BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 312/07 vom 17. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 26. M344rz 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Dass bei der Tat II.2.b der Angeklagte die beiden Beihilfehandlun-gen - Transport von Geldmitteln aus Gro337britannien in die Schweiz sowie Umtausch von Geldmitteln in eine andere W344hrung - erst nach der Sicherstellung der Bet344ubungsmittel beging, ohne allerdings hier374ber informiert zu sein, hindert seine Strafbarkeit nicht (vgl. BGHR BtMG 247 29 Beihilfe 1). Es bedurfte auch nicht weiterer Feststellungen, wie der anderweitig verfolgte F. diese Geldmittel anschlie337end im Einzelnen verwendete oder zu ver-wenden beabsichtigte. Aus dem Urteil ergibt sich hinreichend, dass der Angeklagte durch die Handlungen das auf den Umsatz-erfolg zielende, auf einem organisierten Bezugs- und Absatz-system basierende Verhalten des F. und seiner Mitt344ter un-terst374tzte (vgl. in diesem Sinne BGHSt 43, 158; BGHR aaO). - 3 - Rechtliche Bedenken bestehen allerdings insoweit, als das Land-gericht im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Ange-klagten ber374cksichtigt hat, die Ermittlungsbeh366rden h344tten aus ermittlungstaktischen Erw344gungen nicht schon fr374her eingegriffen. Einen Anspruch eines Straft344ters darauf, dass die Ermittlungsbe-h366rden rechtzeitig gegen ihn einschreiten, um seine Taten zu ver-hindern, gibt es nicht; insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus dem Recht auf ein faires Verfahren gem344337 Art. 6 Abs. 1 MRK (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 172; Berg StraFo 2007, 74, 75 f.). Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit Graf
Full & Egal Universal Law Academy