BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 317/15 vom 26 . Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgeri chtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 15 . Oktober 2015 , in der Sitzung am 26. Oktober 2015 , an de nen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf , Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. Radtke und die Richterin am Bundesgerichtshof D r. Fischer , Staa tsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw alt - in der Verhandlung vom 15. Oktober 2015 - , Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 15. Oktober 2015 - , Re chtsanwalt - in der Verhandlung vom 15. Oktober 2015 - als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Weiden i.d. OPf. vom 13. Mär z 2015 dahin geä n- dert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, der unerlaubten g e- werbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minde r- jährige in 171 Fällen sowie des versuchten Bestimmens e i- nes Minderjährigen zur Förderung des unerlaubten Hande l- treibens mit Betäubungsmittel n schuldig ist. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwo r- fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in 176 Fällen, in 171 Fällen davon in Tateinheit mit unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, sowie des versuchten Bestimmens eines Minderjährigen zur Förderung des 1 - 4 - unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von fünf Jahren verurteilt. Dem Urteil ist eine verfahrensfördernde Verständigung gemäß § 257c StPO vorausgegangen, in der sich die Verfahrensbeteiligten für den Fall eines umfassenden Geständnisses des Angeklagten auf eine Strafuntergrenze von vier Jahren und neun Monaten und eine Strafobergrenze von fünf Jahren und drei Monaten geeinigt haben. Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel erzielt den aus dem T enor ersichtlichen Teilerfolg ; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 1 . Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Der Angeklagte ist wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft. Er veräußerte von der Wohnung seiner Freundin aus im Zeitraum von Juli 2013 bis zu seiner Inhaftierung am 18. September 2014 Betäubung s- mittel, vor allem Marihuana, und kons umierte dort gemeinsam mit anderen von ihm übergebene Betäubungsmittel. Er selbst konsumierte in diesem Zeitraum bis kurz vor seiner Inhaftierung nur synthetische Cannabisprodukte und kein Marihuana. Bei der Wohnungsdurchsuchung konnte eine geringe Menge a n 2 3 4 5 6 - 5 - Marihuana und ein Briefchen, in dem sich Methamphetamin befunden hatte, sichergestellt werden. Das Marihuana von durchschnittlicher Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von etwa 10 % THC veräußerte er im Grammbereich im Zeitraum von Juli 2013 bis zu sei ner Inhaftier ung am 18. September 2014 in 171 Fällen an minderjähr i- ge Abnehmer, deren Alter ihm jeweils bekannt war und die regelmäßig zw i- schen 12 und 15 Euro je Gramm bezahlten ; in fünf weiteren Fällen veräußerte er Marihuana an erwachsene Abnehmer . Z u einem geringen Teil verkaufte er das Marihuana zum durchschnittl i- chen Einkaufspreis oder in wenigen Fällen auch darunter weiter, ließ sich dann als Gegenleistungen Raumpflegedienste und Babysitterdienste für seinen am 11. Juni 2014 geborenen Sohn erbring en. Dabei handelte er in der Absicht, di e- se Abnehmer dauerhaft in seinem Kundenstamm zu halten, um mit ihnen fortan auch lukrative bzw. mit größeren Gewinnspannen versehene Geschäfte tätigen zu können. Durch den Verkauf des Marihuanas wollte sich der An geklagte, der als Auszubildender bei der Firma McDonald´s nur 670 Euro an Ausbildungsverg ü- tung bezog und mit seiner Freundin zusammen wohnte, aber Schulden in Höhe von 1000 bis 1500 Euro hatte, eine zusätzliche Einkommensquelle verschaffen, um dadurch sein en eigenen Konsum von synthetischen Cannabisprodukten zu finanzieren. Hiervon konsumierte er regelmäßig etwa 15 Gramm innerhalb von zwei bis drei Tagen. Im Einzelnen fanden folgende 171 Verkäufe von Marihuana an minde r- jährige Abnehmer statt: 7 8 9 10 - 6 - Von Ju ni 2014 bis zum 18. September 2014 verkaufte der Angeklagte monatlich und damit in mindestens vier Fällen jeweils 2,4 Gramm Marihuana für 30 Euro an die beiden 14 - jährigen