BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 312 /13 vom 1. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 201 3 beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Dresden vom 1. Februar 2013 aufgehoben a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Ang e- klagte in den Fällen VIII. 1. bis 3. sowie IX. der Urteil s- gründe verurteilt worden ist; jedoch bleiben die Fest - stellungen zum objektiven Tatges chehen mit Ausnahme derjenigen zum Umfang der Lieferungen der Firma M e. im Jahr 2009 aufrechterhalten. b) im Strafausspruch auch in den Fällen VIII. 4. bis 10. der Urteilsgründe und hinsichtlich der Gesamtstrafe; von den zugehörigen Feststellunge n werden lediglich diejenigen zu den Lieferungen der Firma M e. im Fall VIII. 8. der Urteilsgründe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen . 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen . - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in elf Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Vo rveru r- teilung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlus s- formel ersichtlichen Teilerfo lg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 1 . Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: a) Seit Oktober 2008 betätigte sich der Angeklagte zusammen mit dem gesondert verfolgten T . im Online - Handel mit Elektron ikgerä - ten (vorwiegend mit Flachbildschirmfernsehern). Die Geschäfte betrieben sie zunächst über die von ihnen gem einsam geführte Gesellschaft M . I. OHG (im Folgenden: M . OHG). Am 30. September 2010 gründeten sie dann di e M . B. GmbH (im Folgen - den: M . GmbH) mit identischem Geschäftszweck. b) r- aus dem Großraum B . organisiert worden waren. Den Systemen zur Hinter - ziehung von Umsatzsteuer lag folgendes Muster zugrunde: 1 2 3 4 - 4 - Unter Einbindung von Strohleuten gegründete Gesellschaften sollten g e- gen Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer Flachbi ldschirmfernseher an gewerbliche Abnehmer verkaufen und den vereinbarten Kaufpreis bei der Lief e- rung in bar entgegennehmen. Die in diesen Rechnungen ausgewiesene U m- satzsteuer sollte von diesen Gesellschaften entweder schon nicht angemeldet, zumindest aber nicht abgeführt werden. Bereits nach kurzer Zeit, möglichst vor Aufdeckung des Systems , r- der vereinnahmten Umsatzsteuer nicht auf einen einmaligen Liefervorgang zu beschränken, sondern die nachfolgenden Warenbewegungen des Abnehmers weiter zu kontrollieren und zu steuern, um wieder über die verkauften Geräte zu k ö nnen . Dies sollte dadurch erreicht werden, dass der gewonnene Abnehmer (sog. buffer) durch lukrative Angebote von Scheinfirmen veranlasst werden sollte, die Fer n- seher im Rahmen vermeintlicher innergemeinschaftlicher Lieferungen umsat z- steuerfrei zu veräußern. T atsächlich sollten die Geräte aber nicht ins innerg e- meinschaftliche Ausland verbracht werden, sondern in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben. Durch den hierdurch ermöglichten umsatzsteuerfreien Ankauf sollte es den die Warenbewegungen beherrschenden Personen ermö g- h- te die Teilnahme an diesem System den wirtschaftlichen Vorteil, dass er - aufgrund des umsatzsteuerfreien Ankaufs sowie der Nichtabführung der ve r- einnahmten Umsat zsteuer durch den Lieferanten - Zugang zu konkurrenzlos günstigen Waren erhielt und trotzdem die von ihm gezahlte Umsatzsteuer bei den Finanzbehörden als Vorsteuer geltend machen konnte. c) Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die von dem Ang e- klagten geleiteten Gesellschaften M . OHG und M . GmbH in 5 6 - 5 - mehreren derartigen Umsatzsteuerkarussellen, die nahtlos ineinander übergi n- hinsichtlich solcher Ges chäfte die in den an diese Gesellschaften gerichteten Rechnungen gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge in Steueranme l- dungen gegenüber den Finanzbehörden als Vorsteuern geltend. In der Umsat z- steuerjahreserklärung für das Jahr 2009 betreffend die M . OHG führte dies zu einer Verminderung der Zahllast um 460.979,48 Euro (Fall IX. der U r- teilsgründe); aufgrund unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar bis Juli 2010 und September 2010, Oktober 2010 für die