BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 314 /14 vom 4. September 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklag ten gegen das Urteil des Land - gerichts Würzburg vom 16. Oktober 2013 werden als unbegrü n- det verworfen . Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: Den Angekla g- t en A . wegen Betruges in sechs tatmehrheitlichen Fällen sowie versuchten Betruges in drei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten M . wegen versuchten Betr u- ges sowie zweier Fälle der Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer zur Bewä h- rung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Hiergegen wenden sich die jeweils mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten. Die Re chtsmittel haben keinen E rfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts organisierte der Angekla g- te A. n- 1 2 - 3 - - Center, wobei eine erhebliche Anzahl der Angerufenen unter Vorspiegelung falsche r Tatsachen dazu gebracht wurde, gegen Nac h- nahme zahlungen zwischen 75 und 97 r- ben, das der Abwehr von Ansprüchen ihrerseits betrügerisch agierender G e- winnspieleintragungsdienste und der Rückforderung bereits an diese ge zahlter Geldbeträge dienen sollte. Zudem sorgte der Angeklagte A . dafür, dass an viele der durch die Anrufe zum telefonischen Vertragsschluss gebrachten G e- schädigten weitere Schreiben gesandt wurden, in denen diese unter Vortä u- schung offener Forderung en aus dem angeblich weiter bestehenden Vertrag s- verhältnis Beträgen in Höhe zwischen 59,95 und 91,80 Euro aufgefordert wurden. Zahlre i- che der angeschriebenen Personen überwiesen die jeweil s geforderten Betr ä- ge. Sämtliche Geldbeträge gingen auf Konten ein, über die der Angeklagte A . unmittelbar oder über Mittelsmänner ve rfügen konnte. Der Angeklagte M. beteiligte sich an zweien dieser Projekte (Beihilfefälle) und organisierte in einem Fall ohne den Angeklagten A . selbst eine Anrufaktion. Im Einzelnen kam es auf die beschriebene Art und Weise zu folgenden Taten: a) i- per Nachnahme insgesamt 79.756 Euro. An 853 Personen wurde anschließend ein inhaltlich unzutreffendes R Personen in s- ge samt 12.075 Euro zahlten. f- for Personen verschickt wurde, zahlten 119 der Ang e- schrie benen insgesamt 10.924,20 Euro. An 671 Personen wurde im Rahmen 3 4 - 4 - ver sandt, woraufhin 62 Personen insgesamt 5. 170 Euro überwiesen. b) Bei dem der durchgeführten Anrufaktion zur Zahlung von insgesamt 12.192 Euro durch h- nahme. Im Jahr 2 011 zahlten nach einer vom Angeklagten M . durchg e- füh r ten Telefonaktion 461 Personen insgesamt 41.029 Euro. c) Personen, deren Daten sich der Angeklagte A. zuvor von dritter Seite bescha fft hatte, ein inhaltli Perso - nen insgesamt 68.762,65 n- schutz24, Rechnung 1. 7.2011 Personen angeschrieben und zur Zahl u ng aufgefordert, woraufhin 648 Personen insg e- samt 38.847,60 Euro zahlten. 2. Die Feststellungen zum Tatgeschehen hat das Landgericht insbeso n- dere auf ein Teilgeständnis der Angeklagten, die Angaben weiterer nichtrevidi e- render Mitangeklagter, die Angaben des als Zeugen gehörten Mittäters K . , zahlreiche E - Mails und andere Urkunden, die Inhalte von Maßnahmen zur - ungen v on angerufenen Kunden gestützt. Ohne insoweit einen Zeugen gehört zu haben, hat sich das Landgericht davon überzeugt, dass bei den übersandten falschen Rechnungen jeweils mi n- destens ein Kunde den geforderten Betrag überwiesen habe, weil er aufgrun d 5 6 7 8 - 5 - der Rechnung irrig davon ausgegangen sei, er sei zur Zahlung verpflichtet. Hierfür hat das Landgericht folgende Gründe genannt: Es bestehe nach aller Lebenserfahrung ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass eine Pe r- son, der gegenüber eine Rechnun