Mädchen K . und H . . Von Mitte August 2014 bis zum 18. September 2014 e rwarb die 15 - jährige F . wöchentlich zweimal und damit in mindestens acht Fä l- len jeweils 1 bis 1,5 Gramm. Der Grammpreis betrug 12 Euro. In weiteren zehn Fällen erhielt sie jeweils eine Konsumeinheit unentgeltlich, da sie sich um das Baby de s Angeklagten kümmerte und die Wohnung aufräumte. Von Mitte August 2014 bis zum 18. September 2014 erwarb die 15 - jährige Hö . wöchentlich zweimal und damit in mindestens acht Fällen jeweils 1 bis 1,5 Gramm zu je 12 Euro je Gramm. Anfang des Jahres 2014 veräußerte der Ange klagte 1 bis 1,5 Gramm zu 15 bis 20 Euro an die 15 - jährige L . oder S . . Im Zeitraum Ende Juli/Anfang August 2013 veräußerte der Angeklagte in mindestens drei Fällen je 1 bis 2 Gramm zu 12 Euro je Gramm an die 16 - jährige J . . Von September 2013 bis zum 18. September 2014 erwarb der 15 - bzw. 16 - jährige G . vom Angeklagten fünf Mal monatlich und damit in mi n- destens 60 Fällen Marihuana zu je 10 bis 20 Euro und einem Gram m prei s von 12 Euro je Gramm. 11 12 13 14 15 16 - 7 - Im Zeitraum von März 2014 bis zum 18. September 2014 erwarb der 16 - bzw. 17 - jährige Lu . in mindestens zehn Fällen Marihuana zu einem Preis von 12 Euro je Gramm. Im Zeitraum von Juli 2014 bis zum 18. September 201 4 erwarb der 17 - jährige Gü . in mindestens zwei Fällen je etwa 3 Gramm Marihuana zu je 40 Euro. Mitte September 2014 veräußerte der Angeklagte 2,5 Gramm Marihuana für 30 Euro an einen 16 - oder 17 - jährigen Jugendlichen mit dem Vornamen S i . . In der Zeit vom 9. Juli 2013 bis 18. September 2014 veräußerte der A n- geklagte in 60 Fällen jeweils 1 bis 2 Gramm Marihuana zu einem Grammpreis von 10 Euro an die 15 - bzw. 16 - jährige Hi . . Im Zeitraum von März 2014 bis 18. September 2014 veräußerte der A n- geklagte in zwei Fällen je 1 Gramm Marihuana zu je fünf Euro an die 15 - bis 16 - jährige F i. . In zwei weiteren Fällen überließ er ihr eine geringe Menge Marihuana als Gegenleistung dafür, dass sie ihm half, die Wohnung aufzurä u- men . Am 10. September 2014 beauftragte der Angeklagte telefonisch den 17 - jährigen Gü . , sich nach weiteren Abnehmern für Marihuana umzus e- hen. Der Angeklagte wollte dadurch weitere Abnehmer für Marihuana akquiri e- ren. Gü . wurde jedoch nich t tätig. 17 18 19 20 21 22 - 8 - In fünf Fällen veräußerte der Angeklagte Marihuana an erwachsene A b- nehmer: Am 3. September 2014 veräußerte er 2,15 Gramm Marihuana für 25 E u- ro an V . . Mitte 2014 veräußerte er an A . 1 Gramm Marihuana für 10 bis 20 Euro. Mitte September 2014 veräußerte er 4 Gramm Marihuana für 40 Euro an Kö . . Mitte September 2014 veräußerte der Angeklagte 4 Gramm Marihuana für 50 Euro an R . . Im August 2014 veräußerte er an T . Marihuana für 20 bis 25 Euro. Dieses Geschäft findet sich in den Urteilsgründen allerdings nicht in den Feststellungen. Alle notwendigen Details wie Abnehmer, Preis, Menge und Ta t- zeit sind jedoch der Beweiswürdigung (UA S. 14) zu entneh men. Diese Tat wird auch in der rechtlichen Würdigung und in der Strafzumessung erwähnt und es wird eine Einzelstrafe verhängt. 2. Die Strafkammer hat in ihrer rechtlichen Würdigung nicht nur die Fälle, in denen der Angeklagte das für durchschnittlich 10 Euro je Gramm eingekaufte Marihuana für 12 Euro weiter verkaufte, als unerlaubtes Handeltreiben mit B e- täubungsmitteln gewertet, sondern auch die, in denen er zum durchschnittlichen 23 24 25 26 27 28 29 30 - 9 - Einkaufspreis oder in wenigen Fällen auch darunter weiterveräußert hat. Zur Überzeugung der Kammer diente die Überlassung der Betäubungsmittel in di e- sen Fällen der Sicherung und Konsolidierung seines Kundenstamms. Das Tel e- fonat mit Gü . sei Beleg dafür, dass der Angeklagte danach strebte, se i- nen Betäubungsmittelhande l auszubauen und seinen Umsatz auf längere Sicht gesehen zu steigern. Dafür spräche auch das geringe Einkommen des Ang e- klagten als Auszubildender und die Tatsache, dass er mit Ausnahme des Dr o- genhandels über keine weiteren Einkünfte verfügt hätte und für d en Barunte r- halt seines Sohnes habe aufkommen müssen. Auch in den Fällen, in denen der Angeklagte Abnehmern Marihuana im Gegenzug dafür überlassen habe, dass sie sich um seinen Sohn kümmerten und die Wohnung aufräumten, sei