BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 316/05 vom 7. M344rz 2006 in der Strafsache gegen BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja ________________________ StPO 247247 100a, 238, 267 1. Die Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer Telekommunikations-334berwachungsma337nahme zu Beweiszwecken muss der Tatrichter in der - 2 - Hauptverhandlung ausdr374cklich nur dann pr374fen, wenn der Angeklagte der Verwertung rechtzeitig widerspricht. 2. Im Fall einer Kette von aufeinander beruhenden Telekommunikations-334berwachungsma337nahmen ist der Pr374fungsumfang f374r die Frage der Ver-wertbarkeit auf die 334berwachungsma337nahme beschr344nkt, der die Erkennt-nisse unmittelbar entstammen. BGH, Beschluss vom 7. M344rz 2006 - 1 StR 316/05 - Landgericht N374rnberg-F374rth wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. M344rz 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts N374rnberg-F374rth vom 28. Februar 2005 wird verworfen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht N374rnberg-F374rth hat den Angeklagten wegen unerlaub-ten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun F344l-len und unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in vier F344llen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit einer Verfahrensr374ge und der Sachbeschwerde. 1 Die Revision hat keinen Erfolg, da die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). 2 N344herer Er366rterung bedarf lediglich die Verfahrensr374ge, mit welcher der Angeklagte die Verwertung von Erkenntnissen aus der 334berwachung von Tele-fonanschl374ssen beanstandet. 3 - 4 - 1. Die Verurteilung wegen neun F344llen des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge st374tzt sich im Wesentlichen auf Zufallserkenntnisse, die anl344sslich der 334berwachung und Aufzeichnung der Te-lekommunikation beim gesondert Verfolgten B. in dem gegen diesen gef374hrten Ermittlungsverfahren gewonnen wurden. Gegen B. hatte der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Halle-Saalkreis nach 247247 100a, 100b StPO mit Beschl374ssen vom 27. Februar 2003 und vom 21. Mai 2003 Telekommunika-tions-334berwachungsma337nahmen wegen des Verdachts des gewerbsm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln (247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) angeordnet. Der diesen Beschl374ssen zugrunde lie-gende Verdacht gegen B. gr374ndete sich auf Erkenntnisse aus einer weiteren Telekommunikations-334berwachungsma337nahme beim gesondert Ver-folgten Ba. . Gegen diesen hatte der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Halle-Saalkreis am 13. Februar und 9. Mai 2003 Telekommunikations-334ber-wachungsma337nahmen nach 247247 100a, 100b StPO angeordnet, wobei die den Verdacht gegen Ba. begr374ndenden Erkenntnisse ihrerseits einer Telekom-munikations-334berwachungsma337nahme beim gesondert Verfolgten F. ent-stammten. 4 Die Zufallserkenntnisse aus der Telekommunikations-334berwachungs-ma337nahme bei B. sind gegen den rechtzeitig erhobenen Widerspruch eines Verteidigers des Angeklagten im Wege des Augenscheins und durch Vernehmung eines ermittelnden Polizeibeamten nach einem entsprechenden Gerichtsbeschluss in die Hauptverhandlung eingef374hrt worden. Seine 334berzeu-gung von der T344terschaft des Angeklagten bei den neun Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge begr374ndet das Landgericht im Wesentlichen mit den Zufallserkenntnissen aus der Telekom-munikations-334berwachungsma337nahme bei B. . 