ECLI:DE:BGH:2016:180716B1STR315.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 315/15 vom 18. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts am 18. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - ge richts Nürnberg - Fürth vom 30. Oktober 2014, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheid ung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 29 Fällen in Tatmehrheit mit Betrug in fünf Fällen in Tatmehrh eit mit versuc h- tem Betrug in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren ve r- urteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg (§ 34 9 Abs. 4 StPO). 1. Die Revision dringt mit einer Verfahrensrüge durch . Dies führt zur g e- samten Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen. 1 2 - 3 - a) Die Revision rügt die Verletzung der Mitteilungs - und Dokumentat i- onspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO. Der Vorsitzende der Strafkammer ha be über den Inhalt eines am 15. Juli 2014 außerhalb der Hauptverhandlung geführten Verständigungsgesprächs in öffen t- licher Hauptverhandlung nur unvollständig be richtet und die Mitteilung über di e- ses Gespräch entsprechend unvollstä ndig ins Protokoll aufgenommen. b) Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben. Jedenfalls die von Recht s- anwältin G . erhobene Verfahrensrüge genügt den Anforde - rungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. c) Der Beanstandung liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrensg e- schehen zugrunde: Die am 7. Oktober 2013 gegen den Angeklagten und vier Mitangeklagte begonnene Hauptverhandlung endete am 30. Oktober 2014, dem 44. Haupt - ver handlungstag. Bereits am dritten Hauptverhandlungstag, dem 28. Oktober 2013, verlas der Vorsitzende der Strafkammer einen Verständigungsvorschlag des Gerichts im Sinne von § 257c StPO. Alle Angeklagten wurden gemäß § 257c Abs. 5 StPO belehrt. Der Verständi gungsvorschlag hatte hinsichtlich des Angeklagten den Inhalt, das Landgericht werde für den Fall, dass der A n- geklagte ein qualifiziertes und damit selbstbelastendes und konkretes G e- ständnis abgebe, das kein bloßes inhaltsleeres Formalgeständnis sei, eine G e- samtfreiheitsstrafe zwischen sechs Jahren und sechs Jahren und neun Mon a- ten verhängen. Eine Verständigung bezüglich des Angeklagt en konnte nicht erzielt werden. In seiner Einlassung bestritt der Angeklagte die Tatvorwürfe der Steue r- hinterziehung insgesa mt (UA S. 101 ff.); demgegenüber legte er auch ohne 3 4 5 6 7 - 4 - Verständigung gemäß § 257c StPO hinsichtlich der ihm zur Last liegenden B e- trugstaten ein weitgehendes, wenngleich nicht vollumfängliches Geständnis ab (UA S. 143 f., 154). Auf Anregung der Verteidi ger d es Angeklagten fand am 34. Haupt - ver handlungstag, dem 15. Juli 2014, außerhalb der Hauptverhandlung ein we i- teres Verständigungsgespräch statt. An den Erörterungen nahmen neben den Berufsrichtern und den Schöffen ein Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie d ie Verteidiger des Angeklagten und der Mitangeklagten teil . Bei dem Gespräch fragte der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt A . , an, ob von Seiten der Strafkammer im Falle eines Geständnisses eine Straferwartung zwischen vier und fünf Jahren al s realistisch betrachtet werden würde. Der Vorsitzende nahm Stellung zum Stand der Beweisaufnahme und teilte mit, dass die Stra f- kammer davon ausgehe, dass der Steuerschaden deutlich niedriger liegen dür f- te als in der Anklage angenommen und sich die Vorgehe nsweise der Angekla g- ten eher dilettantisch darstelle (vgl. die dienstliche Stellungnahme des Vorsi t- zenden vom 15. Juli 2015). Dennoch wolle die Strafkammer die in dem Ve r- ständigungsangebot vom dritten Hauptverhandlungstag in Aussicht gestellten Grenzen für die zu verhängende Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren als Untergrenze und sechs Jahren und neun Monaten als Obergrenze beibehalten. Das Verständigungsgespräch endete ohne Ergebnis, da die Vorstellung der Verteidiger des Angeklagten mit einem Rahmen vo n vier bis fünf Jahren Fre i- heitsstrafe von der