ein Handeltreiben gegeben, denn e r habe eine Dienstleistung in Gestalt von Bab y- sitten und Raumpflege erlangt, die in der Regel nur gegen Entgelt erbracht würde und daher monetärem Entgelt gleichstünde. Die Strafkammer war auch davon überzeugt, dass der Angeklagte j e- weils gewerbsmäßig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtM G hande lte, soweit er Betäubungsmittel an Minderjährige abgegeben hat (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 Bt M G). Der Angeklagte habe glaubhaft eingeräumt, dass die Abgabe der Betäubung s- sich eine zusätzliche Einnahmequelle zu seiner Ausbildungsvergütung zu ve r- schaffen. Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse sei diese zusätzliche Ei n- nahmequelle von erheblichem Gewicht. Auch die in der Wohnung aufgefund e- nen Dru ckverschlusstüten und die vom Angeklagten aufgestellten Regeln, wie der Angeklagte sich auf eine Vielzahl von Kunden eingestellt hatte. Das Telef o- nat mit dem minderjährigen Gü . , der sich nach weiteren Abnehmern für Marihuana umsehen sollte, spräche ebenfalls für Gewerbsmäßigkeit. Es zeige, 31 - 10 - dass der Angeklagte seinen Kundenstamm habe erweitern und sich weitere Einnahmequellen habe erschließen wollen. Auch der zeitliche Rah men von Juli 2013 bis Mitte September 2014, in welchem der Angeklagte Betäubungsmittel an die Abnehmer veräußerte und die Vielzahl der einzelnen Abnehmer spr ä- chen stark für das Vorliegen einer gewerbsmäßigen Abgabe der Betäubung s- mittel. Gewerbsmäßigkeit se tze auch nicht voraus, dass der Täter nur Bargeld anstrebt e , es reichten auch geldwerte Vermögensvorteile oder die Einsparung von Aufwendungen. Damit sei auch bei den Abnehmern von Gewerbsmäßigkeit auszugehen, die Gegenleistungen erbracht hätten, welche fü r gewöhnlich wie Babysitten und Raumpflege nur gegen Entgelt erbracht würden. Außerdem habe die Abgabe der Betäubungsmittel in diesen Fällen auch der Sicherung seines Kundenstamms und der Bindung der Abnehmer an ihn gedient, damit diese auch weiterhin Drogen von ihm bezögen, auch wenn es sich hierbei nur um Kleinstmengen handelte. Dass der Angeklagte bei diesen Abnehmern de r- zeit noch keinen Gewinn erzielt habe, spräche nicht gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit, weil es nur auf die Gewinnerwartung de s Täters, also auf den Gewinn ankäme, den er erzielen wolle. 3. Bei der Strafzumessung ist die Strafkammer, soweit die Abnehmer in den Tatzeiträumen Geburtstag hatten, zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass diese jeweils das neu erreichte Lebensalter bereits im g e- samten Tatzeitraum erreicht hatten. Soweit sie bereits 16 oder 17 Jahre alt w a- ren, hat die Strafkammer einen minder schwer en Fall im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1, 2 Bt M G angenommen. Waren die minderjährigen A b- nehmer er st 14 oder 15 Jahre alt, verblieb es bei dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 2, § 29a Abs. 1 Nr. 1 Bt M G, der eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vorsieht. Für diese 35 Fälle hat die Strafkammer eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monate n, für die 136 minder schweren Fälle eine Fre i- 32 - 11 - heitsstrafe von einem Jahr, verhängt. Soweit die Abnehmer volljährig waren, hat die Strafkammer auf Geldstrafe erkannt; insoweit ist sie davon ausgegangen, dass die Indizwirkung des Regelbeispiels (§ 29 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Bt M G) entkräftet ist. Soweit sich der Angeklagte nach § 30a Abs. 2 Nr. 1 Bt M G strafbar gemacht hat, hat die Kammer unter Verbrauch des vertypten Strafmi l- derungsgrundes des Versuchs einen minder schweren Fa ll im Sinne des § 30a Abs. 3 B tM G bejaht und eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mon a- ten verhängt. II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Eine formgerechte Verfahrensrüge hat der Angeklagte nicht erhoben. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der erhoben en Sachrüge hat keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1. Die rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts hält einer Nachprüfung stand. a) Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ( § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Hande l- treiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG jede eigennützige , auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 GSSt 1/05, BG HSt 50, 252, 256 mwN). 