M . OHG sowie betreffend die M . GmbH für Januar 2011 (Fälle VIII. 1. bis 10. der Urteilsgründe) kam es jeweils zur Verkürzung von Umsatzsteuer mit Erstattung geltend gemachter Vorsteuer bei einem Verkürzungsumfang von insgesamt 2.642.114 Euro. Das Fin anzamt erteilte in den Fällen eines Vorste u- erüberhanges jeweils die erforderliche Zustimmung zur Auszahlung (vgl. § 168 S. 2 AO ). d) Nach den Feststellungen des Landgerichts erkannte der Angeklagte erst am 18. März 2010 die Einbindung der von ihm geleite ten Firmen in U m- satzsteuerkarusselle. Er beendete gleichwohl die Geschäftsbeziehung zu den Betreibern der Karussellsysteme nicht und nahm trotz seiner Erkenntnis, dass die Warenbewegungen innerhalb von Umsatzsteuerkarussellgeschäften stat t- fanden, in Umsatz steuervoranmeldungen für die in Rechnung gestellte Umsat z- steuer einen Vorsteuerabzug vor. Eine Berichtigung der für Januar 2010 eing e- reichten Umsatzsteuervoranmeldung gemäß § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO nahm der Angeklagte nicht vor. 2. Das Landgericht hat die E inreichung der Umsatzsteuervoranmeldu n- gen und der Umsatzsteuerjahreserklärung in den Fällen VIII. 2 . bis 10 . sowie IX. 7 8 - 6 - der Urteilsgründe jeweils als Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO gewertet. Zu den Zeitpunkten der Einreichung dieser Steuera nmeldungen habe der Angeklagte gewusst, dass die von ihm geleiteten Firmen in ein Umsat z- steuerkarussell eingebunden gewesen seien und er deshalb mangels vorg e- nommener Lieferung keinen Vorsteuerabzug hätte geltend machen dürfen. Auf s Angeklagten zum Zeitpunkt der Ausführung der Lief e- rungen für die Anmeldungszeiträume bis März 2010 komme es dabei nicht an, sie liege im Übrigen auch nicht vor, weil der Angeklagte hinsichtlich der inne r- gemeinschaftlichen Lieferungen nicht mit der erford erlichen Sorgfalt gehandelt habe. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Vor - anmeldungszeitraum Januar 2010 am 4. März 2010 (Fall VIII. 1 . der Urteil s- gründe) sei der Angeklagte, anders als bei Abgabe der übrigen Erklärungen, zwar n n- den, eine berichtigende Erklärung nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO abzug e- ben. Da er dieser Verpflichtung vors ätzlich nicht nachgekommen sei, habe er sich insoweit einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbar gemacht. II. Die Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Rechtsfehlerfrei ist die Verurteil ung des Angeklagten wegen Steuerhinterzi e- hung in den Fällen VIII. 4. bis 10. der Urteilsgründe (nachfolgend 1.). Demg e- genüber wird der Schuldspruch in den Fällen VIII. 1. bis 3. sowie IX. der Urteil s- gründe von den Feststellungen nicht getragen; das Landger icht ist insoweit hi n- 9 10 - 7 - sichtlich der Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug gemäß § 15 UStG von falschen Maßstäben ausgegangen (nachfolgend 2.). Ein Teilfreispruch kommt nicht in Betracht, weil möglich ist, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die auch in diesen Fällen einen Schuldspruch re chtfertigen können (nachfolgend 3.). Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand (nachfo l- gend 4.). Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nur insoweit, als diese von der fehlerhaften Rechtsanwendung betroffen sind, im Übrigen zur Ermög - lichung widerspruchsfreier Feststellungen (nachfolgend 5 . ). 1. Der Schuldspruch in den Fällen VIII. 4. bis 10. der Urteilsgründe w e- gen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO hält rechtlicher Nac h- prüfung im Ergebnis stand. Denn die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen, dass der Angeklagte in diesen Fällen in den Steueranmeldungen für die M . OHG bzw. die M . GmbH zu Unrecht aus Eingangs - rechnungen für die Lieferung von el ektronischen Geräten einen Vorsteuerabzug vorgenommen hat, obwohl er bereits bei Bezug der Geräte wusste, dass die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug gemäß § 15 UStG nicht vorlagen. Damit hat er gegenüber den Finanzbehörden unrichtige Angaben über st eue r- lich erhebliche Tatsachen gemacht, die zu einer Steuerverkürzung geführt h a- ben (vgl. § 168 AO). a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die geset z- lich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem ander en Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt dabei voraus, dass der Unternehmer eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. 