BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 319/03 vom20. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar2004, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am BundesgerichtshofNackund die Richter am BundesgerichtshofDr. Wahl,Dr. Boetticher,Dr. Kolz,Hebenstreit,Staatsanwaltals Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwälteals Verteidiger,Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin B.,Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers M.,Justizangestellteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1.Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ge-gen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 18. Februar 2003werden verworfen.2.Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwalt-schaft und die durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwen-digen Auslagen des Angeklagten.3.Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision und die durchdieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen derNebenkläger.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körperver-letzung und wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen zu einer Ge-samtgeldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 90 nrfreigesprochen. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision,die sie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und auf die Sachbeschwer-de gestützt hat, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklag-ten zu einer höheren Strafe und die Anordnung des Berufsverbots. Der Ange-klagte erhebt Verfahrensrügen und die Sachrüge und wendet sich insbesondere - 4 -gegen die Verurteilung wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung. Beide Rechts-mittel bleiben ohne Erfolg.A.Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:1. Der Angeklagte wurde im Oktober 1997 im Alter von 37 Jahren ärztli-cher Direktor der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätskli-nik in F.. Er wollte der Unfallchirurgie sein Gepräge geben und dafür sor-gen, daß sie als qualitativ hochwertig und auch in wissenschaftlicher Hinsichtbekannt würde. Gegen den Angeklagten läuft derzeit ein Disziplinarverfahren;er ist vorläufig vom Dienst suspendiert.2. Der Verurteilung liegen vier stationäre Behandlungen zugrunde, beidenen dem Angeklagten Behandlungs- und Aufklärungsfehler vorgeworfenwerden.a) Im Februar 1999 behandelte der Angeklagte auf seiner Station dendamals 18 Jahre alten Patienten E., der eine zweimalige vordereSchulterluxation rechts erlitten hatte. Der Angeklagte erklärte dem Patientenund seinen Eltern die anstehende Operation und wies darauf hin, daß es mögli-cherweise notwendig werden könnte, einen Knochenspan aus dem hinterenBeckenkamm zu entnehmen, um damit die Pfanne zu modellieren, wenn sichintraoperativ herausstellen sollte, daß die Schulterluxationen an einem zu fla-chen Pfannenrand lägen. Bei der Operation stellte der Angeklagte fest, daß dieKapsel mitsamt des Limbus ventralseitig vom Pfannenrand abgerissen war, sodaß zur Behebung der vorderen Schulterinstabilität erforderlich war, den abge- - 5 -rissenen Limbus wieder am Pfannenrand anzuschrauben. Hierzu mußte er Lö-cher in das Schulterblatt bohren. Bei dem Bohrvorgang brach ihm der Bohrer abmit der Folge, daß ein ca. 2 cm langes Bohrerstück, die Bohrerspitze, im Acro-mion steckenblieb. Die Bohrerspitze beeinträchtigte das Gelenk nicht und warfast vollständig im Knochen versenkt. Der Angeklagte ärgerte sich über denBohrerabbruch und versuchte, durch eine Stichinzision die abgebrochene Boh-rerspitze zu bergen, was jedoch nicht gelang. Er beendete die durchgeführteOperation und beließ das abgebrochene Bohrerteil im Körper des Patienten. Erwies die mitoperierende Ärztin Dr. G. an, den Bohrerabbruch nicht im Ope-rationsprotokoll zu erwähnen; diese hielt sich an die Weisung. Nach der Opera-tion rief der Angeklagte den Vater des Patienten an und teilte ihm mit, die Ope-ration sei gut gelungen und es sei nicht notwendig gewesen, die Pfanne mittelseines Knochenspanes zu modellieren. Die abgebrochene Bohrerspitze er-wähnte er bewußt nicht. Am Abend des Operationstages überraschte der An-geklagte den Patienten mit der Mitteilung, es sei besser, noch einmal zu operie-ren. Er habe bei der Operation festgestellt, daß auch eine hintere Schulterinsta-bilität bestehe, der man durch eine dorsale Kapselraffung begegnen könne.Wenn er ein hundertprozentiges Ergebnis wolle, sei eine zweite Operation not-wendig. Den Bohrerabbruch erwähnte der Angeklagte dem Patienten gegen-über bewußt nicht. Der Patient war enttäuscht darüber, daß noch eine zweiteOperation notwendig sei und bat um Bedenkzeit und besprach die Angelegen-heit noch am selben Abend mit seinen Eltern. Am Folgetag fand eine Bespre-chung zwischen dem Angeklagten, dem Patienten und seinen Eltern statt. DerAngeklagte wiederholte die Notwendigkeit einer zweiten Operation. Auch beidiesem Gespräch erfolgte bewußt kein Hinweis darauf, daß bei der ersten Ope-ration ein Bohrer abgebrochen war. Der zweite Eingriff erfolgte vier Tage spä-ter. Der Angeklagte durchleuchtete die Schulter, um den abgebrochenen Bohrerzu orten. Danach schnitt er die Schulter von oben auf und barg die Bohrerspit- - 6 -ze. Dann raffte er die obere Schulterkapsel, indem er eine Falte in die Kapsellegte und vernähte diese. In dem Operationsprotokoll wurde die Bergung derBohrerspitze nicht erwähnt. Die Bohrerspitze fand auch keine Erwähnung inden später vom Angeklagten verfaßten Operationsberichten. Der Patient undseine Eltern erfuhren von dem abgebrochenen Bohrer erst im Jahre 2000 vondritter Seite.Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Kammer hat derzweite Eingriff in erster Linie der Bergung der Bohrerspitze gedient. Der Ange-klagte wollte das abgebrochene Bohrerstück nicht im Körper des Patienten be-lassen. Er wollte nicht, daß der Patient von dem Abbruch des Bohrers erfährt,was zwangsläufig der Fall gewesen wäre, denn das Metallteil wäre auf jedemspäteren Röntgenbild klar zu erkennen gewesen. Die vom Angeklagten durch-geführte obere Kapselraffung durch Anbringung von Raffnähten war im Ver-gleich zu einer lehrbuchmäßig durchgeführten dorsalen Kapselraffung wenigeffektiv und diente in erster Linie der Rechtfertigung des durchgeführten Ein-griffs gegenüber dem Patienten. Der Angeklagte spiegelte dem Patienten wahr-heitswidrig vor, es bestünde eine Indikation für eine dorsale Kapselraffung, umso eine Operationseinwilligung zu bekommen, die er bei wahrheitsgemäßerAufklärung über den tatsächlichen Grund einer zweiten Operation, nämlich dieBergung der Bohrerspitze, ausdrücklich nicht bekommen hätte. Den Bohrerab-bruch und den wahren Grund für die zweite Operation verschwieg er dem Pati-enten bewußt, weil er die Komplikation nicht zugeben wollte.b) Die Patientin B. hatte 1996 einen Autounfall und er-litt dabei eine Beckenfraktur, die zu einer beckenschiefstandbedingten Verkür-zung des linken Beines um 5 cm führte. Die Behandlung führte noch der Vor-gänger des Angeklagten durch. Während eines weiteren Aufenthaltes in der - 7 -Universitätsklinik F. im September 1998 suchte die Patientin den Ange-klagten auf, um die Problematik des Beinlängenunterschiedes zu besprechen.Dieser machte ihr den Vorschlag, die Verlängerung des linken Beines bei einerOperation zur Metallentfernung unter Verwendung eines Fixateur Externe zuversuchen. Dazu sollte der Oberschenkelknochen, der bei der Patientin eineninnenliegenden Marknagel hatte, mit einem Meißel durchtrennt und je zweiMetallpins ober- und unterhalb dieser künstlich geschaffenen Knochenbruch-stelle im 90° Winkel in diesen eingebracht werden, wobei die Pins durch dieWeichteile des Oberschenkels nach außen dringen. Außerhalb des Oberschen-kels an der Außenseite sollten die Pins durch eine Führungsstange miteinanderverbunden werden. Neben einer Führungsstange sollte eine Spindel montiertwerden, mit deren Hilfe das untere Pinpaar vom oberen Pinpaar wegbewegtwerden sollte. Bis der gewünschte Längenausgleich erreicht wurde, sollte derheilende Knochen seinem Pendant hinterher laufen. Der Angeklagte erklärteder Patientin die Operation und wies darauf hin, daß es keine Garantie für dasFunktionieren des Systems gebe und daß die gesamte Prozedur mit einem ge-wissen Infektrisiko verbunden sei. Die vorgesehene Distraktion des Knochensfunktionierte allerdings nicht so, wie es sich der Angeklagte vorgestellt hatte.Alle vier Pins mußten ausgetauscht und jeweils neu an anderer Stelle im Kno-chen verankert werden. An mindestens einem Pin entstand am Ein- bzw. Aus-trittsloch eine Infektion. Es wurde mit einer Antibiose begonnen. Wegen desVerdachts einer Harnweginfektion wurde bei der Patientin auch eine Urinprobegenommen, deren Ergebnis auf ein hohes Vorkommen von Keimen hinwies.Als nach einem