33 34 35 36 37 - 12 - Die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe eigennützig gehandelt, beruht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Eigennützi g- keit ist nach den Feststellungen auch in den Fällen gegeben, in denen der A n- geklagte Marih uana zum Einkauf s preis oder darunter abgegeben hat oder ihm als Gegenleistung anderweitige Dienste erbracht wurden. Um eine bloße Gefä l- ligkeit handelte es sich nicht, denn er handelte mit dem Ziel , die Abnehmer zu binden und mit ihnen später lukrativere Ge schäfte abzuschließen. b) Die Strafkammer hat auch die Voraussetzungen gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 BtMG hinreichend dargetan. Gewerbsmäßig handelt ein Täter, wenn er sich durch wiederholte Tatb e- gehung ein e fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem U m- fang verschaffen will (s t. Rspr.; vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, Bt M G , 7. Aufl., § 29, Teil 26, Rn. 12) . Auch ein Kleindealer, der sich mit dem Verkauf kleiner Konsummengen Mittel zur Befriedigung seiner Sucht beschafft, kann gewerbsmäßig handeln (s t. Rspr.; vgl. Patzak aaO § 29, Teil 26, Rn. 15, 17 ). Zwar kann die Gewerbsmäßigkeit, die sich auch auf die Erzielung bloßer Nebeneinnahmen beziehen kann, dann einer eingehenden Begründu ng bedü r- fen, wenn in Anbetracht der Abgabemengen und der Tatfrequenz nur von e i- nem geringen Gewinn auszugehen ist ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2012 4 StR 67/12, NStZ - RR 2012, 279 f. und vom 20. März 2008 4 StR 63/08, NStZ - RR 2008, 212 ). So liegt de r Fall hier aber nicht. Das Landgericht hat 38 39 40 41 42 - 13 - rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte in Gewinnerzielungsabsicht von Juli 2013 bis zu seiner Inhaftierung im September 2014 in 176 Fällen an minderjährige Abnehmer und in fünf weiteren Fällen an erwa chsene Abnehmer Marihuana regelmäßig für 12 Euro bis 15 Euro je Gramm bei einem durc h- schnittlichen Einkaufspreis von 10 Euro verkauft hat oder ihm bei niedrigeren Verkaufspreisen konkrete Gegenleistungen zugewendet wurden oder er durch den günstigen Preis seine Abnehmer an sich binden wollte, um zukünftig lukr a- tivere Geschäfte abschließen zu können. Die die Annahme von Gewerbsm ä- ßigkeit rechtfertigende Nachhaltigkeit der Absicht, sich eine dauerhafte Ei n- nahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen, ist dam it auf Grund der Vie l- zahl der Taten und der zeitlichen Abfolge ausreichend belegt. Auch die im Urteil näher dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse (Schulden und geringes Ei n- kommen) legen eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht von einigem Gewicht nahe. c) Der Angeklagte handelte auch gewerbsmäßig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG . Gewerbsmäßig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG handelt ein Täter dann, wenn er sich eine fortlaufende Einnahmequelle durch wiederholte Vo r- nahme gerade solcher Han dlungen verschaffen will, die den Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfüllen ( vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 1997 4 StR 222/9 7 , StV 1997, 636 ; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1995 2 StR 575/95, NStZ 1996, 285 , 286). Dabei ist nicht erforderlic h, dass der Täter die erstrebten Einnahmen ausschließlich aus Rauschgiftgeschäften mit Minderjä h- rigen erzielen will, sondern es reicht aus, dass er sich fortlaufende Einnahmen auch aus derartigen Geschäften verschaffen will. 43 44 - 14 - Der Angeklagte hat einger äumt, dass er sich durch den wiederholten Verkauf von Marihuana an minderjährige Abnehmer eine fortlaufende Einna h- mequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zur Finanzierung seines eig e- nen Drogenkonsums verschaffen wollte. Dass der Angeklagte auch zumin dest bedingten Vorsatz hatte, liegt nahe, weil er insgesamt in 171 Fällen Marihuana an Minderjährige verkauft hat, diese also sein Hauptabnehmerkreis waren. d) Die vom Landgericht vorgenommene Bewertung, dass die 176 Ve r- kaufsfälle zueinander in Tatmehr heit (§ 53 StGB) stehen, hält sachlich - rechtlicher Prüfung stand. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die Möglichkeit von Bewertungseinheiten nicht erörtert hat. Durch den Begriff der Bewertungseinheit werden alle Betätigungen, die sich a uf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Menge an Betä u- bungsmitteln richten, zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens verbunden, weil der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln, die zum Zwecke g e- winnbringender Weiterveräußerung bereitgeha lten werden, bereits den Tatb e- stand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllen. Zu dieser Tat gehören als unselbständige Teilakte im Sinne einer Bewertungseinheit alle späteren Veräußerungsgeschäfte, soweit sie dasselbe Rauschgift betreffen ( st. Rspr.; vgl. Patzak, aaO, § 29, Teil 4, Rn. 409 mwN). Da bei setzt die Annahme einer Bewertungseinheit konkrete Anhaltspun k- te dafür voraus, dass bestimmte Einzelverkäufe aus einer einheitlich erworb e- nen Gesamtmenge herrühren ( st. Rspr.; vgl. z.B. BGH , Beschluss vom 23. Mai 2012 5 StR 12/12, NStZ 2012, 517 mwN; vgl. Patzak , aaO, § 29, Teil 4, Rn. 412 mwN). 45 46 47 48 - 15 - Die bloße Möglichkeit, dass Einzelmengen einer Gesamtmenge en t- nommen sein können, genügt dabei nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Zuordnung bestimmter Einzelverkäufe zu einer bestimmten e r- worbenen Gesamtmenge fehlen. Eine lediglich willkürliche Zusammenfassung ohne ausreichende Tatsachengrundlage kommt dabei nicht in Betracht, auch der Zweifelssatz gebietet in solchen Fälle n nicht die Annahme einer einheitl i- chen Tat ( st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 5 StR 12/12, NStZ 2012, 517 f. mwN; Patzak, aaO, § 29, Teil 4, Rn. 412 mwN ). Solche Anhaltspunkte fehlen. Die Strafkammer ist von wöchentlichen Erwerbsv orgängen des Angeklagten von fünf bis zehn Gramm Marihuana au s- gegangen, die nahezu vollständig zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorg e- sehen war en ; nur ein geringfügiger Teil wurde in der Wohnung konsumiert oder verschenkt. Dass die von dem Angeklagten verkauften Kleinmengen sämtlich oder auch nur mehrere von ihnen aus einer einheitlich erworbenen Vorratsmenge stammen, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Dabei ist davon auszugehen, dass bereits die Erwerbsvorgänge nicht festgestellt werden konnten. von einer Person, welche er namentlich nicht nennen wolle, erworben habe. Er würde mit Marihuana und Kräutermischungen handeln, die er zu einem Grammpreis von durchschnittlich 10 Euro i- aber seine r Einschätzung nach im Durchschnitt 10 Euro betragen. Er habe w ö- chentlich 5 bis 10 Gramm Marihuana erworben. 49 50 51 52 - 16 - Eine genaue Zuordnung des in unterschiedlichen Mengen eingekauften Marihuanas zu den zeitlich nicht näher festgelegten Einzelverkäufen, die me n- genmäßig ebenfalls nicht mehr genau festgestellt werden können, lässt diese Einlassung und lassen auch die Angaben der einzelnen Käufe r, soweit sie e r- mittelt werden konnten, nicht zu. Der Zweifelssatz gebietet es nicht, festgestellte Einzelverkäufe zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen, nur weil eine nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, dass diese ganz oder teilweise aus einer einheitlich erwo r- benen Menge stammen. Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass jeweils eine gewisse freilich kaum konkret quantifizierbare Anzahl der abgeurteilten Ve r- kaufs - bzw. Abgabemengen aus einheitlichen Vorräten stammen könnten, kann k ein unverhältnismäßiger Aufwand verlangt werden, um eventuell eine Bewe r- tungseinheit festzustellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1997 1 StR 146/97, NStZ - RR 1997, 344 ; Beschluss vom 29. Mai 2012 1 StR 178/12, NStZ - RR 2012, 280, 281; zusammen fassend Patzak, aaO, § 29, Teil 4, Rn. 412 mwN ) . Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass naheliegende Au f- klärungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft worden wären; vielmehr steht au f- grund der Einlassung des Angeklagten, den Erkenntnissen der Telefo nüberw a- chungen und den Angaben der Abnehmer, soweit sie ermittelt werden konnten, fest, dass die Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Der Frage, unter welchen Umständen dann gleichwohl im Wege einer Schätzung Feststellungen hinsichtlich einer (o der mehrerer) Bewertungsei n- heit (en) zu treffen sind (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 5. März 2002 3 StR 491/01 , NJW 2002, 1810 f. ), braucht der Senat hier nicht nachzugehen. 