BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 315 /14 vom 15. Januar 2015 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _______________________ StPO § 243 Abs. 4 Satz 1 Zum Beruhen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Sat z 1 StPO. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14 - LG Magdeburg in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision d es Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Magdeburg vom 24. Januar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Halle - Wirt schaftsstrafkammer - zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Ve r- fahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Der Beanstandung des Angeklagten liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Auf Anregung der Verteidigung des Angeklagten fand im Zwischenve r- fahren am 15. Dezember 2011 ein Re chtsgespräch mit dem Ziel einer Verstä n- digung statt. An diesem Gespräch nahmen die Berufsrichter der Strafkammer, der Verteidiger des Angeklagten, die Verteidiger der drei nicht revidierenden Mitangeklagten und zwei Vertreter der Staatsanwaltschaft teil. D ie Kammer si g- nalisierte Bereitschaft, den Prozessstoff im Falle einer Verständigung auf eine der drei angeklagten Taten zu beschränken. Die Vertreter der Staatsanwal t- 1 2 3 - 3 - schaft äußerten sich zu ihrer Straferwartung dergestalt, dass bei Geständnisb e- reitschaft d er Angeklagten Strafhöhen im bewährungsfähigen Bereich denkbar seien. Nachdem auch die Verteidiger der Angeklagten zu ihren Erwartungen über das Verfahrensergebnis Stellung bezogen hatten, endete das Rechtsg e- spräch ohne Ergebnis. Am ersten Hauptverhandl ungstag, dem 8. Januar 2013, nahm der Vorsi t- zende folgende Mitteilung ins Protokoll auf: n- gen mit den Prozessbeteiligten gemäß § 243 Abs. 4 n.F. stattgefunden haben. Am 15. Dezember 201 1 fand ein Gespräch mit den Prozessbete i- ligten statt mit dem Ziel einer Möglichkeit der Verständigung. Im Ergebnis wurde keine Der Angeklagte ließ sich am ersten Verhandlungstag in Gestalt einer E r- klärung seines Verteidigers umfassend zur Sache ein. Auf Anregung der Verteidigung des Angeklagten fand am siebten Haup t- verhandlungstag während laufender Hauptverhandlung erneut ein Rechtsg e- spräch mit dem Ziel der Verständigung über den Verfahrensausgang statt, we l- ches ebenfalls nicht zu ei ner Einigung führte. Ein weiterer ergebnisloser Ve r- ständigungsversuch trug sich a ußerhalb der Hauptverhandlung am 14. Haupt - ver handlungstag zu . In das Protokoll über die Hauptverhandlung fand dieser Eingang wie folgt: Berufsrichter, die Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, die Vertreter des Finanzamtes und die Verteid i- 4 5 6 7 8 - 4 - ger die Sach - und Rechtslage erörtert. Auch in diesem Gespräch ist es Der Angeklagte war durch seine Verteidiger über den Inhalt der gefüh r- ten G espräche jeweils informiert worden. Die Revision rügt, das Landgericht habe seinen sich aus § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO ergebenden Mitteilungspflichten nicht genügt; auf der unz u- reichenden Transparenz der ohne den Angeklag ten geführten Gespräche ber u- he das Urteil, obschon dieser von seinem Verteidiger darüber unterrichtet wo r- den sei, denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser sein Pr o- zessverhalten bei gesetzmäßiger Unterrichtung durch den Vorsitzenden anders aus gerichtet hätte. 2. Die Verfahrensrüge ist begründet. Das Landgericht hat seine Inform a- tionspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO bereits in Bezug auf die im Zwische n- verfahren erfolgten Verständigungsgespräche verletzt. Unter den hier konkret gegebenen U mständen kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsverstoß beruht. a) Allerdings liegt, s oweit die Revision mit Blick auf die erfolgten Ve r- ständigungsgespräche eine Verletzung der Protokollierungspflicht aus § 273 Abs. 1a Satz 2 i.V.m. § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO rügt, ein Rechtsfehler bereits nach ihrem Vortrag nicht vor. Nach § 273 Abs. 