne E r- folg. Die Revision ist mit dieser Rüge bereits ausgeschlossen. Wird die B e- setzung des erkennenden Gerichts gerügt, müssen gemäß § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO die die vorschriftswidrige Besetzung begründenden Tatsachen angegeben werden. Zudem muss dargelegt werden, unter welchem rechtlichen Asp ekt die Besetzung gerügt wird (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - 2 StR 104/06, StraFo 2007, 59 f.). Dem genügte der erhobene Besetzungseinwand ersichtlich nicht. Im Übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Die Strafkammer hat den ihr durch § 76 Abs. 2 S atz 1 GVG aF, die au f- grund der in § 41 Abs. 1 EGGVG getroffenen Regelung maßgeblich ist, eröffn e- ten Beurteilungsspielraum über die Mitwirkung eines dritten Richters nicht übe r- schritten. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, war die S a- che i n tatsächlicher Hinsicht bei lediglich zwei Einzeltaten, die drei Angeklagten zur Last gelegt wurden sowie einem Umfang von 15 Bänden Sachakten und Beiakten von knapp 1.800 Seiten nicht besonders umfänglich. Das beiden T a- ten zugrunde liegende tatsächliche Geschehen des Einschmuggelns von u n- verzollten Zigaretten in Containern war gerade nicht komplex, sondern einfach gelagert. Die tatsächliche Verhandlungsdauer von 21 Tagen war im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses nicht absehbar. Die ursprünglich von der S tra f- kammer zugrunde gelegte Dauer von fünf Verhandlungstagen war trotz der die Tatvorwürfe bestreitenden Angeklagten angesichts der sonstigen Beweislage mit den deutschen und tschechischen Ermittlungsbeamten sowie den vorha n- denen Telefonmitschnitten nicht geeignet, den Verzicht auf die Mitwirkung e i- nes dritten Richters als objektiv willkürlich erscheinen zu lassen. Die mittlerwe i- 48 49 - 26 - le durch den Gesetzgeber in § 76 Ab s. 3 GVG in der seit 1. Januar 2012 ge l- tenden Fassung vorgenommenen Wertungen über die Gründe f ür die Mitwi r- kung eines dritten Richters gelten für die hier maßgebliche frühere Rechtslage nicht. Die Notwendigkeit, die Verwertbarkeit der von den tschechischen Stra f- verfolgungsbehörden gewonnenen Telefonmitschnitte vor dem Hintergrund des Widerspruch s der Angeklagten gegen die Heranziehung beurteilen zu müssen, begründet keine n so hohen Grad an Komplexität der Strafsache in rechtlicher Hinsicht, der die Mitwirkung eines dritten Berufsrichter s erforderlich gemacht hätte. Der Senat kann dabei offen lass en, ob und unter welchen Voraussetzu n- gen die Komplexität von Rechtsfragen nach § 76 Abs. 2 GVG die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheinen lassen kann. Jedenfalls vorliegend bedurfte es angesichts der allein auf die Beurteilung der Verwertba rkeit eines bestimmten Typus von Beweismitteln, der Telefonmitschnitte der tschechischen Strafverfolgungsbehörden, begrenzten Rechtsfrage einer solchen Mitwirkung 50 - 27 - nicht. Das gilt erst recht, weil die Verwertbarkeit der entsprechenden Bewei s- mi t tel im Rahme n der zahlreichen Haftentscheidungen bereits umfangreich durch die Strafkammer und das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg g e- prüft worden war. Nack Wahl Jäger Sander Radtke
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