BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 311/07 vom 26. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zum Mord - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2007 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. November 2006 wird als unbegr374ndet verwor-fen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger hierdurch entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Gr374nde: Der Angeklagte wurde wegen Anstiftung zum Mord zu lebenslanger Frei-heitsstrafe verurteilt. Seine auf Verfahrensr374gen und die n344her ausgef374hrte Sachr374ge gest374tzte Revision ist unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 I. Der n344heren Ausf374hrung bedarf dies nur hinsichtlich der Erw344gungen, die die Strafkammer im Zusammenhang mit der mutma337lichen Dauer einer Autofahrt - von W. (Schweiz) nach R. - angestellt hat, die der Angeklag-te am Tag nach der Tat abgesagt hat. 2 1. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte seine Geliebte 374ber Monate hin in einer Vielzahl von Gespr344chen immer wieder dazu 3 - 3 - aufgefordert, seine Ehefrau zu t366ten. Am 16. M344rz 2004 suchte sie die Ehefrau in deren Wohnung in W. (Schweiz) auf, wobei sie einen 204Freundschafts-besuch223 vort344uschte. Sie fiel 374ber die v366llig 374berraschte Ehefrau her, schlug sie mit einer Sektflasche nieder und erstach sie letztlich mit einem K374chenmesser. Dies entsprach insoweit nicht in vollem Umfang den Vorgaben des Angeklagten, als dieser gesagt hatte, sie solle die Pulsadern aufschneiden, damit es wie Selbstmord aussieht. Der Angeklagte, so stellt die Strafkammer fest, hielt sich w344hrend der Tat in K. auf. Nachdem ihm die Geliebte den Tathergang ge-schildert hatte, 344u337erte er Zweifel, 204ob die Tat 205 f374r einen Selbstmord gehalten werden k366nne223. Er entschloss sich, selbst in die Schweiz zu fahren, um, so die Strafkammer, 204nach dem Rechten zu sehen223. Er fuhr am Morgen des 17. M344rz 2004 von seinem Wohnort K. nach W. . In der N344he der Woh-nung seiner Frau, aber noch bevor er dort war, rief er gegen 8.10 Uhr bei einem Gesch344ftspartner in R. an und sagte ein mit diesem f374r den gleichen Tag um 11.30 Uhr in R. vereinbartes gesch344ftliches Treffen ab. Als Begr374n-dung gab er - wahrheitswidrig - an, Nachbarn seiner Frau h344tten ihn alarmiert, weil diese Kreislaufprobleme habe. Kurz darauf war er dann in der Wohnung und rief alsbald Nachbarn zu Hilfe, seine Frau liege tot in der Wohnung. Er wurde dann noch am Vormittag festgenommen. Der Angeklagte hat jedes Fehlverhalten bestritten. Auch habe ihm die An-geklagte S. am 16. M344rz 2004 nicht gesagt, dass sie seine Ehefrau umge-bracht habe. Er habe sich am 17. M344rz 2004 spontan zur Fahrt nach W. entschlossen, weil sich seine Ehefrau am Telefon nicht gemeldet habe. 4 2. Die Strafkammer hat erwogen, dass (neben zahlreichen anderen, hier-von unabh344ngigen rechtsfehlerfrei festgestellten und gew374rdigten Gesichtspunk-ten auch) der um 8.10 Uhr erfolgte Anruf bei dem Gesch344ftspartner den Ange- 5 - 4 - klagten erheblich belaste. Sie f374hrt aus: 204Er (der Angeklagte) erkl344rte wahrheits-widrig, er sei von Nachbarn verst344ndigt worden, dass seine Frau einen Kreislauf-zusammenbruch erlitten habe 205 . Indes befand sich der Angeklagte zum Zeit-punkt seines Anrufs, wie er selbst einr344umte, in unmittelbarer N344he (der Woh-nung der Ehefrau). Wie er selbst angab, betrug seine 374bliche Fahrtzeit von W. nach R. etwa 2 Stunden 30 Minuten. Er h344tte demnach, wie er schlie337lich selbst einr344umte, im Zeitpunkt seines Anrufs den Termin 205 auch nach einem etwa 45-min374tigen Aufenthalt 205 einhalten k366nnen. 205 (Es) w344re 205 nahe liegend gewesen, vor der Absage 205 zun344chst zum Anwesen 205 zu fahren, sich 205 Klarheit 205 zu verschaffen und anschlie337end entweder 205 nach R. weiterzufahren oder 205 abzusagen. Dass der Angeklagte ... bereits um 8.10 Uhr 205 in unmittelbarer N344he des Wohnanwesens seinen Gesch344ftspartner davon informierte, den Termin um 11.30 Uhr nicht wahrnehmen zu k366nnen, spricht da-f374r, dass er damit rechnete, seine 205 verletzte oder gar tote Ehefrau im Anwesen aufzufinden223. 