Strafkammer als nicht zustimmungsfähig erachtet wur de. Am 16. Juli 2014, dem 35. Hauptverhandlungstag, berichtete der Vorsi t- zende der Strafkammer in öffentlicher Hauptverhandlung über den Inhalt des Verständ igungsgesprächs und nahm folgende Mitteilung ins Protokoll auf: 8 9 - 5 - i- gern des Angeklagten angeregten Gespräch eine Verständigung nicht erzielen ließ, wobei das Gericht im Rahmen dieses G e- sprächs in Aussicht gestellt hat, sich angesichts des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme und des persönlichen Ei n- drucks vom Angeklagten am ursprünglichen Verständigungsvo r- schlag festhalten zu lassen für den Fall eines qualifizierten und selbstbelastenden Gestä Die protokollierte Mitteilung gab seine mündlichen Ausführungen zutre f- fend wieder. Nach dem ergebnislosen Verständigungsgespräch vom 15. Juli 2014 machte der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine weiteren Angaben mehr. In Anknüpfung an dieses Verständigungsgespräch stellte die Staatsa n- waltschaft am 37. Verhandlungstag noch fünf Beweisanträge, die jeweils an dem Inhalt des Verständigungsgespräch s vom 15. Juli 2014 anknüpften. d) Die Verfahrensrüge ist begründet. Das Landgericht hat sei ne Inform a- tionspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO im Hinblick auf das am 15. Juli 2014 erfolgte Verständigungsgespräch verletzt. aa) Allerdings liegt, soweit die Revision mit Blick auf dieses Verständ i- gungsgespräch eine Verletzung der Protokollierungs pflicht au s § 273 Abs. 1a Satz 2 i.V.m. § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO rügt, ein Rechtsfehler bereits nach i h- rem Vortrag nicht vor. Nach § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO muss das Protokoll u.a. die Beach tung der in § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Mitteilungen wiedergeben. Wird entgegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO eine Erörterung nicht vollständig bekannt gemacht und damit die Informationspflicht nicht beachtet, ergibt sich aus der Wiedergabe der unvollständigen Mitteilung im Protokoll kein zusätzlicher Rechtsfehl er; vielmehr gibt dieses den Gang der Hauptverhan d- 10 11 12 13 - 6 - lung gerade zutreffend wieder (vgl. BGH, B eschlüsse vom 29. April 2015 1 StR 235/14, Rn. 20 ; vom 15. Januar 2015 1 StR 315/14 , Rn. 12, NStZ - RR 2015, 223 mwN, insoweit in BGHSt 60, 150 nicht abgedruckt und vom 15. April 2014 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418). So liegt es hier. § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO kann deshalb nicht verletzt sein. bb) Verletzt ist aber § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO. Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende des Gerichts mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglic h- keit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und wenn ja, deren w e- sentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO auch im we i- teren Verl auf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderung en gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben. (1) Das Transparenzgebot soll sicherstellen, dass derartige Erörterungen stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen, s o dass für in - formelles und unkontrollierbares Verhalten unter Umgehung der strafpr o- zessu a len Grundsätze kein Raum verbleibt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10, 288 3/10, 2155/11, BVerfGE 133, 168 ff.; BGH, B e- schluss vom 15. Januar 2015 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 152; Urteil vom 5. Juni 2014 2 StR 381/13, NStZ 20 14, 601, 602; Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 3 StR 287/10, StV 2011, 72, 73; vom 8. Oktober 2013 4 StR 272/13, StV 2014, 67; vom 3. Dezember 2013 2 StR 410/13, NStZ 20 14, 219; vom 15. April 2014 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418 und vom 22. Juli 2014 1 StR 210/14 , NStZ 2015, 48 ). Die Pflicht zur Mitteilung der mit dem Ziel einer Ve r- ständigung über den Verfahrensausgang geführten Gespräche erstreckt sich deshalb auch auf d ie Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständ i- gung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte gegebenenfalls vertreten wu r- 14 15 - 7 - den und auf welche Resonanz dies bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils gestoßen ist (vgl. BVerfG aaO, BVerfGE 133, 168 , 215 f.; BGH, B e- schluss vom 15. Januar 2015 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 152; Urteil vom 5. Juni 2014 2 StR 381/13, NStZ 2014, 601, 602; Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 3 StR 287/10, StV 2011, 72, 73; vom 3. Dezember 2013 2 StR 410/13, NStZ 2014, 2 19 und vom 9. April 2014 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416, 417). Dementsprechend hat der Vorsitzende Verlauf und Inhalt der G e- spräche in das Protokoll der Hauptverhandlung aufzunehmen. Nur so wird eine effektive Kontrolle in der Revisionsinstanz ermöglicht. (2) Nach Maßgabe dessen erweist sich die in öffentlicher Hauptverhan d- lung vorgenommene Mitteilung d es Vorsitzenden über das am 15. Juli 2014 geführte Verständigungsgespräch als unzureichend. Denn wesentliche Inform a- tionen, die Ablauf und Inhalt des Gesp rächs offen gelegt hätten, teilte der Vo r- sitzende in der Hauptverhandlung nicht mit. Es blieb offen, welche Standpunkte von den Teilnehmern des Gesprächs, insbesondere von der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft, vertreten wurden und ob sie bei den and eren G e- sprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sind. Auch feh l- te der Hinweis darauf, dass der Vorsitzende bei dem Verständigungsgespräch davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe sich eher dilettantisch verhalten und der Steuerschaden ha be sich gegenüber der Anklage deutlich verringert. Schließlich enthielt die Mitteilung des Vorsitzenden auch keine Angaben zur Reaktion der Staatsanwaltschaft auf den Verständigungsvorschlag des G e- richts und ggf. ihre Vorstellung über das Strafmaß und ihre Erwartungen an das Prozessverhalten des Angeklagten. Die Erwartungen der Verfahrensbeteiligten an den weiteren Prozessverlauf sind danach unklar geblieben; das aus § 243 Abs. 4 StPO folgende Transpa renzgebot ist dadurch verletzt. 16 - 8 - cc) Unter den gegebene n Umständen kann der Senat nicht ausschli e- ßen, dass das Urteil auf diesem Rechtsverstoß beruht. (1) Von einem Beruhen des Urteils auf der Verletzung der Mitteilung s- pflicht aus § 243 Abs. 4 StPO ist auszugehen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass da s Gericht bei gesetzmäßigem Vorgehen zu einem an deren E r- gebnis gelangt wäre. Der Gesetzgeber hat Verstöße gegen die verfahrensrechtlichen Sich e- rungen der Verständigung, zu denen auch die Transparenz - und Dokumentat i- onspflichten gehören, nicht als absolu te Revisionsgründe eingestuft (vgl. BVerfG aaO, BVerfGE 133, 168, 223, Rn. 97; BVerfG , Beschluss vom 15. Ja - nuar 2015 2 BvR 878/14, Rn. 29, NStZ 2015, 170, 172). Die Revisionsgeric h- te haben daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das Urteil auf dem Trans p a- renz verstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Das gesetzliche Schutzkonzept der §§ 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a, 257c StPO darf hierbei jedoch nicht unterlaufen werden, so dass das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß nur ausnahmswe i- se ausgeschlossen werden kann, wenn eine Beeinträchtigung dieses Schut z- konzepts nicht droht (BVerfG aaO , BVerfGE 133, 168, 223 , Rn. 97; BVerfG, Be schluss vom 26. August 2014 2 BvR 2172/13, NStZ 2014, 592, 594). In besonders gelagerten Einzelfällen ist dies denkbar, wenn etwa feststeht , dass es tatsächlich keine Verständigungsgespräche gegeben hat oder der Prozes s- verlauf trotz stattgefundener Gespräche nicht beeinflusst worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 153 f. mwN). Bei der Prüfung durch die Revisionsgerichte sind auch Art und Schwere des Verstoßes in den Blick zu nehmen (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 2 BvR 878/14, Rn. 29, NStZ 2015, 170, 172). 