5 - 5 - 2. Die Verfahrensr374ge, mit der geltend gemacht wird, dass die Erkennt-nisse aus der Telekommunikations-334berwachungsma337nahme bei B. nicht h344tten verwertet werden d374rfen, hat keinen Erfolg. 6 7 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs d374rfen mit Blick auf die Grunds344tze eines rechtsstaatlichen Verfahrens die aus einer Telekom-munikations-334berwachungsma337nahme gewonnenen Erkenntnisse nicht als Beweismittel verwendet werden, falls wesentliche sachliche Voraussetzungen f374r die Anordnung der 334berwachungsma337nahme fehlten (vgl. BGHSt 31, 304, 308 f.; 32, 68, 70; 41, 30, 31; 48, 240, 248). Dies gilt auch f374r die Verwertbarkeit von Zufallserkenntnissen i.S.v. 247 100b Abs. 5 StGB (vgl. BGHSt 48, 240, 249; BGHR StPO 247 100a Verwertungsverbot 10). b) Grunds344tzlich ist jedoch nach Auffassung des Senats ein Verwer-tungsverbot f374r den Angeklagten disponibel. Der Angeklagte muss in dem Fall, dass wesentliche sachliche Voraussetzungen f374r die 334berwachungs-Anordnung fehlten, selbst entscheiden k366nnen, ob er die Verwertung der Erkenntnisse aus einer solchen Ma337nahme gleichwohl w374nscht oder nicht. Denn er kann ein ge-wichtiges Interesse an der Verwertung f374r ihn g374nstiger Erkenntnisse haben, etwa um einen Entlastungsbeweis zu f374hren oder um seine Einlassung zu un-termauern, sein Tatbeitrag sei allenfalls untergeordneter Natur oder seine Schuldf344higkeit sei beeintr344chtigt gewesen. Dass derartige Fallgestaltungen in der Praxis nicht selten sind, zeigt sich daran, dass bei etwa 80 Prozent aller Verfahrensr374gen im Zusammenhang mit Telekommunikations-334berwachungs-ma337nahmen vom Angeklagten geltend gemacht wird (247 244 Abs. 2 StPO), zur Entlastung h344tten weitere 334berwachungsprotokolle eingef374hrt werden m374ssen (vgl. Nack, Die Telekommunikations374berwachung in der strafverfahrensrechtli-chen Praxis, Bericht 374ber das 24. Triberger Symposium 2003 S. 48). Hieraus folgt, dass der Tatrichter in der Hauptverhandlung die Rechtm344337igkeit einer Te- 8 - 6 - lekommunikationsma337nahme regelm344337ig nur dann zu 374berpr374fen braucht, wenn der Angeklagte der Verwertung rechtzeitig widerspricht (vgl. BGHR StPO 247 100a Verwertungsverbot 11), wie auch der Richter w344hrend des Hauptverfah-rens ohnehin nicht gehalten ist, die materielle Rechtm344337igkeit jeder Ermitt-lungshandlung w344hrend des Vorverfahrens von vorneherein in Zweifel zu zie-hen. Das erkennende Gericht darf grunds344tzlich darauf vertrauen, dass das Ermittlungsverfahren entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gef374hrt wurde. Dies gilt erst Recht bei Ermittlungsma337nahmen, die einer vorherigen 334berpr374-fung im Rahmen einer notwendigen richterlichen Gestattung (vgl. 247 162 Abs. 3 StPO) unterliegen, wie z.B. die Durchsuchung, die Beschlagnahme oder eben auch die 334berwachung der Telekommunikation, zumal dann f374r eine zus344tzli-che - in aller Regel auch bei Erledigung der Ma337nahme - nachtr344gliche Kontrol-le schon w344hrend des Vorverfahrens das Beschwerdeverfahren offen steht (soweit nicht 247 304 Abs. 4, 5 StPO Ausnahmen vorsieht). Dem Vorsitzenden und dem Gericht ist es freilich nicht verwehrt, die in die Hauptverhandlung einzuf374hrenden Beweismittel auf ihre Verwertbarkeit zu pr374fen. F374r Erkenntnisse aus einer Telekommunikations-334berwachung gilt: 9 Gelangt der Tatrichter