ECLI:DE:BGH:2019:100119B1STR311.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 311 / 1 7 vom 10. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen leichtfertiger Geldwäsche - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2019 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 6. April 2017 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen leichtfertiger Geldwäs che zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt und gemäß § 111i Abs. 2 aF StPO festgestellt, dass ihm gegenüber weil Ansprüch e der Verletzten entg e- genstehen der Verfall von Werters atz in Höhe von 5.000 Euro nicht angeor d- net werden kann. H iergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes: 1. Das Verfahren ist nicht wegen des Verfahrenshindernisses der Stra f- verfolgungsverjährung einzustellen. Die Fondsgesellschaft C . AG & Co. KG (C . ) überwies auf Veranlassun g des Vortäters Cv . am 21. Januar, 15. März und 1. Juni 2010 jeweils 1 2 - 3 - 500.000 Eu r o auf ein Girokonto, über das der Angeklagte verfügungsberechtigt war. Es wies seit dem ersten Zufluss nach einer Vielzahl von Abbuchungen erstmals am 2. August 2010 einen Negativsaldo auf. Die Verjährungsfrist für Geldwäschetaten beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die Verjä h- rung ist durch den richterlichen Durchsuchungsbeschluss vom 27. August 2015 trotz des bereits am 2. August 2 010 eingetretenen Nega tivsaldos rechtzeitig unterbrochen worden (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB). Denn am 27. August 2010 lag noch keine Tatbeendigung im Sinne von § 78a StGB vor. A us der Geldwäschevortat rühren auch solche Gegenstände her, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen (vgl. BT - Drucks. 12/989 S. 27; 12/3533 S. 12; näher BGH, Urteil vom 15. Au gust 2018 5 StR 100/18, wistra 2019, 29 Rn. 28 mwN; Beschluss vom 27 . November 2018 5 StR 234/18, WM 2019, 107 Rn. 17 f.). Derartige Surrogate standen dem Angeklagten über den 27. August 2010 hinaus zu. Er war weiter Inhaber von Vermögensgegenständen (Ansparplänen, Lebensversicherungen und Gesel l- schaftsanteilen) im Wert von mehr als 100.000 Euro, die er (auch) mit den ihm a ls dem ursprünglichen Tatobjekt d er Geldwäsche überwiesenen Mitteln erworben hatte. Der Geldwäscher setzt das Verwahren an erworbenen Surrogaten fort (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 1 StR 5 95/15, NStZ 2017, 167, 170; Ne u- heuser, NStZ 2008, 492, 496). Der Angeklagte verschaffte sie sich , indem er die von der C . stammenden Geldmittel hierfür einsetzte. Die entsprechen - den Gutschriften auf seinem Girokonto im Januar, März und Juni 2010 ware n als Forderungen des Angeklagten gegen die kontoführende Bank bloße Rec h- nungsposten im Rahmen der Kontokorrentbindung (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2005 XI ZR 286/04, BGHZ 162, 349 , 351 ) und gingen alle in die bis 3 - 4 - zum 2. August 2010 positiven Tagessald en ein. Deren Auszahlung konnte der Angeklagte beanspruchen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 VIII ZR 129/81, BGHZ 84, 325, 330). Die noch nach dem 27. August 2010 von ihm gehaltenen Vermögenswerte hat er an diversen Tagen bis in den August 2010 hinein unter Nutzung dieser Tagessalden, folglich mithilfe aller drei Gutschriften erworben oder im Wert mehr als nur unerheblich (vgl. BGH aaO , NStZ 2017, 167, 169; Beschluss vom 20. Mai 2015 1 StR 33/15, NStZ 2015, 703, 704) gesteigert. Dies steht der Tatb eendigung entgegen, denn das Tatunrecht war noch nicht in vollem Umfang verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300 Rn. 6 mwN). Der Senat braucht auf die konkurrenzrech t- liche Einordnung der einzelnen Tathandlungen nicht we iter einzugehen (vgl. dazu etwa SSW - StGB/Jahn, 4. Aufl., § 261 Rn. 102; MüKoStGB/Neuheuser, 3. Aufl., § 261 Rn. 110). Dass der Angeklagte und seine Ehefrau einen Großteil des Buchgelds bereits fünf Jahre vor der ersten verjährungsunterbrechenden Maßnahme v erbraucht hatten (UA S. 12), kann schon aus den genannten Grün - den keinen (teilweisen) Eintritt der Verjährung zur Folge haben. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e rgeben. a) Das Landgericht hat nach Maßgabe seiner Feststellungen zu Recht angenommen, dass sich der Angeklagte der leichtfertigen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 und 5 StGB schuldig gemacht hat. Das von ihm verwahrte und (auch zum Erwerb von Surrogaten) v erwendete Buchgeld das er sich zudem verschafft hatte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 1 StR 95/09, BGHSt 55, 36 Rn. 58) stammte den Urteilsgründen zufolge aus einer g e- 4 5 6 - 5 - werbsmäßigen Untreue des gesondert verfolgten Cv . ( § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a) StGB). Ein leichtfertiges Handeln des Angeklagten hat das Landgericht unter Beachtung der gebotenen vorsat znahen Auslegung des § 261 Abs. 5 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 168) ausre i- chen d belegt, indem es auf die Hintergründe der vertraglichen Vereinbarungen und deren Zustandekommen abgestellt hat. Obgleich es sich um den ersten Geschäftskontakt handelte, hat die Strafkammer aufgrund einer Gesamtwürd i- gung tragfähig begründet, dass sich de m Angeklagten nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten auch die Gewerbsmäßigkeit der Untreuevortat aufdrängen musste, was er aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober U n- achtsamkeit außer Betracht ließ (vgl. zum Maßstab BGH aaO; Urteil vom 24 . Juni 2008 5 StR 89/08, NJW 2008, 2516 Rn. 20 ). Die gegenteiligen Au s- führungen der Revision erschöpfen sich in dem erfolglosen Versuch, ihre eig e- ne Würdigung an die Stelle jener der Strafkammer zu setzen. Die Revision lässt dabei insbesondere außer Betr acht, dass nach den Urteilsgründen ursprünglich eine weitere Fondsgesellschaft, die von dem Vortäter geleitet wurde, durch eine gleichartige stille Beteiligung an der J . GmbH mitverpflichtet werden sollte. Bereits darin liegt ein starkes und dem Angeklagten bekanntes Indiz, dass sich der Vortäter durch eine wiederholte Tatbegehung zu bereichern g e- dachte. b) Auch der Rechtsfolgenausspruch weist keine den Angeklagten b e- schwerenden Rechtsfehler auf. Insbesondere durfte die Strafkammer bei der S trafzumessung den Schuldumfang der Geldwäsche anhand der Gesamt - summe in Höhe von 1,5 Millionen Euro bemessen, den die C . an die J. GmbH zu entrichten hatte und auf das Girokonto des Angeklagten über - 7 8 - 6 - wies. Eine den V ermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB reduzierende Sicherheit, wie sie die Strafkammer in dem Schuldbeitritt des Angeklagten zu Zahlungsverpflichtungen der J . GmbH gesehen hat, führt entgegen der Revisionsbegründung nicht dazu, dass der bemakelte Gegenstand entspr e- chend zu begrenzen wäre. Vielmehr ändert auch eine solche Sicherheit nichts daran, dass der Angeklagte alle Geldbeträge unmittelbar aus der Untreuevortat Kausalzusammenha ng vor (vgl. BGH, B eschluss vom 18. Februar 2009 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205 Rn. 11 ff.). Sinn und Zweck der Straftatbestände des § 261 Abs. 2 StGB ist es, den Vortäter dadurch gegenüber der Umwelt zu is o- lieren, dass der aus einer der in Abs. 1 Satz 2 dies er Vorschrift genannten Stra f (BT - Drucks. 12/989 S. 27; vgl. BGH aaO, BGHSt 55, 36 Rn. 57). Diesem G e- setzeszweck entspricht das Vorgehen des Landgerichts, bei der Strafzume s- sung auf die a us der Vortat stammende Gesamtsumme abzustellen. 3. Über die Nachprüfung des Urteils hinaus war der Verfahrensablauf nach Eingang der Revisionsbegründung zu berücksichtigen. Dies führt zu der Feststellung durch den Senat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 2 StR 299/18, juris Rn. 16), dass das Revisionsverfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Die Verfahrensdauer beim Bundesgerichtshof überschreitet unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache einen ang e- messenen Zeitrau m und verstößt daher gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK. Mit dieser Feststellung ist der Angeklagte mangels besonderer Beschwer durch die Verzögerung hinreichend entschädigt. Er ist nur zu einer maßvollen Geldstrafe 9 - 7 - verurteilt worden. Auch den Ungewissheiten , die mit einem zu seinen Ungun s- ten eingelegten Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verbunden wären , sah er sich nicht ausgesetzt. Jäger Bellay Cirener Fischer Pernice
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