ECLI:DE:BGH:2016:180716B1STR315.15.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 315/15 vom 18. Juli 201 6 in der Strafsache gegen wegen Steuerhehlerei u.a . - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Nürnberg - Fürth vom 30. Oktober 2014, soweit es ihn betrifft, aufgehoben a) im Strafausspruch , soweit der Angeklagte im Fall 82 der Urteil sgründe wegen Steuerhehlerei verurteilt worden ist und b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unb e- gründet verworfen . 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entschei dung, auch über die Kosten des Rechts - mittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Land - gerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhehlerei in Tatmeh r- heit mit Betrug in fünf Fällen in Tatmehrheit mit versuch tem Betrug in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. 1 - 3 - Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus d er Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch von zwei Jahren Freiheitsstrafe im Fall 82 der Urte ilsgründe, hinsichtlich dessen das Landgericht den Angeklagten rechtsfe h- lerfrei wegen Steuerhehlerei (§ 374 AO) verurteilt hat, hält rechtlicher Nachpr ü- fung nicht stand. Dies zieht die Aufhebung der G esamtfreiheitsstrafe nach sich. Der Generalbundesanwal t hat hierzu zutreffend ausgeführt: zumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentliche n entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander a b- zuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerk annte Strafzwecke verstößt oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer B e- stimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine ins Ei n- zelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGH, B e- schluss vom 10.04.1987 GSSt 1/86, BGHS t 34, 345, 349). Wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, muss für jeden von ihnen die Strafe ´aus der Sache´ selbst gefunden werden, wobei der Gesichtspunkt, dass die verhängten Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander s tehen sollten, nicht völlig außer Betracht bleiben darf (Senatsbe schlüsse vom 28.06.2011 1 StR 282/11, NStZ 2011, 689 und vom 0 9.07.1987 1 StR 287/87 , StV 1981, 122, 123, BGHR StGB § 46 II Zume s- sungsfehler 1). Diesen Anforderungen wird die Strafzumessu ng der Strafkammer nicht gerecht. Die Bestrafung des Angeklagten im Falle der Ste u- 2 3 - 4 - erhehlerei mit einer Einzelstrafe von zwei Jahren übersteigt die Bestrafung des Vortäters A . erheblich, welcher insoweit ledig - lich eine Einzelstrafe von 10 Monaten er halten hat. Gründe für eine solche Differenzierung sind weder im Rahmen der Strafz u- messung dargelegt (UA S. 164 ff., 172 ff.), noch sonst aus der Gesamtheit der Urteilsgründe zu entnehmen. Vielmehr hat die Strafkammer im Übrigen den Angeklagten A . a ls den ´Spielmacher´ der Taten (UA S. 166) in nicht zu beanstandender Weise mit höheren Einzelstrafen als die übrigen Mitangeklagten belegt. Aufgrund dieses Darlegungsmangels kann die festgesetzte Einzelstrafe keinen Bestand haben. Da die im Fall 82 verhä ngte Einzelstrafe zugleich die Einsatzstrafe darstellt, ist auch die G e- Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier allein vorli e- genden Darlegungsmangel bei der Strafzumessung nicht. Das neue Tatgericht darf weitere F eststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht im Widerspruch stehen. Raum Graf Jäger Radtke Fischer 4
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