BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 311/06 vom 25. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Karlsruhe vom 17. M344rz 2006 wird mit der Ma337gabe ver-worfen, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und N366tigung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte tr344gt die Kosten des Rechtsmittels. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung sowie wegen N366tigung zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen die-ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachr374ge. 1 1. Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Sachr374ge f374hrt in dem Um-fang zur 304nderung des Schuldspruchs, wie er sich aus der Beschlussformel ergibt. Der Senat hat sich den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts zum Konkurrenzverh344ltnis zwischen dem schweren Raub in Tateinheit mit gef344hrli- 2 - 3 - cher K366rperverletzung und der anschlie337end begangenen N366tigung nicht ver-schlie337en k366nnen. 2. Trotz des Wegfalls der Einzelstrafe in H366he von einem Jahr Freiheits-strafe kann die durch Erh366hung der Einsatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten bestehen bleiben. Die 304nderung des Konkurrenzverh344ltnisses von Tatmehrheit in Tateinheit ber374hrt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht (vgl. BGHR StGB 247 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.Nachw.; zu 247 354 Abs. 1b Satz 1 StPO nF vgl. Senat NStZ 2005, 285 m.w.Nachw.). 3 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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