ECLI:DE:BGH:2016:180716B1STR315.15.2 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 315/15 vom 18. Juli 201 6 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführer s am 18. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 30. Oktober 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in den Fällen 73 bis 77 der Urteilsgründe jeweils zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinte rziehung in 27 Fällen in Tatmehrheit mit Betrug in sechs Fällen in Tatmehrheit mit versuc h- tem Betrug in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemei ne Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt gemäß § 349 Abs. 4 StPO i . V . m . § 354 Abs. 1 StPO analog lediglich zu einer Hera b- setzung der Ein zelstrafen in den Fällen 73 bis 77 der Urteilsgründe. Im Übrigen ist es aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Erörter ung bedarf lediglich Folgendes: 1. Im Fall 63 der Urteilsgründe hat das Landgericht nicht beachtet, dass von den 15.840 Flaschen zu je 0,75 Liter Schaumwein, die aus Österreich in das deutsche Verbrauchsteuergebiet verbracht worden waren, 4.800 Flaschen in das Steuerlager der B . GmbH aufgenommen wurden. Die in diesem Fall hinterzogene Schaumweinsteuer beträgt daher statt 16.156,80 Euro lediglich 11.2 6 0,80 Euro. Damit wurden im Fall 63 der Urteilsgründe, in dem zudem Branntwe insteuer in Höhe von 6.435,19 Euro verkürzt wurde, le diglich Steuern im Umfang von 17.695,99 Euro statt 22.591,99 Euro hinterzogen. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass dieser Reche nfehler Auswirkungen auf die Höhe der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafe von acht Monaten Fre i- heitsstrafe hatte. Denn ausgehend von seinen in den Urteilsgründen dargele g- ten, am Verkürzungsumfang anknüpfenden Maßstäben (UA S. 181) hätte das Landger icht für den entsprechend verringerten Schuldumfang ebenfalls eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängt. 2. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend au f- gezeigt hat, beträgt der Hinterziehungsumfang in den Fällen 73 bis 7 7 der U r- teilsgründe (sog. Revera - Fälle) jeweils (nur) 79.070,54 Euro. In diesen Fällen ist daher die vom Landgericht im Rahmen der Strafzumessung gezogene Grenze von 80.000 Euro, ab der das Landgericht Einzelstrafen von einem Jahr und vier Monaten verhängt hat (UA S. 182), nicht überschritten. Da den vom Landgericht in den Urteilsgründen dargelegten, am Verkürzungsumfang anknüpfenden Maßstäben für die Strafzumessung zu entnehmen ist, dass es bei Verkürzungs - beträgen von 60.000 Euro bis 80.000 Euro jeweils E inzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten verhängt hätte, kann der Senat ausschließen, das s das Landgericht in den Fällen 73 bis 77 der Urteilsgründe andere Einze l- 2 3 4 - 4 - strafen als ein Jahr und zwei Monate verhängt hätte, wenn es erkannt hätte, dass die Verkürzungsbeträge in diesen Fällen die Grenze von 80.000 Euro nicht überschritten. Der Senat setzt daher analog § 354 Abs. 1 StPO in den Fä l- len 73 bis 77 der Urteilsgründe die Einzelfreiheitsstrafen jeweils von einem Jahr und vier Monaten auf ein Jahr und zwei Monate herab. Der Senat kann in Übereinstimmung mit der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vertretenen Auffassung ausschließen, dass das Lan d- gericht bei Zugrundelegung dieser Einzelstrafen eine niedrigere als die festg e- setzte Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Denn betroffen sind lediglich fünf von 37 Einzelstrafen, wobei die Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Mon a- ten Freiheitsstrafe unberührt bleibt. Zudem vermindert sich, wie der Genera l- bundesanwalt zutreffend ausgeführ t hat, der strafzumessungsrechtlich releva n- te Gesamtverkürzungsumfang lediglich um weniger als ein Prozent. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels insgesamt aufzuer l e- gen (§ 473 Abs. 1 und 4 Satz 1 StPO). Raum Graf Jäger Radtke Fischer 5 6
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