1 a Satz 2 StPO muss das Prot o- koll u. a. die Beachtung der in § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Mi t- teilungen wiedergeben. Wird entgegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO eine Erört e- rung, die vor der Eröffnung des Hauptverfahrens stattgefunden hat (§ 202a StPO), nach Beginn der Hauptverhandlung nicht bekannt gemacht und damit die Informationspflicht nicht beachtet, so ergibt sich aus dem Schweigen des 9 10 11 12 - 5 - Pr otokolls kein zusätzlicher Rechtsfehler; im Gegenteil gibt dieses den Gang der Hauptverhandlung gerade zutreffend wieder (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 312 f.; Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418) . So liegt es hier. § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO kann deshalb nicht verletzt sein. b) Verletzt ist aber § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Danach teilt der Vorsitze n- de mit, ob Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Mögli chkeit einer Verständigung gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. aa) Das Transparenzgebot soll sicherstellen, dass derartige Erörteru n- gen stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen, so dass für informelles und unkontrollier bares Verhalten unter Umgehung der strafpr o- zessualen Grundsätze kein Raum verbleibt (vgl. BVerfG E 133, 168 ff.; BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, NStZ 2014, 601, 602; Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72, 73; vom 8. Oktobe r 2013 - 4 StR 272/13, StV 2014, 67; vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 410/13, NStZ 2014, 219; vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418 und vom 22. Juli 2014 - 1 StR 210/14). Die Pflicht zur Mitteilung der mit dem Ziel einer Verständigung über den Verf ahrensausgang geführten Gespräche erstreckt sich deshalb auch auf die Darlegung, von welche r Seite die Frage einer Verständigung aufgewo r- fen wurde , welche Standpunkte gegebenenfalls vertreten wurden und auf we l- che Resonanz dies bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils gestoßen ist (vgl. BVerfGE 133, 168, 215 f.; BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, NStZ 2014, 601, 602; Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72, 73; vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 410/13, NStZ 2014, 219 und vom 9. April 2014 - 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416, 417). Dementsprechend hat 13 14 - 6 - d er Vorsitzende Verlauf und Inhalt der Gespräche in das Protokoll der H aup t- verhandlung aufzunehmen. Nur so wird eine effektive Kontrolle in der Revis i- onsinstanz ermöglicht. bb ) Na ch Maßgabe dessen erweist sich die Mitteilung des Vorsitzenden über das im Zwischenverfahren geführte Verständigung sgespräch als recht s- fe h lerhaft . D enn die formelhafte Wendung, ein abgehaltenes Verständigung s- gespräch sei ergebnislos verlaufen, reicht nicht aus. Die wesentlichen Inform a- tionen, die Ablauf und Inhalt des Gesprächs offengelegt hätten, wie etwa das Angebot einer Verfahrensbeschränkung durch die Strafkammer oder die Vo r- stellung der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß und ihre Erwart ungen an das Prozessverhalten des Angeklagten, hat der Vorsitzende in der Hauptve r- handlung nicht mitgeteilt. Die Erwartungen der Verfahrensbeteiligten an den Prozessverlauf und sich hieraus möglicherweise ergebende Folgen sind nach seiner Mitteilung unklar geblieben; d as aus § 243 Abs. 4 StPO folgende Tran s- parenzgebot ist dadurch verletzt. cc ) Der Senat kann unter den gegebenen Umständen nicht ausschli e- ßen, dass das Urteil auf diesem Rechtsverstoß beruht. (1) Von einem Beruhen des Urteils auf der Verletzung der Mitteilung s- pflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist auszugehen, wenn sich nicht au s- schließen lässt, dass das Gericht bei gesetzmäßigem Vorgehen zu einem a n- deren Ergebnis gelangt wäre. Verstöße gegen die verfahrensrechtlichen Sich e- rungen der Verständigung s ind nicht den absoluten Revisionsgründen