BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 317/06 vom 13. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 6. April 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Wegen der Fassung des Tenors verweist der Senat auf die Aus-f374hrungen des Generalbundesanwalts. Die (sofortige) Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenent-scheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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