ECLI:DE:BGH:2017:220517B1STR3.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 3/17 vom 22. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 201 7 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss vom 7. März 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe: I. Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 20. Mai 2016 den Veru r- teil ten wegen bandenmäßigen Handel treiben s mit Betä ubungsmitteln in nicht gerin ger Menge zu einer F reiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten ve r- urteilt sowie Kraftfahrzeuge und sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen. Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 7. März 2 017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen den Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteid i- gers vom 21. März 2017 die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben. II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO). Eine Verle t- zung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor . 1 2 3 4 - 3 - Dem Senat lag bei seinem Beschluss vom 7. März 2017 die weitere R e- visionsbegründung vom 5./20. Januar 2017 vor. Weshalb der Verteidiger unte r- stellt, dass dieser Schriftsatz bei Beschlussfassung meh r als sechs Wochen später dem Senat noch nicht zugegangen sein sollte, erschließt sich nicht. Vielmehr hat der Senat bei seiner Entscheidung das gesamte Revision s- vorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchg reifend erachtet. Es liegt in der Natur der Sache, dass Entscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO ohne Begründung ergehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 201 4 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564). Dies gilt auch, wenn ein Verurteilter seine Revision na ch der Antragstellung durch den Generalbundesanwalt e r- gänzend begründet. Graf Jäger Bellay Radtke Fischer 5 6 7
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