ECLI:DE:BGH:2017:260717B1STR316.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 316/17 vom 26. Juli 201 7 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers gemäß § 349 Abs . 1 StPO am 26. Juli 201 7 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts München I vom 3. April 2017 wird als unzulässig ve r- worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Ang e- klagten gegen die im vorbezeichneten Urteil enthaltene Ko s- tenentscheidung ist das Oberlandesgericht München zustä n- dig. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 21. Dezember 2015 wegen Beihilfe zum Woh nungseinbruchdiebstahl in Tatmehrheit mit Die b- stahl in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Auf die Revision des A n- geklagten hat der Senat mit Beschluss vom 24. August 201 6 (1 StR 300/16) dieses Urteil aufgehoben, soweit dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden war. Im Übrigen hat er die Revision des Angekla g- ten als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Mit dem nunmehr ang e- fochtenen Urteil hat das Landgericht die (rechtskräftig) verhängte Gesamtfre i- 1 - 3 - heitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die erneute, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten; zudem erhebt er die sofortige Beschwerde gegen die Ko stenentscheidung. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Eine Beschwer des Angeklagten ist durch die angefochtene Entscheidung nicht g e- geben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt: München I vom 21. Dezember 2015 ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Aussetzung der G e- samtfreiheitsstrafe zur Bewährung rechtskräftig. Nur hierüber dur f- te das nunmehr zuständige Landgericht nach dem Beschluss des Revisionsgerichts vom 24. August 201 6 noch entscheiden. Da es die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat, ist der Angeklagte durch diese Entscheidung nicht beschwert. Eine Beschwer ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. Senat, Beschluss vom 24. N ovember 1961 1 StR 140/61, BGHSt 16, 374, 378 f). Diese liegt nur vor, wenn die ergangene Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für den Beschwerten enthält, wenn seine Rechte und geschützten Int e- ressen eine unmittelbare Beeinträchtigung erlitten hab en (KK - Paul StPO 7. Aufl. vor § 296 Rdnr. 5 m.w.N.). Eine solche liegt hier nicht vor, weil eine Entscheidung, die für den Angeklagten eine noch günstigere Rechtslage geschaffen hätte, im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts München I vom 21. 2 - 4 - Da sich der Senat hiernach mit der Revision sachlich nicht zu befassen hat, fehlt ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die vom Angeklagten eingelegte sofortige Beschwerde, mit d er er sich gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts wendet. Raum Bellay Radtke Fischer Bär 3
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