BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 317 /11 vom 24. August 2011 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2011 beschlo s- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urtei l des Landg e- richts Bochum vom 22. November 2010 im Rechtsfolgenau s- spruch mit den Feststellungen zu der Vorverurteilung des Ang e- klagten aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und En tscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in elf Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in sechs Fäll en zu der G e- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vol l- streckung zur Bewährung ausgesetzt. Soweit sich die Revision des Angeklagten gegen den Schuldspruch ric h- tet, ist sie unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufg rund der Revision s- rechtfertigung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Juli 2011 dargelegten Gründen, die durch die Gegenerklärung hierzu nicht entkräftet werden, insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 2 - 3 - Demgegenüber hat der Rechtsfolgenausspruch wegen der Verletzung sachlichen Rechts - Verstoß gegen § 51 Abs. 1 BZRG - keinen Bestand. Gemäß § 51 Abs. 1 BZRG dürfen dem Betroffenen - hier dem Angekla g- ten - eine Verurteilung und d ie zugrunde liegende Tat im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt worden ist oder wenn sie hätte getilgt werden müssen (Tilgungsreife). In den Fests tellungen zur Person des Angeklagten findet sich d er Hi n- weis auf seine Verurteilung durch das Landgericht Aurich vom 17. Oktober 1990 - rechtskräftig am selben Tag - wegen versuchter Brandstiftung in Tatei n- heit mit versuchtem Versicherungsbetrug zu der Ges amtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, unter kurzer Schilderung des zugrunde liegenden Sachverhalts. Bei jener Verurteilung aus dem Jahre 1990 beträgt die Tilgungsfrist 15 Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Z um Zeitpunkt der Verurteilung des Ang e- klagten in diesem Verfahren am 22. November 2010 war somit längst Tilgung s- reife eingetreten. Anhaltspunkte dafür, dass der Ablauf der Frist gehemmt war (§ 47 BZRG) - etwa wegen weiterer noch nicht tilgungsreifer Vorver urteilungen oder weil die Bewährungsstrafe noch nicht erlassen ist - sind nicht ersichtlich. Schon die - vorbehaltslose - Erwähnung der früheren Verurteilung in der Hauptverhandlung und in den Urteilsgründen stellt einen unzulässigen Vorhalt und daher ei nen Verstoß gegen § 51 Abs. 1 BZRG dar (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 1992 - 2 StR 454/91). Dies könnte den Bestand des Recht s- folgenausspruchs allerdings dann nicht gefährden, wenn auszuschließen wäre, dass sich der Rechtsfehler bei der Strafzumessun g zum Nachteil des Ang e- 3 4 5 6 7 - 4 - kla g ten ausgewirkt hat. Dies ist hier indes nicht der Fall; die Strafkammer hat die Vorverurteilung zum Nachteil des Angeklagten verwertet. Zwar hat das Landgericht dem Angeklagten bei den allgemeinen Stra f- zumessungserwägungen zur Festsetzung der Einzelstrafen einen - bis zu den nunmehr abgeurteilten Taten - untadeligen Lebenslauf bescheinigt. Bei den Erwägungen zur Strafaussetzung zur Bewährung hat es festgestellt, dass die Vorstrafe einer günstigen Sozialprognose nicht entgegenste he. Jedoch hat die Strafkammer bei ihrer Entscheidung, bei allen Taten (Einzel - )freiheitsstrafen zu verhängen, auch wenn diese unter sechs Monaten liegen (§ 47 Abs. 1 StGB), die Vorverurteilung des Angeklagten einbezogen. Von den 17 Einzelfreiheitsstrafe n liegen 14 unter sechs Monaten (sechs mal drei Monate, acht mal vier Monate). Die Strafkammer hat dazu folgende Erw ä- gungen angestellt: "Die besonderen Umstände, die die Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich machen, liegen bereits in Form der Vie l- zahl der Taten, der organisierten Arbeitsweise und der jeweils entsta n- denen nicht unerheblichen Schäden vor, die insgesamt eine nicht une r- hebliche kriminelle Energie des Angeklagten offenbaren. Im Übrigen ist auch die - wenn auch nicht ein schlägige - Vorstrafe (vgl. Stree in Schö n- ke/Schröder, StGB § 47 Rn. 11) zu berücksichtigen. Zwar lässt sich bei Wiederholungstätern die Unerlässlichkeit einer Freiheitsstrafe nicht schematisch bejahen (vgl. OLG Schleswig NJW 1982, 116). Die Beurte i- lung de r Frage, ob die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs M o- naten zur Einwirkung auf einen Wiederholungstäter wegen der in der Tat oder Persönlichkeit liegenden Umständen unerlässlich ist, hängt vie l- mehr - ebenso wie beim Ersttäter - von den Umständen d es Einzelfalls ab. Vor dem Hintergrund der Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren im Jahr 1990, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, zeichnet sich nach dem vom Angeklagten gewonnenen persönl i- chen Eindruck klar ab, dass die Verhängu ng einer Freiheitsstrafe das einzige Mittel ist, den Angeklagten vom Fortsetzen strafbaren Verhaltens abzubringen." 8 9 - 5 - Damit hat die Strafkammer auch der Vorverurteilung wesentliches G e- wicht bei der Entscheidung nach § 47 Abs. 1 StGB beigemessen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne die Vorstrafe ins o- weit anders entschieden hätte, und ebenso wenig, dass diese die Festsetzung der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe auch sonst zum Nachteil des Ang e- klagten beeinflusst hat. Der R echtsfolgenausspruch hat daher keinen Bestand. Mit Ausnahme derjenigen zur Vorverurteilun g sind die zugehörigen Feststellungen vom Rechtsfehler nicht erfasst und können insoweit bestehen bleiben. Sie dürfen durch weitere Feststellungen, die zu den bisher g etroffenen nicht in Wide r- spruch stehen, ergänzt werden. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 22. August 2011 hat dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen. Nack Wahl Hebenstreit Graf Sander 10 11 12
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