g gestellt wird und die diese bezahlt, dies grundsätzlich nicht täte, wenn sie davon ausginge, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein. Zwar sei es durchaus möglich, dass im Einzelfall eine Person eine n sie davon ausg e- he, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein. Es sei aber ausgeschlossen, dass jeweils alle Kunden aus diesem Grund gezahlt hätten, zumal die Rechnungs - / Mahnschreiben nicht in hoher Frequenz zugesandt worden seien. Weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass zumindest vereinzelt Kunden die Rec h- nung gezahlt hätten, obwohl sie davon ausgingen, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass alle Kunden irrtums - be dingt gezahlt hätten. Auf den diesbezüglic hen Vorsatz und die betrügerischen Absichten der Angeklagten hat das Landgericht aus dem äußeren Geschehensablauf, dem Auftreten unter Aliasnamen und aus dem Inhalt von überwachter Telekommun i- kation geschlossen. 3. Ausgehend hiervon hat das Landgericht f- - C enter als drei Betrug sversuche des Angeklagten A. und einen Betru gsversuch des Angeklagten M. (in Form eines uneinheitlichen Organisationsdelikts) gewertet. Bezüglich der Versendung unzutreffender Rechnungen oder Mahnungen hat das Landgericht pro Aktion einen Fall des vollendeten Betrug e s angenommen, weil jeweils mindestens ein Kunde irrtum s- bedingt gezahlt habe. Als Vollendungsschaden wurde in diesen Fällen nur ein geringer Betrag angesehen, im Rahm en der Strafzumessung indes negativ g e- 9 10 - 6 - wertet, dass sich der Vorsatz der Angeklagten auf hohe Schadensbeträge b e- zogen habe. II. Den Revisionen der Angeklagten bleibt der Erfolg versagt. 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den zutreffenden Gründen der A n- tragsschriften d es Generalbundesanwalts vom 25. Juni 2014 ohne Erfolg. Der weitergehenden Erörterung bedarf insoweit nur Folgendes: a) Die Angeklagten beanstanden u.a. die Ablehnung mehrerer Beweisa n- träge als rechtsfehlerhaft, mit denen insbesondere be antragt worden war, säm t- Sonderband Mail Boxes 0023 Band I Blatt 257 Namen und ladungsfähige Anschriften sich aus der Anklageschrift der Staat s- anwaltsch af t Würzburg Liste nach Seite Hauptverhandlung als Zeugen zu hören . Beweisthema war der Inhalt der jewe i- ligen Telefonate. Aus den Aussagen der Zeugen sollte sich ergeben, dass diese am Telefon wahrheitsgemäß informiert worde n seien. Das Landgericht hat di e- se Anträge ab ge lehnt, indem Beweistatsachen teils als wahr unterstellt, teils als bedeutungslos angesehen wurden, teils wurde dem Antrag die Qualität als B e- tellt worden sei oder es an der notwendigen Konnexität zwischen Beweistatsache und Beweismittel fehle. Ein weiterer, ergänzter Beweisantrag ähnlichen Inhalts wurde zudem wegen V erschleppungsabsicht abgelehnt. 11 12 13 - 7 - b) D ie genannten Rügen entsprechen schon nic ht den Formerforderni s- sen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind deshalb unzulässig. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen bei Verfahrensrügen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Dies hat so vollständig und genau zu gesch e- hen, dass das Re visionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwi e- sen wären. Dabei genügt es nicht, Fundstellen in den Akten in Bezug zu ne h- men, auch wen n es wie hier im Wortlaut eines Antrags geschieht. Vielmehr müssen solche Stellen, wenn sie für die Beurteilung der Rüge von Bedeutung sein können, in ihrem Wortlaut oder ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Rechtfertigungsschrift wiedergegeben werden (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1993 3 StR 446/93, BGHSt 40, 3, 5). Da für die Prüfung des Revisions - gerichts, ob