BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 312 /11 vom 12. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12 . Juli 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerich ts Karlsruhe vom 21. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Im Hinblick auf die Ausführungen des Landgerichts zu § 243 Abs. 2 StGB im Falle II 2 der Urteilsgründe (UA S. 26) und des Genera l- bundesanwalts zu § 248a StGB merkt der Senat an: Hat der Täter unter erschwerenden Umständen (§ 243 A bs. 1 StGB) mit der Ausführung eines Diebstahls begonnen, ohne dabei seinen Vorsatz auf die Entwendung geringwertiger Sachen b e- schränkt zu haben, hat er dann aber, weil er nichts sonst Mitne h- menswertes fand, nur eine geringwertige Sache weggenommen, so "be zieht sich die Tat" nicht i . S . d . § 243 Abs. 2 StGB auf eine g e- ringwertige Sache. Der § 248a StGB kann dann nicht eingreifen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1975 - 4 StR 62/75, BGHSt 26, 104). Das Landgericht hat zutreffend die Vo raussetzungen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB bejaht. Da der Angeklagte e r- sichtlich eine höhere Beute anstrebte, wie sich schon aus seinem Versuch, einen Stahlschrank aufzuhebeln (UA S. 16) ergibt, hätte das Landgericht einen vollendeten Diebstahl in einem besonders schw eren Fall gemäß § 243 StGB bejahen können (vgl. BGH aaO). - 3 - Durch die Annahme eines einfachen Dieb stahls gemäß § 242 StGB ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Nack Rothfuß Elf Graf Jäger
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