3. Die Annahme, der Angeklagte h344tte sich 45 Minuten im Hause auf-gehalten, wenn er - wie er nur wahrheitswidrig behauptet hat - dorthin gefahren w344re, weil er von einem Nachbarn alarmiert worden w344re, ist naturgem344337 einer exakten Konkretisierung kaum zug344nglich, bewegt sich aber freilich noch im Rahmen m366glicher tatrichterlicher Beweisw374rdigung. Ob der Senat, dem eine eigene Beweisw374rdigung versagt ist, auf einer derartigen Grundlage vergleichba-re Erw344gungen wie die Strafkammer angestellt h344tte, mag dahinstehen (vgl. je-doch allgemein zu Erw344gungen, was daraus folgen w374rde, wenn es anders ge-wesen w344re als festgestellt BGH NStZ-RR 2005, 264, 265; Beschl. vom 28. September 2006 - 1 StR 410/06). Die genannten Erw344gungen der Strafkam-mer sind jedoch letztlich insgesamt - also nicht nur zur mutma337lichen Dauer ei-nes Aufenthalts - mit hinreichender Klarheit nachvollziehbar und 374berschreiten die dem Tatrichter bei der Beweisw374rdigung gezogenen Grenzen nicht. 6 - 5 - 4. Die von der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemachten re-visiblen M344ngel bei der Beweisw374rdigung liegen nicht vor. Die Gr366337enordnung f374r den Zeitraum, den die Strafkammer f374r die Fahrt von W. nach R. - Entfernung: ca. 335 km - zu Grunde legt, mag knapp bemessen er-scheinen, ist bei entsprechend z374giger individueller Fahrweise - auf deren Grund-lage sich auch die Fahrtdauer verk374rzt, die die von der Revision angesprochenen Computerprognosen errechnen - aber auch nicht v366llig ausgeschlossen. Dass es sich bei alledem nicht um eine minutengenaue Fahrtzeitberechnung f374r eine dann tats344chlich nicht durchgef374hrte jedenfalls l344ngere Fahrt handeln kann, son-dern (ebenso wie bei der Annahme eines hypothetischen Aufenthalts von 45 Minuten in der Wohnung) um eine Einsch344tzung einer Gr366337enordnung, liegt bei sinngerechtem Verst344ndnis der Urteilsgr374nde auf der Hand. Es spricht nichts daf374r, dass die Strafkammer die - kaum nachvollziehbare - Auffassung zum Aus-druck bringen wollte, dass es hier zwar nachhaltig gegen den Angeklagten spr344-che, wenn er sp344testens um exakt 11.30 Uhr in R. h344tte sein k366nnen, w344h-rend es ihn entlasten w374rde, wenn er (nach den 45 Minuten Aufenthalt im Haus) damit h344tte rechnen m374ssen, etwa 15 oder vielleicht auch 30 Minuten zu sp344t zu dem Termin zu kommen. Schon deshalb k366nnen die von der Revision aufgef374hr-ten Details der Verkehrsf374hrung auf sich beruhen. Ein sachlich-rechtlicher, schon auf die Sachr374ge zu beachtender Rechtsfehler liegt nach alledem jedenfalls nicht vor. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Strafkammer auch nicht ihre Aufkl344rungspflicht (247 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil sie sich in diesem Zusam-menhang nicht durch einen Verkehrssachverst344ndigen hat beraten lassen. Die, wie dargelegt, jedenfalls in ihrer Gr366337enordnung nicht zwingend unzutreffenden Feststellungen zur notwendigen Fahrzeit beruhen ausweislich der ma337geblichen Urteilsgr374nde auf den Angaben, die der Angeklagte selbst zu diesem Punkt ge-macht hat. Nachvollziehbare Gr374nde, warum der Angeklagte wahrheitswidrig be-haupten sollte, er ben366tige f374r diese Strecke eine wesentlich k374rzere Fahrtzeit, 7 - 6 - als dies tats344chlich der Fall ist, sind nicht erkennbar. Es ist daher nicht ersicht-lich, warum sich die Strafkammer zur Einholung eines Verkehrsgutachtens h344tte gedr344ngt sehen sollen. II. Auch im 334brigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Gene-ralbundesanwalts Bezug, die auch durch die Erwiderung der Revision (247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkr344ftet sind. 8 Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf
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