BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 311/06 vom 25. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Land-gerichts Karlsruhe vom 17. M344rz 2006, soweit sie von Rechts-anwalt W. mit Schriftsatz vom 31. Mai 2006 begr374ndet wurde, wird kostenpflichtig zur374ckgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Ma337gabe verworfen, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit N366tigung zu der Freiheits-strafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte tr344gt die Kosten des Rechtsmittels. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes sowie wegen N366tigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mo-naten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit Verfah-rensbeschwerden und der Sachr374ge. Sein zweiter Verteidiger Rechtsanwalt W. hat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen 1 - 3 - Vers344umung der Frist zur Begr374ndung weiterer Verfahrensbeschwerden erho-ben. 1. Der Wiedereinsetzungsantrag war jedenfalls schon deshalb zur374ckzu-weisen, weil Rechtsanwalt W. keine Verfahrensr374ge erhoben hat. 2 2. Die von Rechtsanwalt Dr. B. erhobenen Verfahrensr374gen sind aus den Gr374nden, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargelegt hat, offensichtlich unbegr374ndet. 3 3. Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Sachr374ge f374hrt in dem Um-fang zur 304nderung des Schuldspruchs, wie er sich aus der Beschlussformel ergibt. Der Senat hat sich den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts zum Konkurrenzverh344ltnis zwischen dem schweren Raub und der anschlie337end be-gangenen N366tigung nicht verschlie337en k366nnen. 4 - 4 - 4. Trotz des Wegfalls der Einzelstrafe in H366he von einem Jahr Freiheits-strafe kann die durch Erh366hung der Einsatzstrafe von sechs Jahren und drei Monaten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Jahren bestehen bleiben. Die 304nderung des Konkurrenzverh344ltnisses von Tatmehrheit in Tateinheit ber374hrt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht (vgl. BGHR StGB 247 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.Nachw.; zu 247 354 Abs. 1b Satz 1 StPO n.F. vgl. Senat NStZ 2005, 285 m.w.Nachw.). 5 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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