zugeor d- net worden, so dass eine Beruhensprüfung (§ 337 Abs. 1 StPO) in jedem Ei n- zelfall vorzunehmen ist (vgl. BVerfGE 133, 168, 223 Rn. 97). Das gesetzliche Schutzkonzept der §§ 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a, 257c StPO da rf hierbei jedoch nicht unterlaufen werden, so dass das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß 15 16 17 - 7 - nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, wenn eine Beeinträchtigung d i es es Schutzkonzepts nicht droht (BVerfGE 133, 168, 223 Rn. 97; BVerfG, Beschluss vom 26 . August 2014 - 2 BvR 2172/13, NStZ 2014, 592, 594). In b e- sonders gelagerten Einzelfällen ist dies denkbar, wenn etwa feststeht, dass es tatsächlich keine Verständigungsgespräche gegeben hat oder der Prozessve r- lauf trotz stattgefundener Gespräche nicht bee influsst worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2 9. November 2013 - 1 StR 200/13, NStZ 2014, 221, 222 f.). (2 ) Das Schutzkonzept der gesetzlichen Regelungen über die Verständ i- n- trol le verständigungsbasierter Urteile im Sinne umfassender Transparenz des Verständigungsgeschehens in der öffentlichen Hauptverhandlung durch Mitte i- lung und Dokumentation im Verhandlungsprotokoll ( BVerfGE 133, 168, 222 Rn. 96). Ein Beruhen des Urteils auf ei nem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht wird deshalb grundsätzlich dann nie ausgeschlossen werden können, wenn zu diesbezügliche Gesprächsbemühungen zurückgehen (BVerfGE 133, 16 8, 223 Rn. 97 ) - wie hier - zwar ergebnislos geblieben und eine Einigung nicht zustande gekommen ist, hierauf gerichtete Gesprächsbemühungen aber außerhalb der öffentlichen Hauptve r- handlung stattgefunden h aben. Da der Schutzmechanismus des Verständ i- gungsgesetzes auch durch erfolglose Verständigungsbemühungen verletzt werden kann, verlangt § 243 Abs. 4 StPO für alle Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung eine Mitteilung deren wesentli chen Inhalts , die g emäß § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO zu protokollieren ist . Hinsichtlich der in der Hauptverhan d- lung selbst zustande kommenden Verständigung ist demgegenüber gemäß § 273 Abs. 1a Satz 1 StPO nur der wesentliche Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis wiederzugeben. Weitergehender Informationsbedarf besteht hier für 18 - 8 - die Öffentlichkeit nicht, denn sie hat dem Zustandekommen der Verständigung - anders als den Gesprächen außerhalb der Hauptverhandlung - beigewohnt. Dieses zwar primär auf die Herstellung von Öffentlichke it ausgerichtete Verfa h- ren ist mittelbar zugleich Teil des dem Angeklagten zugedachten Individua l- rechtsschutzes , denn es gewährleistet ihm ein bestimmtes Maß an Rechtsstaa t- lichkeit. Diese Erwägung liegt auch der verfassungsgerichtlichen Rechtspr e- chung zugr unde, nach der das Beruhen eines Urteils auf Verstößen gegen die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 StPO nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerfGE 133, 168, 223 Rn. 97). Dennoch führt auch die Beachtung dieser Schutzgüter nicht bei je dem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht zu dem Ergebnis, dass ein Beruhen des Urteils hierauf nicht ausgeschlossen werden kann. Aus dem Unterbleiben der nach § 243 Abs. 4 StP O erforderlichen Mitteilung darf nicht per se auf die B e- mühung um Herbeiführung e Bei der - stets an den Umständen d es Einzelfalles ausgerichteten - Beruhen s- prüfung ist vielmehr im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang das Gericht Essentiali a aus den Vo r- gesprächen unerwähnt gelassen hat. