BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 314 /12 vom 7. August 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2012 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Mannheim vom 9. Februar 2012 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eing e- stellt, soweit der Angeklagte wegen vier tatmehrheitlich b e- gangener Vergehen des Betrugs verurteilt worden ist; ins o- weit trägt die Staatskasse die K osten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Entziehung Minderjähriger, g e- fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie w egen - jeweils tateinheitlich begangener - Freiheitsbera u- bung, zweifacher Vergewaltigung und Nötigung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Neben klägerin im Revisionsverfa h- ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Entziehung Minderjähriger, Betrugs in vier Fällen, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung 1 - 3 - sowie - jeweils tat einheitlich begangener - Freiheitsberaubung, zweifacher Ve r- gewaltigung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren ve r- urteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderungen (§ 349 Abs. 4 StPO ). Im Übrigen ist es unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in den Fällen II Taten 2 bis 5 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte wegen Betrugs verurteilt wurde, gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 28. Juni 2012 ausgeführt: den Spezialitätsgrundsatz, normiert in Artikel 27 Abs. 2 des Ra h- menbeschlusses d es Rates vom 13. Juni 2002 über den Europä i- schen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mi t- gliedsstaaten - 2002/584/JI - (RbEUHb). Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Der Lebenssac h- verhalt der von ihm begangenen Betrugstaten war wed er Gege n- stand des Europäischen Haftbefehls vom 9. November 2009 (vgl. Verfahrensakten Bd. I, Bl. 220ff), noch des Internationalen Haft - befehls vom 30. Oktober 2009 (vgl. Verfahrensakten Bd. I, Bl. 84ff). Ein entsprechendes Nachtragsersuchen wurde nicht ges tellt. Nach Aktenlage hat der Angeklagte auch nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet. Seine ausdrückliche Zustim - mung zur Übergabe wegen der im Europäischen Haftbefehl g e- nannten Taten (vgl. Verfah rensakten Bd. I, Bl. 312,313) kann ma n- Abs. 1 RbEUHb interpretiert werden (vgl. BGH 1. Strafsenat, Urteil vom 08.08.1989 - 1 StR 296/89 - , Fundstelle juris Rdnr. 2 m.w.N. zu Art. 14 EuALÜbK). Ein Entfallen der Spezia lität nach Art . 27 Abs. 3 b) RbEUHb ist ebenfalls nicht gegeben. 2 - 4 - Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Un i- on ergibt sich bei einer Auslieferung aufgrund Europäischen Haf t- befehls a us einem Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz kein Verfahrenshindernis, sondern lediglich ein Vollstreckungshindernis und ein Verbot freiheitsbeschränkender Maßnahmen (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - Rechtssache C - 388/08 [Leymann und Pustovarov], NS tZ 2010, 35 mit Anm. Dr. Heine; konkludent z u- stimmend: BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2012 - 1 StR 152/11 - , Fundstelle juris Rdn. 20). Gleichwohl erscheint im vorliegenden Fall - auch aus Gründen der gebotenen Verfahrensbeschleunigung in Haftsach en - kein Inneha l- ten zur Stellung eines Nachtragsersuchens veranlasst, sondern die Dem tritt der Senat bei. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Ve rfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Einsatzstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und die übrigen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden Einzelstrafen von vier Jahren sowie zwei Jahren und acht Monaten aus, dass sic h der Wegfall der Verurte i- lungen im Fall II . mit zweimal drei Monaten sowie vier und sieben Monaten Freiheitsstrafe auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte. 3 4 - 5 - Im Hinblick auf den lediglich geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels e r- scheint es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbliebenen Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). RiBGH Rothfuß ist urlaubs - abwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Wahl Wahl Hebenstreit Graf Cirener 5
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