11 12 - 8 - b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt e s für die Fra ge, wann die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen müssen, nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Steueranmeldung an, in welcher der Vorsteue r- abzug vorgenommen wird. Vielmehr ist ein Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 USt G dann zulässig, wenn dessen Voraussetzungen zum Zei t- punkt der Ausführung der Lieferungen bzw . sonstigen Leistungen vorgelegen haben. Insbesondere fällt eine einmal bestehende Berechtigung zum Vor - steuerabzug nicht deshalb nachträglich weg, weil der Untern ehmer später von Umständen Kenntnis erlangt, die einem Vorsteuerabzug entgegengestanden hätten, wenn er sie bereits beim Bezug der Waren gekannt hätte. Auch wird er durch diese nachträgliche Kenntnis nicht rückwirkend zum Nichtunternehmer. aa) Im Rahmen der Auslegung des § 15 UStG sind die dieser Vorschrift zugrunde liegende Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (AB l. EU Nr. L 347 S. 1; im Fo l- genden: Mehrwertsteuersystemrichtlinie) und die hierzu ergangene Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu beachten (sog. richtlinienkonforme Auslegung). Danach gilt F olgendes: Bei dem in Art. 167 ff. der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vorgesehenen Recht zum Vorsteuerabzug handelt es sich um einem integralen Bestandteil des Mehrwertsteuersystems; es kann sofort ausgeübt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 in der Rechtssache C - DStRE 2013, 803). Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie unterscheidet dabei zwischen de r Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug (Art. 167 i.V.m. Art. 63 der Meh r- wertsteuersystemrichtlinie) und der Ausübung d ieses Rechts (Art. 178 f. der Mehrwertsteuersystemrichtlinie). Nach Art. 167 der Mehrwertsteuersystemrich t- linie entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die a b- 13 14 15 - 9 - ziehbare Steuer entsteht. Dies ist nach Art. 63 der Richtlinie bereits dann der Fall, wenn die Lieferung oder die Dienstleistung bewirkt ist; lediglich die Au s- übung des Vorsteuerabzugsrechts setzt zusätzlich den Besitz einer den Anfo r- derungen des Art. 178 Buchst. a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie entspr e- chenden Rechnung voraus (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 in der Recht s- sache C - Art. 17, 18 der von der Mehrwertsteue r- systemrich vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die U m- satz steuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflicht i- ge Bemessungsgrundlage 77/388/EWG olgenden: Sechste Richtlinie 77/388/EWG). bb) Aus der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts, zu dem die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt wird, für die Entstehung des Rechts auf Vorsteuer - abzug folgt, dass für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug die Verh ältnisse bei Bezug der Leistung maßgebend sind (vgl. BFH, Urteil vom 13. Mai 2009 - XI R 84/07, BStBl II 2009, 868 unter Hinweis auf Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG; vgl. auch B FH, Urteile vom 18. April 2013 - V R 19/12, BFH/NV 2013, 1515 und vom 8. September 2011 - V R 43/10, BFHE 235, 501). cc) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Vorsteuerabzug dann zu versagen, wenn der Steuerpflichtige - im unions rechtlichen Sinne - selbst eine Steuerhinterziehun g begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Meh r- wertsteuerhinterziehung einbezogen ist und er deswegen als an dieser Hinte r- ziehung Beteiligter anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006 in den Recht s- sachen C - 439/04 und C - 16 17 - 10 - I - 6161, Rn. 53, 55 f. ; vgl. auch EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2012 in der Rechtssache C - Rn. 37 ff. und vom 21. Juni 2012 in den Rechtssachen C - 80/11 und C - DStRE 2012, 1336 Rn. 42 , 45 ). Demgegenüber wäre es nach der Rechtspr e- chung des EuGH mit den Regelungen über den Vorsteuerabzug in der Meh r- wertsteuersystemrichtlinie nicht vereinbar, einen Steuer pflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Leiste n- den begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferke t- te bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten U m- satz vorausg ing oder nachfolgte, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts mit einer Sanktion zu belegen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juni 2012 in den Rechtssachen C - 80/11 und C - 142/11 DStRE 2012, 1336 Rn. 47 mwN). Denn Wirtschaft s- teilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen ve r- langt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen B e- trug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug - ei n- bezog en sind, dürfen auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Mai 2006 in der Rechtssache C - Slg. 2006 I - 4191 Rn. 33). c ) Gemessen an diesen sich aus dem Unionsrecht ergeb enden Maßst ä- ben hat es für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug keine Bedeutung, ob der nachträglich erkennt, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt hat, der in e o- gen war. Es verstieße auch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit (v gl. hierzu EuGH, Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C - Slg. 1996 I - 857 Rn. 21), wenn einem Unterneh mer, der von solchen Umständen 18 - 11 - zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges weder wusste noch hätte wissen müssen, den Vorsteuerabzug entzogen werden könnte. d ) Trotz des unrichtigen rech tlichen Ansatzes des Landgerichts tragen die Feststellungen in den Fällen VIII . 4. bis 10. der Urteilsgründe den Schul d- spruch der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO). Denn die Urteilsfes t- stellungen belegen, dass dem Angeklagten bereits seit dem 18. März 2010 und damit in diesen Fällen auch schon beim Warenbezug bekannt war, dass die von ihm geleitete Firma M . OHG (und später auch die M . GmbH) einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Lieferung an diese Unternehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 24/10, wistra 2011, 264 ). Indem der Angeklagte in diesen Fällen gl eichwohl in den Steueranmeldungen einen Vorsteuerabzug vorgenommen hat, hat er gegenüber den Finanzbehö r- den unrichtige Angaben gemacht. e ) Soweit der Angeklagte für September 2010 (Fall VIII. 8. der Urteil s- gründe) einen Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firma Me . in Höhe von 11.337,68 Euro vorgenommen hat, ist den Feststellungen jedoch nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob die Voraussetzungen für eine Versagung des Vorsteuerabzugs vorgelegen haben. Denn das Landgericht hat festgestellt, dass die Lieferbeziehung zu dieser Firma bereits im Februar 2010 (UA S. 13) und damit zu einem Zeitpunkt beendet wurde, als der Angeklagte nach den Feststellungen noch keine Kenntnis von der Einbindung der M . OHG u- schließen, dass sich der Vorsteuerabzug insoweit auf Geschäftsvorfälle vor 19 20 - 12 - dem 18. März 2010 bezieht. Dies lässt den Schuldspruch jedoch unberührt, weil die Feststellungen belegen, dass der Angeklagte in der Umsatzsteuervo ra n- meldung für September 2010 einen unberechtigten Vorst euerabzug in Höhe von 12.112,50 Euro aus einer Rechnung der Firma H . über eine Lieferung im Juni 2010 vorgenommen hat (UA S. 19) . 2. Der Schuldspruch in den Fällen VIII. 1 . bi s 3 . sowie IX. der Urteil s- gründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Auch in den Fällen VIII. 2. und 3. sowie IX. der Urteilsgründe hat das Landgericht bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen eines Vorsteuerabzugs gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG vorgelegen haben, zu Unrecht auf den Zeitpunkt der Einreichung der jeweiligen Steueranmeldung abgestellt, in we l- cher der Angeklagte den entsprechenden Vorsteuerabzug vorgenommen hat. Maßgeblich für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug war auch hier al lein der jeweilige Zeitpunkt des Warenbezugs. Dieser lag aber in diesen Fällen