17 18 19 - 9 - (2 ) Auch wenn hier auszuschließen ist, dass der Transparenzverstoß auf die Versch gerichtet war, kann der Senat gleichwohl nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Transparenzverstoß beruht. (a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten w e- gen Ste uerhinterziehung in 29 Fällen. Der Verstoß gegen die Mi tteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO hatte insoweit erhebliches Gewicht, weil in der Mitteilung die Neubewertung der Beweislage und des Hinterziehungsumfangs durch die Strafkammer fehlte, d ie für das Verteidigungsverhalten des Angeklagten von großer Bedeutung sein konnte, nämlich dass der Steuerschaden deutlich niedriger liegen dürfte als in der Anklage angenommen und sich die Vorgehensweise de s Angeklagten als eher dilettantisch darstellte. Der Angeklagte hatte diese Tatvorwürfe insgesamt bestritten und äußerte sich nach der Mitteilung über das Verständigungsg e- spräch vom 15. Juli 2014 nicht mehr. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte nunmehr eingelassen und anders als b isher verteidigt hä t- te, wenn ihm vom Vorsitzenden die neue Einschätzung der Strafkammer zur Beweissituation mitgeteilt worden wäre. Ebenso wenig kann der Senat au s- schließen, dass der Angeklagte nach einer solchen Mitteilung noch ein G e- ständnis abgelegt hät te, um eine Strafe in dem vom Gericht genannten Ra h- men zu erhalten. Die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, zu welcher der Angeklagte verurteilt worden ist, liegt oberhalb dieses Rahmens. (b) Für Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen und versuchten Betruges kann im Ergebnis nichts anderes gelten. 20 21 22 23 - 10 - Zwar hatte der Angeklagte die Tatvorwürfe des Betruges und versuchten Betruges bereits nach dem Verständigungsvorschlag des Gerichts vom drit ten Hauptverhandlungstag mithin ohne d ie Absicherung durch eine Verständ i- gung im Wesentlichen gestanden (UA S. 143 f., 149 ff.). Aufgrund der Mitte i- lung des Vorsitzenden über das Verständigungsgespräch vom 15. Juli 2014 erfuhr er, dass die Strafkammer an ihrem Verständigungsvorschlag festhal ten wolle. Angesichts des bereits vorher abgegebenen Geständnisses liegt es n a- he, dass sich der Angeklagte hinsichtlich dieser Tatvorwürfe nicht anders ei n- g e lassen hätte, wenn der Vorsitzende ihn der Mi tteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO entspr echend darüber informiert hätte, welche Stan d- punkte die einzelnen Gesprächsteilnehmer bei dem Verständigungsgespräch vertraten und wie die Strafkammer d ie Beweissituation einschätzte. Letztlich kann der Senat gleichwohl nicht ausschließen, dass auch d ie Verurteilung wegen der Betrugstaten auf dem Verfahrensverstoß beruht. Denn das Geständnis des Angeklagten enthielt Einschränkungen zu seiner Beteil i- gung an bandenmäßig begangenen Betrugstaten. Das Landgericht hat den A n- geklagten, auch wenn dies nur in d en Urteilsgründen und nicht im Tenor zum Ausdruck kommt, jeweils wegen des Qualifikationstatbestandes des (versuc h- ten) banden - und gewerbsmäßigen Betruges (§ 263 Abs. 5 StGB) verurteilt. Der Senat kann daher letztlich nicht ausschließen, dass sich der Ange klagte gerade zu seiner Bandenmitgliedschaft nach einer vollständigen Mitteilung des Vorsitzenden über das Verständigungsgespräch vom 15. Juli 2014 ande rs als zuvor eingelassen hätte. 2. Angesichts der vollständigen Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten betrifft, bedarf es keines Eingehens auf die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Annahme der Unerreichbarkeit des Zeugen D . im 24 25 26 - 11 - Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO beanstandet hat. Allerdings weist der S e- nat darauf hin, dass das T atgericht, sofern es vom Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO keinen Gebrauch macht, nur bei Vorliegen besonderer U m- stände von einer von einem Auslandszeugen angebotenen audiovisuellen Ve r- nehmung absehen und den Zeugen als unerreichbar ansehen darf (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 3 StR 274/09, BGHSt 55, 11; Rose, NStZ 2012, 18, 20). Raum Graf Jäger Radtke Fischer
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