BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 316/02 vom13. September 2002in der StrafsachegegenwegenAnstiftung zum Meineid u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2002 be-schlossen:1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-walts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt,soweit der Angeklagte im Fall II. 11 der Urteilsgründewegen falscher Versicherung an Eides statt verurteiltworden ist.Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-rens und die dem Angeklagten entstandenen ausscheid-baren notwendigen Auslagen.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Regensburg vom 4. April 2002 dahin ge-ändert, daß der Angeklagte wegen Anstiftung zum Mein-eid, Betruges in vier Fällen, wobei es in drei Fällen beimVersuch blieb, uneidlicher Falschaussage und vorsätzli-chen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehungder Einzelstrafen aus den Urteilen des AmtsgerichtsCham vom 19. Oktober 1999 i.V.m. dem Urteil desLandgerichts Regensburg vom 16. Mai 2000 (Az. Ds 123Js 9170/1999) und des Amtsgerichts Cham vom 31.Oktober 2000 (Az. Ds 130 Js 8872/2000) zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, - 3 -sowie darüber hinaus wegen uneidlicher Falschaussageunter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil desAmtsgerichts Cham vom 7. Mai 2001 (Az. 1 Ds 111 Js6539/2000) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe voneinem Jahr und drei Monaten verurteilt wird.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.4. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels.Gründe: Die Revision wendet sich mit ihrer Sachrüge insbesondere gegen dieVerurteilung des Angeklagten wegen falscher Versicherung an Eides statt nach§ 156 StGB im Fall II. 11 der Urteilsgründe. Insoweit hat das Landgericht eineEinzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe zugemessen. Die Revision wen-det ein, das Gericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob dasvon dem Angeklagten verschwiegene Bankguthaben in Höhe von 36,26 DM alszur Beschaffung von Vorräten des täglichen Bedarfs erforderlicher Geldbetragnach § 811 Nr. 2 ZPO unpfändbar war mit der Folge, daß der Angeklagte die-ses im Vermögensverzeichnis nach § 807 Abs. 1 ZPO nicht anzugebenbrauchte. Jedenfalls trügen die getroffenen Feststellungen den Schuldspruchin diesem Fall nicht. - 4 -Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts den Fall II. 11 derUrteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein, weil die zu erwartendeStrafe im Vergleich zu den übrigen rechtsfehlerfrei festgestellten Schuldsprü-chen und den dafür zugemessenen Einzelstrafen und zu der aus fünfzehn Ein-zelstrafen zwischen fünf Monaten und zwei Jahre sechs Monaten gebildetenersten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.Der Senat kann auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens derVerteidigung ausschließen, daß die Strafkammer bei Wegfall der Einzelstrafevon vier Monaten auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. In Prozentenberechenbare Auswirkungen einer Teileinstellung des Verfahrens nach § 154StPO auf den Strafausspruch lassen sich jedenfalls nicht festlegen (Klein-knecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 154 Rdn. 7 m.w.Nachw.).Die Überprüfung des Urteils hat im übrigen keinen den Angeklagten be-lastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Schäfer Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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