ein formgerechter Beweisantrag vorliegt, die in den Anträgen in Bezug genommenen Aktenstellen entscheidend sind, in denen die Zeugen nach dem Beweisantrag mit Namen und ladungsf ähiger Anschrift genannt sind, muss deren Inhalt im Rahmen der Beweisantragsrüge umfassend vorgetragen we r- den (vgl. BGH, Be schluss vom 28. Mai 2009 5 StR 191/09, NStZ 2009, 649, 650; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Mai 2003 5 StR 120/03, BGHR StPO § 24 4 Abs. 6 Be weisantrag 40). c) Der Senat kann deshalb offenlassen, ob den Anträgen schon die Qu a- lität als Beweisantrag fehlt, weil die Beweismittel durch einen Verweis auf and e- re Aktenstellen nicht hinreichend bezeichnet sein könnten. Grundsätzlich bedar f es bei Zeugen der Benennung von Name und ladungsfähiger Anschrift, wenn der Antragsteller wie hier dazu in der Lage ist (vgl. Becker in Löwe - Rosenberg, 26. Aufl., § 244 Rn. 105; Dallmeyer in Alsberg, Der Beweisantrag im Strafprozess, 6. Aufl., Rn. 10 6 ff., jeweils mwN). Indes hat die Rechtspr e- chung von diesem Grundsatz eine Ausnahme zugelassen, wenn alle Individu a- 14 15 - 8 - lisierungsfaktoren dem Tatgericht eindeutig bekannt sind, etwa aus der Ankl a- geschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 5 StR 191/09, NStZ 2009, 649 f.). In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem für das Tatgericht kein Zweifel über die Identität der benannten Beweismittel bestand, könnte es als e- te Benennung der Aktenstelle, aus der sich die Namen einer Vielzahl von Ze u- gen mit ladungsfähiger Anschrift eindeutig ergibt, das Kopieren zahlreicher Se i- ten und das Einfügen dieser Kopien in den Beweisantrag fordern würde. 2. Auch die jeweils erhobenen Sachrügen decken keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Erörterung bedarf insoweit nur Folge n- des: a) Die Beweiswürdigung ist wie der Generalbundesanwalt in seiner Z u- schrift zutreffend ausgeführt hat entgegen der Auffassung der Revisionsführer rec htsfehlerfrei. Dies gilt auch hinsichtlich der Feststellungen, die das Land - gericht zu Irrtum und irrtumsbedingter Vermögensverfügung der angeschrieb e- n en Geschädigten in den Fällen des voll endeten Betruges getroffen hat. aa ) Der Bundesgerichtshof hat si ch in den letzten Jahren in einer Reihe von Fällen mit der Frage beschäftigt, wie in (Massen - )Betrugsverfahren in tra g- fähiger Weise Feststellungen zum inneren Vorstellungsbild der getäuschten Personen getroffen werden können (vgl. aus sachlich - rechtlicher Perspektive BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 3 StR 161/02, NJW 2003, 1198; Urteil vom 9. Juni 2009 5 StR 394/08, NS tZ 2009, 697; Beschluss vom 22. Januar 2012 3 StR 285/11, wistra 2012, 315; Beschluss vom 6. Februar 2013 1 StR 263/12, NStZ 2013, 42 2; Urteil vom 22. November 2013 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215; Urteil vom 5. März 2014 2 StR 616/12, NJW 2014, 2595; Urteil 16 17 18 - 9 - vom 27. März 2014 3 StR 342/13, NJW 2014, 2054; Urteil vom 22. Mai 2014 4 StR 430/13, NStZ 2014, 459; Beschluss vom 17. Juni 2014 2 StR 658/13; vgl. aus verfahrensrechtlicher Perspektive BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 5 StR 394/08, wistra 2009, 433, 434 [insoweit in BGHSt 54, 44 nicht ab - gedruckt]; Be schluss vom 15. Oktober 2013 3 StR 154/13, NStZ 2014, 111 m. Anm. Allgay er; vgl. zur Beschränkung gemäß § 154a StPO auf den Vorwurf des nur versuchten Betruges in vergleichbaren Fällen BGH, Beschluss vom 22. Ja nuar 2013 1 StR 416/12, BGHSt 58, 119, 122; Urteil vom 22. Mai 2014 4 StR 430/13, NStZ 2014, 459). Für die Bewe iswürdigung in derartigen Fällen gilt: Da der Betrugstatb e- stand voraussetzt, dass die Vermögensverfügung durch den Irrtum des G