ECLI:DE:BGH:2016:220916B1STR316.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 316/16 vom 22. September 201 6 in der Strafsache gegen wegen Betrug e s - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts zu 3. auf dessen Antrag am 22. September 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kempten (Allgäu) vom 18. Januar 2016 mit den zugeh ö- rigen Feststellungen aufgehoben, a) im Schuldspruch, soweit der Angek lagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist und b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkamm er des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten sowie zur Zahlung von 15.000 Euro an den Adhäsionskläger verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit 1 - 3 - einer Verfahrensrüge den aus der Beschlu ssformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1. Der Verfahrensrüge, mit der die Verletzung des § 261 StPO geltend gemacht wird, liegt folgendes Geschehen zugrunde: Das Landgericht hat die B estätigung der türkischen A . AG vom 16. Mai 2011, die dem Geschädi g- ten vorgelegt wur de, als Fälschung angesehen. Den Inhalt der Urkunde hat es so die dienstliche Erklärung der beteiligten Berufsrichter durch Vorhalt im Rahmen der Vernehmung des Geschädigten, wie auch durch förmliche Verl e- sung eingeführt. Im Rahmen der Beweiswürdigung gewinnt das Landgericht aufgrund e i- eine Fälschung handele. Gestützt werde dies zudem durch de n Vergleich mit e- ren Verlauf ebenso als Fälschung herausgestellt habe. 2. Die zulässig erhobene Rüge ist begründet, weil ein Augenschein der Urkunde nicht stattgefunden hat. Damit hat das Landgericht § 261 StPO ve r- letzt. a) Für die richterliche Überzeugung des Landgerichts waren das äußere Erscheinungsbild und die Beschaffenheit der vorgenannten Urkunden maßge b- lich. Insoweit handelte es sich bei den Urkunden aber um Gegenstände d es Augenscheins (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. April 1999 1 StR 107/99, NStZ 1999, 424; vom 30. August 2011 2 StR 652/10, NJW 2011, 3733 und vom 12. Dezember 2013 3 StR 267/13, NStZ 2014, 606 [607]; MünchKommStPO/Miebach, 1. Aufl., § 261 StPO, Rn. 47 ), die prozess - ordnungsgemäß durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung hätten 2 3 4 5 - 4 - eingeführt werden müssen. Eine solche ist nicht erfolgt. Die Verlesung der U r- kunde oder ihr Vorhalt im Rahmen der Zeugeneinvernahmen betreffen allein ihren Inhalt, nicht a ber ihr äußeres Erscheinungsbild. Dies gilt im besonderen Maße für den äußerlichen Vergleich von verschiedenen Personen vorgelegten Urkunden. b) Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil zu Ziff. II . 2. der Gründe (Betrug zum Nachteil des Geschädigte n L . ). Das Landgericht hat die Überführung des Angeklagten jedenfalls auch auf die aus dem äußeren E r- scheinungsbild gezogenen Schlussfolgerungen gestützt. 3. Infolgedessen waren insoweit der Schuldspruch nebst den zugehör i- gen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) aufzuheben. Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. 4. Darüber hinaus erweist sich die unterbliebene nachträgliche Gesam t- strafenbildung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft. Die weitere n Einzelstrafen sind von dem Verfahrensfehler nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: e- richt abgelehnt hat (UA S. 42), unter Auflösung der Gesamtfre i- heitsstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 15. Januar 2015 (UA S. 5) nac h träglich eine Gesamtstrafe zu bilden (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Es ist davon ausgegangen, das Urt eil des Amtsgerichts Gießen vom 15. April 2013 entfalte Zäsurwirkung. Das trifft nicht zu. Dieses Urteil hat gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung, da die diesem Urteil zugrundeliegende Straftat schon durch die Entscheidung des Amtsgerichts Landshut vom 6 7 8 9 - 5 - 26. Oktober 2010 hätte geahndet werden können (UA S. 4). Deshalb ist das Urteil vom 15. April 2013 als auf die Entsche i- dung vom 26. Oktober 2010 zurückprojiziert zu behandeln, so dass es keine Zäsur bilden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 26. M ärz 2003 1 S tR 79/0 3 m.w.N.). Folgerichtig hat auch das Amtsgericht Gießen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Landshut eine Gesamtfreiheit s- strafe von neun Monaten ausgesprochen (UA S. 4). Da die im vorliegenden Verfah ren abgeurteilten Taten des A n- geklagten vor seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Kem p- ten vom 15. Januar 2015 begangen worden sind, lagen mit Ei n- tritt der Rechtskraft dieser Verurteilung am 29. September 2015 die Voraussetzungen des § 55 StGB vor, so d ass die Strafka m- mer über die nachträgliche Bildung einer neuen Gesamtstrafe unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 15. Dem schließt sic h der Senat an. Der neue Tatrichter wird deshalb unter Auflösung der Gesamtfreiheit s- strafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 15. Januar 2015 gemäß § 55 StGB nachträglich eine Gesam t- strafe zu bilden haben. Di es gilt selbst für den Fall, dass die früher verhängte Strafe zwischenzeitlich erledigt sein sollte, weil insoweit die Vollstreckungssitua - 10 11 - 6 - tion zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung maßgeblich ist (st. Rspr.; vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 3 StR 188/11, NStZ - RR 2011, 306 und vom 20. Dezember 2011 3 StR 374/11, NStZ - RR 2012, 106 jeweils mwN). Raum Graf Cirener Fischer Bär
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