zu dem Ergebnis, dass der Kernbereich der priva-ten Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 109, 279; Senat NJW 2005, 3295) ber374hrt ist und deshalb ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, so sieht er von der Auf-nahme des Beweises ab. Wollen die Verfahrensbeteiligten - weil sie anderer Ansicht sind - gleichwohl den Beweis erheben lassen, so m374ssen sie einen hierauf gerichteten Antrag stellen. Auch 374ber ein derartiges Verwertungsverbot kann der Angeklagte disponieren, soweit allein seine eigene Sph344re tangiert ist (vgl. Senat NJW 2005, 3295, 3298). 10 - 7 - Hat der Tatrichter im 334brigen Bedenken gegen die Verwertbarkeit, kann er darauf verzichten, dieses Beweismittel zum Gegenstand der Beweisaufnah-me zu machen. Es ist ihm, auch wenn er aus Rechtsgr374nden dazu nicht ver-pflichtet ist, nicht verwehrt, die Verfahrensbeteiligten entsprechend zu unterrich-ten. Wollen die Verfahrensbeteiligten gleichwohl das Beweismittel in die Haupt-verhandlung einf374hren, so m374ssen sie dies beantragen. 11 Ordnet der Vorsitzende die Aufnahme des Beweises an, so m374ssen die Verfahrensbeteiligten, wenn sie ein Verwertungsverbot geltend machen wollen, der Anordnung widersprechen und gegebenenfalls einen Gerichtsbeschluss nach 247 238 Abs. 2 StPO herbeif374hren. 12 Soweit der 3. Strafsenat in BGHSt 47, 362, 366 f. ausgef374hrt hat, der Tatrichter habe den Beschluss 374ber die Anordnung von Telekommunikations-334berwachungsma337nahmen s t e t s von Amts wegen zu 374berpr374fen, wobei das Unterlassen der 334berpr374fung einen eigenst344ndigen revisiblen Rechtsfehler darstelle, der im Einzelfall zur Aufhebung des tatrichterlichen Urteils in der Re-vision f374hren k366nne, vermag sich der Senat dem nicht anzuschlie337en. Unab-h344ngig davon, dass es auf diese Frage im vorliegenden Fall nicht ankommt, w344-re der Senat an die Auffassung des 3. Strafsenats nicht gebunden, weil dessen Ausf374hrungen nicht tragend sind; denn in jenem Fall hatten die Angeklagten die Verwertung ausdr374cklich beanstandet (vgl. BGHSt 47, 362, 363). Hier ist das Landgericht zudem den in BGHSt 47, 362 formulierten Anforderungen nachge-kommen. 13 c) Des Weiteren ist es nach Auffassung des Senats von Rechts wegen nicht geboten, dass der Tatrichter in den Urteilsgr374nden die Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer Telekommunikations-334berwachung darlegt. Ausf374h-rungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln sind von 247 267 StPO nicht vorge- 14 - 8 - schrieben. Die Frage, ob die ermittlungsrichterliche Anordnung von Telekom-munikations-334berwachungsma337nahmen rechtens ist, unterliegt wie jede Ver-fahrensfrage dem Freibeweis. Im Urteil sind deshalb Ausf374hrungen zur Ver-wertbarkeit nicht veranlasst, wenn der Tatrichter die Beweisaufnahme auf Auf-zeichnungen aus einer Telekommunikations-334berwachungsma337nahme er-streckt hat. Auf eine entsprechende Verfahrensr374ge hin pr374ft das Revisionsge-richt freibeweislich, ob die Erkenntnisse aus der Telekommunikations-334berwachungsma337nahme unverwertbar sind und das Urteil hierauf beruht. d) Die Revision r374gt vorliegend, die Kammer habe ihre Pr374fungspflicht verletzt, indem sie nicht hinreichend aufgekl344rt habe, ob die gegen B. erlassenen Beschl374sse rechtm344337ig waren oder nicht. Zudem habe es die Kammer unterlassen, den kompletten Aktenbestand in den Verfahren gegen B. , Ba. und F. beizuziehen und auszuwerten. Schlie337lich