e- täuschten veranlasst worden ist, und das gänzliche Fehlen einer Vorstellung für sich allein keinen tatbestandsmäßigen Irrtum beg ründen kann, muss der Tatrichter insbesondere mitteilen, wie er sich die Überzeugung davon verschafft hat, dass der Verfügende einem Irrtum erlegen ist. In einfach gelagerten Fällen mag sich dies von selbst verstehen. Im Bereich gleichförmiger, massenhafte r oder routinemäßiger Geschäfte, die von selbstverständlichen Erwartungen g e- prägt sind, kann der Tatrichter befugt sein, auf die täuschungsbedingte Fehlvo r- zu schließen, wobei er dies im Urteil darzulegen hat (BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 4 StR 430/13, NStZ 2014, 459, 460 mwN; vgl. auch BGH , Urteil vom 22. November 2013 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215 f.). b b) Dies hat das Landgericht im vorliegenden Fall getan. Es hat aus ein er Reihe von Indizien den Schluss gezogen, dass mindestens einer der j e- e- 19 20 - 10 - zahlt hat, er sei zur Zahlung des geforderten Geldbetrages aufgrund des (ko n- kludent) vorgespiegelten Vertragsinhalts verpflichtet. Vor dem Hintergrund, dass die Forderungen eine nicht unerhebliche Summe (deutlich über der G e- ringwertig keitsgrenze von 25 Euro, vgl. Fischer, 61. Aufl. , § 243 Rn. 25 mwN) betrafen und bei derartigen Beträgen jedenfalls grundsätzlich davon auszug e- hen ist, dass niemand eine so hohe angebliche Forderung bezahlt, von der er weiß, dass sie zu Unrecht erhoben wird, konnte die Strafkammer aus den e r- folgten Zahlungen i nsgesamt den Schluss ziehen, d ass mindestens eine von über 50 Personen irrtumsbedingt gezahlt hat. Die Schlussfolgerung des Lan d- gerichts, dass jedenfalls nicht alle Geschädigten nur deshalb gezahlt haben, ziehbar und deshalb vom Revisionsgericht nicht zu beanstanden. Die Erwägung eines solchen Za h- lungsmotivs gewinnt bei unberechtigt übersandten Rechnungen und Mah n- schreiben zwar an Gewicht, je niedriger der angeforderte Zahlbetrag und je stärker die Mahn freq uenz und Mahnintensität und dam it die nötigungsnahe Lästigkeit ist. Bei Fällen wie dem vorliegenden (Zahlbetrag deutlich über 25 Euro, jeweils über 50 Geschädigte, keine hohe Aufforderungsfrequenz und - intensität) lässt die Annahme, mindestens eine di eser Personen habe irrtum s- bedingt und nicht lästigkeitsbedingt verfügt, Rechtsfehler nicht erkennen. cc) Ein Rechtsfehler liegt auch nicht darin, dass sich das Gericht zur Feststellung dieses Irrtums nicht auf die Aussage eines oder mehrerer Zeugen, son dern auf äußere Umstände und allgemeine Erfahrungssätze gestützt hat. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Gericht in der Regel vor allen Dingen bei einem normativ geprägten Vo r- stellungsbild der Geschädigten auch lediglich aus Indizien auf ein en Irrtum schließen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2013 3 StR 162/13, NStZ 21 22 - 11 - 2014, 215, 216 mwN). Die Feststellung des Vorstellungsbildes geschädigter Personen beim Betrug folgt dabei keinen anderen Regeln als die Fe ststellung sonstiger innerer Tatsachen wie etwa des Vorsatzes beim Angeklagten. Auch dort ist der Schluss von äußeren Umständen auf eine innere Einstellung rege l- mäßig möglich und teilweise auch geboten (vgl. nur zum Tötungsvorsatz bei objektiv äußerst gefä hrlichen Gewalthandlungen BGH, Urteil vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186). Feste Beweisregeln für die Fes t- ste l lung innerer Sachverhalte kennt das Gesetz weder hinsichtlich des Ang e- klagten noch hinsichtlich möglicher Geschädigter. Es gilt vielmehr unab hängig vom Tatbestand der Grundsat z der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Soweit in einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs anklingt, Feststellungen zum Irrtum seien beim Betrug in aller Regel nur möglich, wenn die irrende Pers on oder bei Massenbetrugsfällen jedenfalls einige der Gesch ä- digten ermittelt und als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen würd en (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 2 StR 658/13, NStZ 2014 , 644, 645; BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 4 StR 430/13, NS tZ 2014, 459 f.), könnte der Senat dem nicht ohne weiteres folgen. Denn gerade bei einem normativ g e- prägten Vorstellungsbild wird der Schluss auf einen Irrtum des Verfügenden häufig allein auf tragfähige Indizien gestützt werden k önnen (vgl. BGH, Urteil vo m 22. November 2013 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215, 216). Grundlage eines solchen Indizschlusses können auch äußere Umstände sein, die der A n- geklagte glaubhaft gestanden hat, weshalb es keinen Rechtssatz des Inhalts gibt, Feststellungen zu einem Irrtum be im Betrug könnten nicht auf der Grun d- lage eines Geständnisses des Angeklagten getroffen werden (in diese Richtung aber wohl BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 2 StR 658/13 , NStZ 2014, 644, 645; vgl. zu dieser Problematik auch BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 4 StR 430/13, NStZ 2014, 459, 460 ). 23 - 12 - dd) In Massenbetrugsverfahren kann sich das Gericht seine Überze u- gung von einem Irrtum vieler Geschädigter auch dadurch verschaffen, dass es einige der Geschädigten als Zeugen vernimmt (oder deren Aussagen auf and e- re Art und Weise in die Hauptverhandlung einführt) und aus deren Angaben zum Vorliegen eines Irrtums indiziell auf einen Irrtum bei anderen Geschädigten schließt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422; Urteil vom 22. November 2013 3 StR 162/13 , NStZ 2014, 215; Urteil vom 5. März 2014 2 StR 616/12, NJW 2014, 2595; Urteil vom 27. März 2014 3 StR 342/13, NJW 2014, 2054; Urteil vom 22. Mai 2 014 4 StR 430/13, NStZ 2014, 459). b ) Soweit es danach nahe gelegen hätte, die Angeklagten auch in den zu verurteilen, sind sie durch die wenig nachvollziehbare Annahme bloßen Ve r- suchs nicht beschwert. c) Die Strafzumessung des Landgerichts ist ebenfalls nicht zu beansta n- den. Es hat in den Vollendungsfällen jeweils zu Gunsten der Angeklagten g e- würdigt, dass der Vollendungsschaden nur sehr gering war, zu ihren Lasten aber die Höhe des erstrebten unrechtmäßigen Vermögensvorteils. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgericht shofs (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2006 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165, 179). Weil in derartigen Fällen regelmäßig ein gegenüber dem Erfolgsunrecht besonders gesteigertes Handlungsunrecht vorliegt, ist es für die St rafzumessung nicht immer von en t- scheidender Bedeutung, ob es bei (einzelnen) Betrugstaten zur Vollendung kommt oder mangels Irrtums des Getäuschten oder wegen fehlender Kausalität zwischen Irrtum und Vermögensverfügung beim Versuch bleibt. Wenn die T a- ten e ine derartige Nähe zur Tatvollendung aufwei sen, dass es vom bloßen Z u- 24 25 26 - 13 - fall abhängt, ob die Tatvollendung letztlich doch noch am fehlenden Irrtum des Tatopfers scheitert, kann das Tatgericht unter besonderer Berücksichtigung der versuchsbezogenen Gesichtspun kte auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters und der Tatumstände des konkreten Einzelfalls zum Ergebnis gelangen, dass jedenfalls die fakultative Strafmilderung gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu versagen ist (Senat, Beschluss vom 6. Februar 2013 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422, 424). Raum Rothfuß Graf Radtke Mosbacher
Full & Egal Universal Law Academy