53 54 55 - 17 - Die Feststellungen zur Menge des abgegebenen Marihuanas sind nicht annähernd de ckungsgleich mit den Feststellungen zur Menge des erworbenen Marihuanas. Vielmehr ist, wie schon die unterschiedlichen Mengen von erwo r- benem und abgegebenem Rauschgift zeigen, insgesamt nur ein begrenzter Teil der auf Erwerb und Abgabe bezogenen Handlungen des Angeklagten erfasst. Es fehlen somit tatsächliche Grundlagen für eine tragfähige Schätzung dafür, welche und wie viele der zahlreichen abgegebenen Einzelmengen jeweils aus einem Erwerbsvorgang stammen und wie dies abzugrenzen und zeitlich einzuord nen wäre. Es käme daher lediglich eine willkürliche Zusammenfassung in Betracht, die rechtlich abe r nicht zulässig ist (st. Rspr.; BGH , Urteile vom 10. Juni 1997 1 StR 146/97, NStZ - RR 1997, 344 und vom 16. Novem ber 2005 2 StR 296/05, NStZ - RR 2006, 55; Beschlüsse vom 26. Mai 2000 3 StR 162/00 , NStZ 2000, 540 , 541 und vom 29. Mai 2012 1 StR 178/12, NStZ - RR 2012, 280, 281) . e ) Allerdings kann unerlaubtes (gewerbsmäßiges) Handeltreiben mit B e- täubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 Bt M G nicht in Tateinheit mit unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln nach § 29a Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 2 Bt M G verwirklicht werden. Denn der Grundtatb e- stand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 BtMG tritt ei n- schließlich de r in § 2 9 Abs. 3 BtM G enthaltenen Zumessungsregeln hinter e i- nem der in §§ 29a, 30 und 30a BtMG aufgeführten Verbrechenstatbestände, hier also des § 29a Abs. 1, § 30 BtMG , zurück. Die Erfüllung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG behält aber für die Strafbemessung innerhalb des in dem Qualifikationstatbestand vorges e- henen Strafrahmen s Bedeutung ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 56 57 58 - 18 - 1993 4 StR 509/93, NStZ 1994 , 39 und vom 21. Dezember 1995 1 StR 697/95, St V 1996, 267; Patzak, aaO, § 30, Teil 6, Rn. 69 mwN ). 2. Die Strafzumessung weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Strafrahmenwahl ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstraf e hält rechtlicher Nac h- prüfung stand. Die Strafzumessung unterliegt nur in eingeschränktem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptve rhandlung von der Tat und der Person des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu b e- werten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Strafzumessung ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fe h- lerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräu m- ten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausg e- schlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vo r- genommene Bewertun g bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (st. Rspr. ; vgl. z.B. BGH, Urteil vom 29. Juni 2005 1 StR 149/05 , NStZ 2006, 568 ). Diese Grundsätze gelten auch für die Bildung der Gesamtstrafe ( BGH, Urteil e vom 24. März 1999 3 StR 556/98 , wistra 1999, 2 97, 298 und vom 29. Juni 2005 1 StR 149/05 , NStZ 2006, 568 ). 59 60 - 19 - Soweit das Landgericht in 171 Fällen Tateinheit zwischen unerlaubtem (gewerbsmäßigem) Handeltreiben und unerlaubter (gewerbsmäßiger) Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige angenomme n hat, ist die Strafzume s- sung dennoch fehlerfrei, weil die Erfüllung des Tatbestands des gewerbsmäß i- gen Handeltreibens im Sinne des § 29 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG in der Strafbemessung berücksichtigt werden darf . Der Senat hat den Tenor entsprec hend geänder t. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den g e- änderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen kö n- nen. 61 62 - 20 - III. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es ni cht, den Ang e- klagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen ( § 473 Abs. 1 und 4 StPO ) . Raum Graf Jäger Radtke Fischer 63
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