habe sie nur die gegen B. erlassenen Beschl374sse einer n344heren 334berpr374-fung unterzogen. Da die verwerteten Zufallserkenntnisse auf einer Kette von Telekommunikations-334berwachungsma337nahmen beruhten, h344tten aber alle Ma337nahmen - also auch hinsichtlich Ba. und F. - entsprechend gepr374ft werden m374ssen. Dass der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Halle-Saalkreis die Beschl374sse vom 27. Februar und 21. Mai 2003, mit denen er Telekommuni-kations-334berwachungsma337nahmen gegen B. anordnete, nicht h344tte erlassen d374rfen, behauptet die Revision jedoch nicht. 15 Die R374ge orientiert sich damit an den vom 3. Strafsenat (in BGHSt 47, 362) formulierten Anforderungen f374r die 334berpr374fung von Anordnungen von Ma337nahmen zur Telekommunikations-334berwachung. W344hrend es in dem vom 3. Strafsenat entschiedenen Fall allerdings allein um die Anordnung der Tele-kommunikations-334berwachungsma337nahmen ging, der die in der Hauptverhand-lung verwerteten Erkenntnisse entstammten, will der Beschwerdef374hrer die 16 - 9 - Grunds344tze auch auf eine Kette von 334berwachungsma337nahmen 374bertragen, wenn n344mlich Ergebnisse einer Telekommunikations-334berwachungsma337nahme verwertet werden sollen, deren Anordnung ihrerseits auf Erkenntnissen aus ei-ner vorangegangenen Telekommunikations-334berwachungsma337nahme beruht. 17 aa) Die Anordnungen von Telekommunikations-334berwachungsma337nah-men gegen B. sind frei von Rechtsfehlern, welche ein Beweisverwer-tungsverbot begr374nden k366nnten. Die Kammer hat aufgrund eigenst344ndiger Pr374-fung festgestellt, dass die Anordnungsvoraussetzungen des 247 100a Satz 1 StPO beim Erlass vorlagen. Das Landgericht hat die Anordnungen der Telekommunikations-334ber-wachungsma337nahmen durch den zust344ndigen Ermittlungsrichter gegen B. auf ihre Rechtm344337igkeit 374berpr374ft. Es hat den Ermittlungsstand zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung rekonstruiert und auf dieser Grundlage die Anordnungen nach Ma337gabe der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 41, 30, 33 f.; 47, 362, 365 f.; 48, 240, 248) gepr374ft. Die Kammer hat insbesondere die vom Er-mittlungsrichter in Bezug genommenen 334berwachungsprotokolle, die im Rah-men der Ma337nahmen gegen Ba. erstellt wurden und auf die sich auch der Verdacht gegen B. st374tzte, in die Pr374fung einbezogen und ausgewertet (UA S. 13 f.). Daraus hat das Landgericht gefolgert, dass sich zum Anord-nungszeitpunkt aus den vom Ermittlungsrichter in Bezug genommenen Verfah-rensunterlagen schl374ssig der Verdacht einer Katalogtat i.S.v. 247 100a Satz 1 Nr. 4 StPO ergab, n344mlich zumindest der des gewerbsm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln nach 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG (UA S. 15). Dagegen ist aus Rechtsgr374nden nichts zu erinnern. Die Strafkam-mer hat auch rechtsfehlerfrei die Einhaltung des Subsidiarit344tsgrundsatzes und die Vertretbarkeit der zweiten Anordnung von Telekommunikations-334berwa- 18 - 10 - chungsma337nahmen vom 21. Mai 2003 bejaht (UA S. 16), was angesichts der insoweit eindeutigen Sachlage keiner n344heren Begr374ndung bedurfte. 19 Soweit angebracht, hat die Kammer zudem die Ermittlungsakten hin-sichtlich B. ausgewertet und den Prozessbeteiligten zur Kenntnis ge-bracht. Zwar hat sie nicht den kompletten das Verfahren gegen B. betreffenden Aktenbestand beigezogen; jedoch war eine Beiziehung auch nur insoweit erforderlich, als es den Ermittlungsstand im damaligen Verfahren zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnungen nach 247 100a StPO betraf. Folgende Unterlagen lagen der Strafkammer vor: Die gegen B. ergangenen An-ordnungen waren ohnehin Teil der im Verfahren gegen den Angeklagten ange-legten Ermittlungsakten. Daneben hat das Landgericht die beiden gegen Ba. ergangenen Beschl374sse, den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass des ersten Beschlusses sowie 36 Abschriften der im Rahmen der Te-lekommunikations-334berwachungsma337nahmen bei Ba. erstellten Aufzeich-nungen von Telefongespr344chen beigezogen. Diese Unterlagen haben vorlie-gend ausgereicht, um die erforderliche 334berpr374fung durchf374hren zu k366nnen. bb) Auch die R374ge, die Kammer habe die vorausgegangenen Telekom-munikations-334berwachungsma337nahmen gegen Ba. und F. nicht hinrei-chend in ihre Pr374fung mit einbezogen, dringt nicht durch. 20 Im Fall einer Kette von aufeinander beruhenden 334berwachungsma337-nahmen ist die 334berpr374fung der Rechtm344337igkeit auf die Anordnung der Tele-kommunikations-334berwachungsma337nahme beschr344nkt, der die verwerteten Er-kenntnisse unmittelbar entstammen. Eine Fernwirkung durch die Rechtswidrig-keit nur einer vorgelagerten, f374r das Verfahren selbst nicht unmittelbar beweis-erheblichen Telekommunikations-334berwachungsma337nahme ergibt sich nicht (so auch OLG Hamburg StV 2002, 590, 592). 21 - 11 - Ob Erkenntnisse aus einer Telekommunikations-334berwachungsma337nah-me, die auf der Grundlage von Erkenntnissen aus einer wegen Fehlens wesent-licher sachlicher Voraussetzungen vorangegangenen anderen rechtswidrigen 334berwachungsma337nahme angeordnet worden ist, ebenfalls unverwertbar sind, hat der Bundesgerichtshof - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Eine Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten hat er jedoch grunds344tzlich abge-lehnt (vgl. BGHSt 27, 355, 357 f.; 32, 68, 70 f.; 34, 362, 364; BGHR StPO 247 110a Fernwirkung 1; NStZ 1996, 48; NStZ 1996, 200, 201; NStZ 1998, 426, 427). Allenfalls ausnahmsweise kann nach der Sachlage und der Art des Ver-wertungsverbots dessen Fernwirkung anzunehmen sein. F374r das Verwertungs-verbot des 247 7 Abs. 3 G 10 bei einer Telefon374berwachung nach 247 1 G 10 hat der Bundesgerichtshof eine Fernwirkung bejaht, wobei er ausdr374cklich offen ge-lassen hat, ob Gleiches auch f374r 334berwachungsma337nahmen nach 247 100a StPO gilt (vgl. BGHSt 29, 244, 247 ff.). Sp344ter hat er im Fall einer unter Versto337 ge-gen 247 100a StPO angeordneten Telekommunikations-334berwachungs-ma337nahme entschieden, dass die Gest344ndnisse der aufgrund dieser 334berwa-chungsma337nahme ermittelten Angeklagten verwertet werden d374rfen, soweit sie nicht durch einen unzul344ssigen Vorhalt aus der Telekommunikations-334berwachungsma337nahme - im Sinne einer Fortwirkung des Verwertungsver-bots - beeinflusst sind; auch die Aussagen von Zeugen, die durch weitere Er-mittlungen aufgrund von Erkenntnissen aus einer Telekommunikations-334berwachungsma337nahme bekannt geworden sind, sind verwertbar (so BGHSt 32, 68, 70 f.). Die Literatur bejaht hingegen 374berwiegend eine Fernwir-kung des Verwertungsverbots bei Erkenntnissen aus einer rechtswidrigen Tele-kommunikations-334berwachungsma337nahme (vgl. die Nachweise bei Sch344fer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 100a Rdn. 116). 