Austausch aller Pins feststand, daß das System des Fi-xateur Externe nicht funktionierte, entschloß sich der Angeklagte zu einer ein-seitigen Verlängerung des Knochens um 3 cm. Zur Komplettierung der einseiti-gen Verlängerung wäre es erforderlich gewesen, den entstandenen Knochen- - 8 -spalt mit aus dem Beckenkamm entnommenem Knochenmaterial (Spongiosa)aufzufüllen und im Knochen zu stabilisieren. Bei diesem am 20. Oktober 1998durchgeführten Eingriff verschob der Angeklagte die Einbringung des Kno-chenmaterials, da ihm dies zu riskant erschien. Bei bestehendem Infekt hättedie Gefahr bestanden, daß das Knochenmaterial sich infiziert und sich die In-fektion explosionsartig ausbreitet mit der möglichen Folge einer Entzündungdes Knochens selbst. Bei einem weiteren Eingriff am 29. Oktober 1998 brachteder Angeklagte das Knochenmaterial ein, verplattete den Knochenspalt undentfernte den Fixateur Externe. Intraoperativ entnahm der Angeklagte zum er-sten Mal seit September 1998 einen Abstrich aus einem der Pinlöcher. Das Ab-strichmaterial gab er in den normalen Geschäftsgang mit der Folge, daß er erstAnfang November das Untersuchungsergebnis hatte und aus dem sich ersehenließ, daß Keime "zahlreich" vorhanden waren. In der Folge entwickelte sich einmassiver Infekt, der dazu führte, daß sich ein Abszeß bildete, der Anfang No-vember 1998 aufbrach und sich aus einem Pinloch ca. ein halber Liter Eiterentleerte. Die Patientin mußte sofort neu operiert werden. Das Knochenmaterialwurde entfernt, die Wunde gespült und ein Antibiotikum eingelegt. Ein gleich-zeitig entnommener Abstrich ergab, daß sich die Zahl der Staphylococcus au-reus-Keime auf "massenhaft" erhöht hatte. Die Patientin mußte noch zweimaloperiert werden, das infektiöse Geschehen war jedoch nicht mehr in den Griffzu bekommen. Auch 1999 waren zahlreiche Operationen notwendig, und diePatientin mußte bis in das Jahr 2000 Antibiotika nehmen. Die Situation beru-higte sich bis Dezember 2002, bis auch im Beckenkamm Keime festgestelltwurden.Das Landgericht hat es als Behandlungsfehler angesehen, daß der An-geklagte trotz der Hinweise auf eine Infektion ohne rechtzeitige und ihm mögli-che Kontrollmaßnahmen das Knochenmaterial in das infektiöse Geschehen - 9 -hinein in den Oberschenkelknochen einbrachte. Ohne diese Maßnahmen wäreder weitere dramatische Infektverlauf mit hoher Wahrscheinlichkeit vermiedenworden.c) Die Patientin Bi. hatte 1997 einen Autounfall erlitten, bei demsie sich eine Fehlstellung des Wadenbeins und komplizierte Verletzung deslinken Sprunggelenkes zuzog. Wegen anhaltender starker Schmerzen war diePatientin auch ein Jahr später noch in Behandlung. Ihr behandelnder Arztschlug vor, zunächst eine geplante Kur anzutreten und abzuwarten. Bei denSchmerzen könne es sich um Weichteilschmerzen handeln; auch müsse dieMöglichkeit einer Psychosomatik in Betracht gezogen werden. Über die Mög-lichkeiten einer sich entwickelnden Arthrose und über eine mögliche Sprung-gelenksversteifung wurde ebenfalls gesprochen. Die Patientin gab sich mit derEinschätzung ihres Arztes nicht zufrieden und wandte sich im September 1998an den Angeklagten, um bei ihm eine zweite Meinung einzuholen. Obwohl dieHerkunft der Schmerzen nicht eindeutig geklärt war und die Versteifung einesGelenkes ein schwerwiegender Eingriff ist, der grundsätzlich nur bei schwerenArthrosen oder bei Infektionen indiziert ist, erklärte der Angeklagte der Patien-tin, es gebe in ihrem Fall nur eine einzige Lösung, nämlich die Versteifung desoberen Sprunggelenkes (Arthrodese). Hierdurch werde sie schmerzfrei werdenund sie könne wieder Sport treiben wie früher. Wegen des Versprechens derSchmerzfreiheit entschloß sich die Patientin, der Versteifung des linken oberenSprunggelenkes zuzustimmen. Nach der am 1. Oktober 1998 vom Angeklagtendurchgeführten Operation wurde die Patientin jedoch nicht schmerzfrei. Dasgesamte Befundbild verschlechterte sich kontinuierlich. Anfang Dezember 1998entfernte der Angeklagte eine der Schrauben, mit der die Gelenkversteifungdurchgeführt worden war, weil sie in das untere Sprunggelenk hineinragte unddort schmerzhafte Irritationen verursachte. Eine zweite Schraube wurde Ende - 10 -Januar 1999 entfernt. Im Mai 1999 erfolgte die Versteifung des unteren linkenSprunggelenkes, weil sich dort zwischenzeitlich eine durch die Versteifung desoberen Sprunggelenkes bedingte Anschlußarthrose gebildet hatte. