BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 317/07 vom 17. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 13. Februar 2007 wird als unzul344ssig verwor-fen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und Hehlerei unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts N374rnberg vom 22. September 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-ren und zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. 1 Die hiergegen gerichtete, allein auf die Verletzung formellen Rechts ge-st374tzte Revision des Angeklagten ist unzul344ssig (247 349 Abs. 1 StPO). Der Ge-neralbundesanwalt hat hierzu u.a. ausgef374hrt: 2 "1. Die Revisionsbegr374ndung des Angeklagten selbst vom 16. Mai 2007 ist entgegen der Vorschrift des 247 345 Abs. 2 StPO nicht zu Protokoll der Gesch344ftsstelle geschehen und daher unzul344ssig (vgl. KK-Kuckein StPO 247 345 Rdn. 24). - 3 - 2. Die in der Revisionsbegr374ndungsschrift des Verteidigers erhobenen Verfahrensr374gen entsprechen nicht den Formerfordernissen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind daher ebenfalls unzul344ssig. 205 a) R374ge eines Versto337es gegen 247 275 Abs. 1 StPO Die Revision teilt nicht mit, wann das Urteil zu den Akten gebracht worden ist. Dass das am 13. Februar 2007 verk374ndete Urteil am 19. M344rz 2007 (Band II, Blatt 506 d.A.) zur Gesch344ftsstelle gelangt ist, h344tte der Beschwerdef374hrer im Wege der Akteneinsicht ohne weiteres feststellen k366nnen. b) Aufkl344rungsr374ge gem344337 247 244 Abs. 2 StPO (Nichtvernehmung der Zeugin K. ) 205 Wird der Aufkl344rungsmangel aus dem Inhalt fr374herer, im Ermitt-lungsverfahren erfolgter (Zeugen-)Vernehmungen hergeleitet, so bedarf es regelm344337ig deren vollst344ndiger inhaltlicher Wiedergabe (vgl. BGHR StPO 247 344 Abs. 2 Satz 2 Aufkl344rungsr374ge 6). 205 Des Weiteren verschweigt die Revision, dass s344mtliche Verfah-rensbeteiligten, so auch der Angeklagte und sein Verteidiger, in der Hauptverhandlung auf die Vernehmung der geladenen Zeugin K. ausdr374cklich verzichtet haben. Die Unzul344ssigkeit der Verfahrensr374gen f374hrt, da die Sachr374ge nicht erhoben ist, zur Unzul344ssigkeit der Revision (BGH NJW 1995, 2047)." - 4 - Dem schlie337t sich der Senat mit dem Bemerken an, dass sich das Revi-sionsvorbringen auch als unbegr374ndet darstellen w374rde. 3 Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit Graf
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