22 An dem allgemeinen Grundsatz, dass Beweisverwertungsverboten keine Fernwirkung zukommt, ist festzuhalten. Ein Verfahrensfehler, der ein Verwer- 23 - 12 - tungsverbot f374r ein Beweismittel bewirkt, darf nicht ohne weiteres dazu f374hren, dass das gesamte Strafverfahren 204lahmgelegt223 wird. Dies hat der Bundesge-richtshof schon mehrfach mit Blick auf das Interesse an einer wirksamen Straf-verfolgung ausgef374hrt (vgl. BGHSt 27, 355, 358; 32, 68, 71; 34, 362, 364; 35, 32, 34; ferner BGHR StPO 247 110a Fernwirkung 1). Das Bundesverfassungsge-richt hat wiederholt das unabweisbare Bed374rfnis einer wirksamen Strafverfol-gung und Verbrechensbek344mpfung hervorgehoben, das 366ffentliche Interesse an einer m366glichst vollst344ndigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufkl344rung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 77, 65, 76; 80, 367, 375; BVerfG Kammer NStZ 1996, 45). Bei einer Kette von aufeinander beruhenden Telekommunikations-334ber-wachungsma337nahmen, welche gerade bei Ermittlungsverfahren wegen Strafta-ten nach dem BtMG nicht selten vorkommt, w374rde die Fernwirkung des Be-weisverwertungsverbots infolge einer rechtswidrigen Telekommunikations-334berwachungsma337nahme zu einem Dominoeffekt f374hren. Dann h344tte die feh-lerhafte Annahme des Verdachts einer Katalogtat bei der Anordnung der Aus-gangs374berwachung die Nichtverwertbarkeit aller Erkenntnisse aus einer Viel-zahl nachfolgender Telekommunikations-334berwachungsma337nahmen zur Folge. Vor diesem Hintergrund verbietet bereits das Interesse an der Aufkl344rung des wahren Sachverhalts die Annahme einer Fernwirkung. Zudem ist zu ber374ck-sichtigen, dass mit einer m366glichen Fernwirkung einhergehende Pr374fungspflich-ten - zumindest auf den Widerspruch des Angeklagten hin - es im Einzelfall er-forderlich machen w374rden, alle Telekommunikations-334berwachungsma337nah-men bis hin zur Ausgangs374berwachung einer eingehenden Untersuchung an-hand des Aktenbestandes im jeweiligen Verfahren zu unterziehen. Ein solcher Pr374fungsumfang ist - insbesondere auch vor dem Hintergrund des mit der Bei-ziehung und Auswertung eines umfangreichen Aktenbestands in besonderem 24 - 13 - Ma337e ber374hrten Beschleunigungsgebots in Strafsachen - weder veranlasst noch geboten. Die 334berpr374fung von Telekommunikations-334berwachungsma337-nahmen ist auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot vielmehr auf diejenige Ma337nahme zu beschr344nken, der die verwerteten Erkenntnisse entstammen. Dies kann dazu beitragen, ein den Angeklagten erheblich belastendes, mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang stehendes 374berlanges Verfahren zu ver-meiden. Der beschr344nkte Pr374fungsumfang rechtfertigt sich auch deshalb, weil ausgeschlossen werden kann, dass die Ergebnisse aus einer m366glicherweise nicht rechtm344337igen Telekommunikations-334berwachungsma337nahme sich inhalt-lich auf die Erkenntnisse aus einer daraufhin - f374r sich gesehen - rechtsfehlerfrei angeordneten Ma337nahme zur 334berwachung der Telekommunikation auswirken k366nnten. Dem Schutz des von der Telekommunikations-334berwachung Betroffe-nen ist 374berdies dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass jedenfalls f374r die beweism344337ig entscheidende 334berwachungsma337nahme die Anordnungs-voraussetzungen vorgelegen haben m374ssen. 25 Nack Schluckebier Kolz Hebenstreit Graf
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