ECLI:DE:BGH:2018:020818B1STR311.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 311 / 1 8 vom 2. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung und auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh rers gemäß § 349 Abs. 2, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO am 2. August 2018 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. März 2018 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehun g des Haschischgrinders entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in sechs Fällen, wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung verschiedener am 4. November 2017 beim Angeklagten sichergestellter G e- genstände angeordnet. Hiergegen wendet sic h der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Taten auf die vom Landgericht mit Ausnahme der angeordneten Einziehung des Haschischgrinders festgesetzten R echtsfolgen (§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO), da die Einziehung des Haschischgrinders neben den übrigen Rechts folgen nicht ins Gewicht fällt. 1 2 - 3 - Die darin enthaltene Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsen t- scheidung ist zulässig. Die Gegenauffassung, die auf den Gesetzeswortlaut 430 StPO aF verweist (Köhler in Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 421 Rn. - wortlaut ebenso erfasst wird und verfahrensökonomische Gründe gerade auch für eine Teilbeschränkung sprechen können. Zudem sollte nach dem Willen des Gesetzgebers insoweit mit der neuen Regelung keine Änderung verbunden sein (vgl. BT - Drucks. 18/9525, S. entspricht weitgehend dem Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrech t- fertigung k einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Raum Fischer Bär Hohoff Pernice 3 4
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