ECLI:DE:BGH:2017:130717B1STR31.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 31/17 vom 13. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Jul i 2017 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2016 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Ausspruch gemäß § 111i Abs. 2 StPO entfällt. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten ve r- urteilt. Zudem hat es festgestellt, das s der Wert des aus den Taten Erlangten s- halb abgesehen, weil Ansprüche des Verletzten entgegenstehen (§ 111i Abs. 2 StPO). Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung formelle n und materie l- len Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Wegfall de s Ausspruchs nach § 111i Abs. 2 StPO . Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwal t hat zu den vom Landgericht getroffenen Fes t- stellungen nach § 111i Abs. 2 StPO in seiner Antragsschrift vom 26. Januar 2017 unter anderem Folgendes ausgeführt: 1 2 3 - 3 - 73 Abs. 1 Satz 1 und § 73a Satz 1 StGB ist ein Vermögenswert deshalb n ur dann, wenn der Täter oder Teilnehmer die faktische Verfügungsgewalt über den entsprechenden Vermögensg e- genstand erworben hat (BGH, Beschl. vom 17.03.2016 1 StR 628/15 m. w. N.). Dies ist für den Angeklagten nach den Feststellungen des Urteils ausz u- sch ließen, weil er für die P . GmbH in keiner Weise verantwortlich oder vertretungsbefugt war. Feststellungen zu einer Gewinnbeteiligung des Angeklagten konnte das Landgericht nicht treffen (UA S. 31). Der Angeklagte hat zwar die jeweiligen Kaufpreise f ür die von ihm geli e- ferten Waren über seinen Halbbruder von der P . GmbH erhalten (UA S. 4 a . E . , 6). Bezogen auf die verurteilten Fälle der Steuerhinterzi e- hung handelt es sich insoweit aber allenfalls um Vorteile ' für die Tat ' , weil ihm die jeweils bar gezahlten Beträge als Gegenleistung für seinen Ta t- beitrag gewährt wurden (vgl. BGH, Urt. vom 22.10.2002 1 StR 169/02, BGHR StGB § 73 Erlangtes 4; BGH, Beschl. vom 09.11.2010 4 StR 447/10) . Die Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB findet hi erauf aber keine Anwendung . Damit haben die Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO keinen B e- De n Ausführungen des Generalbundesanwalts schließt sich der Senat an. D er Ausspruch entfällt ersatzlos, da eine Zurückverweisung zur Nachholung einer Anor dnung des Verfalls von Wertersatz nach § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a StGB in Höhe der erlangten Kaufpreise im Hinblick auf das Verschlechterung s- verbot (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht kommt. 4 - 4 - Die Revision des Angeklagten hat in einem so geringen Umfang Erfolg, dass es nicht unbillig ist, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten ( § 473 Abs. 1 und 4 StPO ). RiBGH Prof. Dr. Jäger befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum Graf Raum Bär Hohoff 5
Full & Egal Universal Law Academy