BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 3/15 vom 11. März 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2015 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Landshut vom 1. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Landshut zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mi t gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Die mit der näher ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angekla g- ten führt zur Aufhebung des Rechtsfo lgenausspruchs; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht ausdrücklich strafschärfend gewertet, dass es dem Angeklagten unbedingt darauf ang e- kommen sei, seine Ehefrau zu töten, und er nicht nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse 1 2 - 3 - vom 3. Februar 2004 4 StR 403/03 und vom 19. März 2009 4 StR 53/09, NStZ 2009, 564). Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruc h auf diesem Rechtsfehler beruht, der einen von drei bei der konkreten Strafz u- messung ausdrücklich genannten Strafschärfungsgründe betrifft. 2. Bei dem Vorbehalt der Sicherungsverwahrung ist das Landgericht d a- von ausgegangen, dass es diesen aussprechen m uss, weil die Voraussetzu n- gen des § 66a Abs. 2 StGB vorliegen. Dies ist rechtsfehlerhaft. Bei § 66a Abs. eine Ermessensvorschrift (vgl. Stree/Kinzig, in Schönke/Schröder, 29. Aufl., § 66a Rn. 20). Da das Landgericht den Ermessenscharakter der Vorschrift ve r- kannt hat, hat es kein Ermessen ausgeübt. Dem Senat ist es verwehrt, insoweit eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. August 2003 3 StR 251/03, NS tZ - RR 2004, 12). Dies führt zur Aufhebung der Vorbehaltsanordnung. In diesem Zusammenhang nicht unbedenklich sind Formulierungen des Landgerichts, wonach bei dem die Tatumstände zum Teil bestreitenden Ang e- auch weil er sich in der Haup t- verhandlung bei der Geschädigten mit der Begründung nicht entschuldigt habe, sie habe in der Hauptverhandlung gelogen. Rechtsfehlerhaft wäre es, mit e i- nem zulässigen Verteidigungsverhalten des Angeklagten dessen Hang zur B e- geh ung erheblicher Straftaten oder dessen hangbedingte Gefährlichkeit zu b e- gründen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. August 2014 1 StR 320/14, NStZ - RR 2015, 9 mwN). 3 4 - 4 - 3. Um dem neuen Tatgericht insgesamt eine widerspruchsfreie neue Entscheidung über die Recht sfolgen zu ermöglichen, hat der Senat die zugeh ö- rigen Feststellungen aufgehoben. RiBGH Prof. Dr. Jäger befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Raum Graf Raum RiBGH Prof. Dr. Radtke befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Raum Mosbacher 5
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