BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 311 /12 vom 23. August 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. wegen zu 1.: versuchten Totschlags u.a. zu 2. bis 5.: gefährlicher Körperverletzung u.a. zu 6. und 7.: unterlassener Hi lfeleistung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2012 beschlo s- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Mannheim vom 4. November 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Ausla gen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Ungeachtet sowohl der Zulässigkeit der vom Angeklagten M . erhobenen Rüge der fehlerhaften Behandlung von zwei Bewei s- anträgen als auch der Frage, ob die Ablehnung durch die Stra f- kammer rechtsfehlerhaft erfo lgte, kann jedenfalls ein Beruhen des Urteils hierauf ausgeschlossen werden. Denn die unter Beweis gestellten Tatsachen betreffen keinen für die Würdigung der di e- sen Angeklagten angelasteten Tatbeiträge relevanten Umstand. Für die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Zinsanspruchs aus der Adhäsionsentscheidung war kein Raum , da dies den Angeklagten M. , der allein das gegen ihn erga n- gene Urteil angefochten hat, schlechter stellen würde und zudem - 3 - dem Adhäsionskläger hierdurch unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO mehr zugesprochen würde, als er beantragt hat. Angesichts der Fassung der Urteilsgründe ist darauf hinzuweisen, dass die Urteilsgründe nicht dazu dienen, den Gang des Ermit t- lungsverfahrens detailliert nachzuzeichnen. Diese r sachlich nicht gebotene Aufwand überfrachtet die Urteilsgründe und verstellt den Blick auf ihren wesentlichen Inhalt, nämlich zu belegen, w a- rum bedeutsame tatsächliche Umstände, so wie geschehen, fes t- gestellt worden sind. Nack Hebenstreit Jäger Sander Cirener
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