jeweils vor dem 18. März 2010, dem Tag, an dem der Angeklagte nach den Urteilsfes t- stellungen die Einbindung der M . OHG in Hinterziehungsstrukturen erkannte. Trag fähige Feststellungen zu dem Vorstellungsbild des Angeklagten beim jeweiligen Warenbezug, die in diesen Fällen die Versagung des Vor - steuerabzugs zweifelsfrei rechtfertigen würden, enthalten die Urteilsgründe nicht. Allein der Umstand, dass sich die M . OHG beim Erwerb der Fernseher objektiv an Umsätzen beteiligte, die in Umsatzsteuerhinterziehungen r- steuerabzugs nicht. Vielmehr kommt - wie dargelegt - nach der Rechtsprechu ng des EuGH in solchen Fällen die Versagung des Vorsteuerabzugs nur dann in 21 22 23 - 13 - Betracht, wenn der Leistungsempfänger weiß oder zumindest hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem in eine Mehrwertsteuerhi n- terziehung einbezogenen Umsatz betei ligt. Ob dies der Fall ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juni 2012 in den Rechtssachen C - 80/11 und C - DStRE 2012, 1336 ), die vom Tatgericht in einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblic hen U m- stände zu würdigen sind. Daran fehlt es hier. Das Landgericht hat zwar hilfsweise ausgeführt, dass der Angeklagte t- punkt bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können. Dies wird jedoch nicht näher belegt. Der Senat kann die erforderliche Gesamtwürdigung der Umstände nicht nachholen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 1999 - 1 StR 390/99, NStZ 1999, 607). Eine Fallgestaltung, in der bereits auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ohnehin lediglich ein rechtlich ve r- tretbares Ergebnis möglich ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vo m 14. März 2003 - 2 StR 239/02 , NStZ 2003, 657 ), liegt nicht vor. b) Der Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO im Fall VIII. 1. der Urteilsgründe kann gleichfalls keinen Bestand haben. aa) Das Landgericht hat den die Strafbarkeit begründenden Pflichtve r- stoß darin gesehen, dass der Angeklagte die für Januar 2010 abgegebene U m- satzsteuervoranmeldung nicht gemäß § 153 Abs. 1 AO berichtigt habe, obwohl er nachträglich erkannt habe, dass der dort geltend gemachte Vorsteuerabzug unberechtigt gewesen sei. 24 25 26 - 14 - bb) Gemäß § 15 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO hat der Steuerpflichtige, wenn er nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern komme n kann oder bereits geko m- men ist, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vo r- zunehmen. cc) Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Anzeige - und Bericht i- gungspflicht wird hier jedoch durch die Urteilsfeststellungen nicht beleg t. Denn die für Januar 2010 von dem Angeklagten eingereichte Umsatzsteuervoranme l- dung wäre nur dann unrichtig, wenn die Voraussetzungen für eine Versagung des Vorsteuerabzugs schon beim Warenbezug gegeben waren. Dies belegen die Urteilsfeststellungen indes nicht, zumal da das Landgericht hinsichtlich der Voraussetzungen für die Versagung des Vorsteuerabzugs zu Unrecht nicht auf das Vorstellungsbild des Angeklagten beim Warenbezug, sondern auf dasjen i- ge bei Einreichung der Steueranmeldungen abgestellt hat. 3. Ein Teilfreispruch in den Fällen VIII. 1. bis 3. und IX. der Urteilsgründe kommt nicht in Betracht, da es noch möglich erscheint, dass Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten beim Warenbezug getroffen werden können, die auch insoweit eine Verurteilung rechtfertigen (vgl. auch BGH, Urte i- le vom 26. Juli 2012 - 1 StR 492/11, wistra 2012, 477 und vom 7. März 1995 - 1 StR 523/94, BGHR StPO § 354 Abs. 1 Freisprechung 1). Das Landgericht hat - wie dargelegt - selbst darauf hingewiesen, dass Anhal tspunkte dafür b e- stehen, dass der Angeklagte schon vor dem 18. Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) kommt dabei nur in Betracht, wenn mindestens bedingte r Hinterziehungsvorsatz vorliegt; für den Ordnungswidri g- 27 28 2 9 - 15 - keitentatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) genügt Leich t- fertigkeit. 4. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand. a) Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen VIII .1. bis 3. sowie IX. der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen und zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. b) Der Einzelstrafausspruch im Fall VIII. 8 . der Urteilsgründe ist schon deswegen aufzuheben, w eil es zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Fi r- ma Me . an Feststellungen zum zugrunde liegenden Leistungszeitpunkt fehlt. Vom Vorstellungsbild des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt kann aber aus den genannten Gründen die Berechtigung zum Vorsteuera bzug gemäß § 15 UStG abhängen. Damit ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht in di e- sem Fall den Schul dumfang unrichtig bestimmt hat. c) Der Senat hebt auch die übrigen Einzelstrafen auf, da nicht aus - zuschließen ist, dass diese in ihrer Höhe durc h die aufgehobenen Einzelstra - fen im Ergebnis beeinflusst sind (vgl. BGH, Urteil e vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, wistra 2012, 236 und vom 16. Mai 1995 - 1 StR 117/95). Bei den dem Angeklagten zur Last liegenden Taten handelt es sich um eine Serie gl eichartiger Taten, die in einem inneren Zusammenhang stehen. Im Übrigen bestehen gegen die Strafzumessung auch deshalb Bede n- ken, weil das Landgericht zum Nachteil des Ange klagten gewertet hat, dass er - außer hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung f ür Januar 2010 - mit dire k- 30 31 32 33 34 - 16 - tem Vorsatz gehandelt habe, wobei er sich im Wissen um die Zusammenhänge gezielt aus eigenem Gewinnstreben dem Umsatzsteuerkarussellsystem ang e- schlossen habe. Aus den Ausführungen des Landgerichts wird nicht hinre i- chend deutlich, ob es insoweit allein auf die Vorsatzform abgehoben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 1990 - 3 StR 313/90, BGHR § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 4) oder - was erforderlich wäre - eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorge nommen hat ( vgl. BG H, Urteil vom 11. Februar 1992 - 1 StR 708/91, BGHR § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 5; vgl. auch Schäfer/ Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 618 ). 5. Zwar beruht die Teilaufhebung des Urteils allein auf Wertungsfehlern des Landgeri chts. Da das Landgericht aber ausgehend von einem rechtlich u n- zutreffenden Ansatz zum Vorstellungsbild des Angeklagten Feststellungen b e- zogen auf die falschen Zeitpunkte getroffen hat, bedarf es weiterer Feststellu n- gen zu den Voraussetzungen des Vorsteuera bzugs in den Fällen VIII. 1. bis 3. und IX. der Urteilsgründe. Um dem neuen Tatgericht eine bruchlose und wide r- spruchsfreie Würdigung des Beweisergebnisses auf der Grundlage der für die maßgeblichen Zeitpunkte zu treffenden neuen Feststellungen zu ermöglic hen, hebt der Senat in den Fällen, in denen der Schuldspruch keinen Bestand hat, auch die zugrunde liegenden Feststellungen auf. Aufzuheben sind daher die Feststellungen zu den Fällen VIII. 1. bis 3. sowie IX. der Urteilsgründe einschließlich derjenigen zur Strafzumessung. Im Hinblick darauf, dass die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen vom fehlerhaften rechtlichen Ansatz der Strafkammer nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO), bleiben diese jedoch aufrechterhalten. Ausgenommen sind die Feststell ungen zur Höhe der Umsätze mit der Firma Me . im Jahr 2009, weil diese im Hinblick auf den Anteil der in den Rechnungen ausgewiesenen 35 36 - 17 - Umsatzsteuern im Verhältnis zu den Gesamtrechnungsbeträgen nicht ohne we i teres nachvollziehbar sind (UA S. 12). Soweit der Strafausspruch auch in den Fällen VIII. 4 . bis 10. der Urteil s- gründe, in denen der Schuldspruch Bestand hat, und betreffend die Gesam t- strafe aufgehoben wird, bedarf es im Hinblick auf die allein vorliegenden We r- tungsfehler keiner Aufhebungen v on Feststellungen. Ausgenommen sind die bislang lückenhaften Feststellungen zu den Lieferungen der Firma Me . im Fall VIII. 8. der Urteilsgründe. Auch soweit die Feststellungen Bestand haben, darf das neue Tatgericht ergänzende Feststellungen t reffen, die zu bisherigen nicht im Widerspruch st e- hen. Raum Graf Jäger Radtke Mosbacher 3 7 38
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