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht sind in einer sehr weit gestreuten Bandbreite denkbar. Sie können von kleinen U n- genauigkeiten und Auslassungen bis hin zur gänzlichen Unterlassung der Mi t- te i lung oder bew ussten Falschmitteilung reichen. Dies liegt daran, dass die Mi t- teilungspflicht sehr früh eingreift und inhaltlich - wie oben dargelegt - von erhe b- lichem Umfang ist . Der Verfahrensverstoß bedarf deshalb einer an seiner Au s- wirkung zu bemessenden Gewichtung. Sind also insbesondere neben dem Umstand, dass überhaupt Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung stattg e- funden haben, auch die vorbenannten Aspekte in ihren wesentlichen Umrissen deutlich geworden, wird ein Beruhen des Urteils im Sinne von § 337 StPO auch 19 - 9 - dann auszuschließen sein, wenn die Mitteilung einzelne notwendige Informati o- nen vermissen lässt. (3) Diese Grundsätze gelten auch für die Konstellation, in der der Verte i- diger den Angeklagten über den Inhalt eines zuvor geführten Verständigung s- gespräc hs infor miert hat. In besonders gelagerten Einzelfällen (vgl. Landau NStZ 2014, 425, 430) kann ein Ausschluss des Beruhens im Sinne von § 337 Abs. 1 StPO möglich sein, wenn der Instanzverteidiger den Angeklagten über Ablauf und Inhalt der außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräche zuverlässig unterrichtet und so ein Informationsdefizit seines Mandanten ausgeglichen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418; Beschluss vom 15. Juli 2014 - 5 StR 169/14, NStZ - RR 2014, 315; Beschluss vom 16. Juli 2014 - 5 StR 227/14). Aus den dargelegten Erwägungen kann die Frage, ob die F ä- higkeit des Angeklagten zu autonomer Willensbildung über sein weiteres Pr o- zessverhalten auf einer tragfähigeren Grundlage beruht, wenn er nicht nur vo n seinem Verteidiger zusammenfassend und in nicht dokumentierter Weise nach dessen Wahrnehmung und Verständnis informiert wird, sondern durch das G e- richt durch Mitteilung in der Hauptverhandlung (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58 , 310, 314 und vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, NStZ 2014, 601, 603), nicht allgemeingültig beantwortet werden. Auch insoweit ist eine Betrachtung des Einzelfalles im Lichte des Schutzzwecks des § 243 Abs. 4 StPO erforderlich. Generell kann das Gespräch des Angeklagten mit seinem Verteidiger die Mitteilung durch das Gericht in der Hauptverhandlung - auch im Rahmen der Beruhensprüfung - nicht ersetzen. Dem steht bereits das Schutzgut der G e- währleistung öffentlicher Kontrolle des Verständigungsprozesses en tgegen, 20 21 22 - 10 - welches dem Risiko des Angeklagten angemessen Rechnung tragen will , dass sich ein möglicher Interessengleichlauf von Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidi gung zu seinem Nachteil auswirkt (BVer fGE 133, 168, 232 Rn. 114). Richterliche und nicht ri chterliche Mitteilungen sind strafprozessual auch dem Grunde nach nicht von identischer Qualität . Vielmehr liegt der Strafprozess or d- nung an verschiedenen Stellen die Wertung zugrunde , wonach Authentizität, Vollständigkeit und Verständlichkeit einer Mitteil ung oder Belehrung (nur) durch richterliches Handeln verbürgt sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, Rn. 13 ff., StV 2014, 513). Die Information des Angeklagten durch seinen Verteidiger bei fehlender oder unzureichender gerichtlich er Mitteilung über den Inhalt eines gescheiterten Verständigungsgesprächs gemäß § 243 Abs. 1 StPO lässt deshalb einen Au s- schluss des Beruhens nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen zu. Je einfacher sich die dem Verständigungsversuch zugrunde liegende Sach - u nd Rechtslage darstellt, desto weniger stark w ird die Selbstbelas tungsfreiheit des Angeklagten gefährdet und umso eher wird auszuschließen sein, dass die Verständigung rechtswidrig war und das Gericht bei regelhafter Vornahme und Protokollierung der Mittei lung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Informationen etwa über leicht erfassbare tatsächliche Umstände wird der Verteidiger dem Ang e- klagten einfacher vermitteln können, als vielschichtige Rechts - und Verfahren s- fragen. B ei komplexen Rechts - oder Verfa hrensfragen wird sich dagegen r e- gelmäßig nicht ausschließen lassen, dass die Information des Angeklagten durch das Gericht auf sein Prozessverhalten Einfluss ge nommen hätte. 23 - 11 - (4 ) Nach Maßgabe dessen liegt je denfalls unter den vorliegenden U m- stände n hi er kein Ausnahmefall vor, in dem das Ber uhen des Urteils auf dem V erstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ausgeschlossen werden kann . Aufgrund der Beschränkung der Mitteilung auf die äußerst dü rftige Info r- mation, es hätten Gespräche mit dem Ziel einer Ve rständigung ergebnislos stattgefunden, liegt ein Ausschluss des Beruhens schon aus Transparenzgrü n- den fern. Die Mitteilung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung gibt nicht einmal ansatzweise wieder, was Gegenstand der Gespräche gewesen ist. Selbst wenn der Angeklagte von seinem Verteidiger darüber hinreichend info r- miert wurde, ist das gesetzliche Schutzkonzept dennoch berührt, denn jede n- falls die Gewährleistung effektiver Kontrolle des mit der Verständigung verbu n- denen Geschehens durch die Öffentlichkeit konnte hierdurch nicht ersetzt we r- den. Schon dies steht der Gleichschaltung der Verteidigerinformation mit einer Mitteilung durch das Gericht in laufender Hauptverhandlung entgegen (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13 , Rn. 13 ff., St V 2014, 513). Im Übrigen bekräftigen auch die weiteren Umstände des Falles dieses Ergebnis: Am ersten Tag der Hauptverhandlung, an dem u.a. die Einlassung des Angeklagten zur Sache erfolgte, lag das gescheiterte Verständigungsgespräch bereits länger als ein Jahr zurück. Schon aufgrund des erheblichen zeitlichen Abstands zum Beginn der Verhandlung lässt sich nicht ausschließen, dass dem Angeklagten Inhalt und Bedeutung der Gespräche nicht (mehr) hinreichend b e- kannt waren. Unklarheit über deren Bedeutu ng hätte demgegenüber nicht ei n- 24 25 26 27 - 12 - treten können, wenn der Vorsitzende den Angeklagten zu Beginn der Verhan d- lung auf der Grundlage der von ihm vorgenommenen Dokumentation die von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte Mitteilung an den Angeklagten gerichtet hätte . Hinzu kommt, dass es sich bei den dem Angeklagten zur Last gelegten Vorwürfen nicht etwa um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach überschaubaren Sachverhalt gehandelt hat. Im vorliegenden Fall war Verfa h- rensgrundlage eine 45 - seitige Anklageschrift, mit welcher die Staatsanwal t- schaft dem Angeklagten vorwarf, sich während eines Zeitraums von rund drei Jahren der Steuerhinterziehung in zwei Fällen und der versuchten Steuerhinte r- ziehung schuldig gemacht zu haben; das Beweismittelverzeich nis der Anklage erstreckt sich über sieben Seiten. Neben dem An ge klagten waren drei weitere Pers onen angeklagt. Schon die Schwierigkeit der Sach - und Rechtslage gebot eine verständliche und vollständige Mitteilung der Bedeutung der Verständ i- gungsgespräche durch das Gericht . Unter wertender Betrachtung von Art und Ausmaß des Verstoßes lässt sich unter den konkreten Umständen des Falles schon nicht zweifelsfrei au s- schließen, dass das Verständigungsgespräch während des Zwischenverfahrens möglicherweise im Sinne des § 257c StPO rechtswidrige Inhalte hatte. Auch der Ausschluss einer auf fehlerhaftem oder verkürztem Verständnis des Verteid i- gers beruhenden unzureichenden Informa tion des Angeklag ten - verstärkt durch den zwischenzeitlich eingetretenen zeitlichen Ab stand - war hier alleine durch eine vollständige Mitteilung durch das Gericht in der Hauptverhandlung möglich. Der Senat kann nach alldem nicht ausschließen, dass sich der Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO auf den Verfahrensausgang ausgewirkt h at. 28 29 30 - 13 - 3. Ob das Urteil auch auf dem (weiteren) Verstoß gegen die Informat i- onspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO im Hinblick auf das während des Hauptverfahrens geführte Verständigungsgespräch beruht, kann für die En t- scheidung über das Rechtsmittel dahin stehen. 4. Der Senat hat gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO von der Mö g- lichkeit Gebrauch gemacht, das Verfahren zu erneuter Verhandlung und En t- scheidung an eine Wirtschaftss trafkammer des Landgerichts Halle zurückz u- verweisen. Raum Graf Jäger Radtke Fischer 31 32
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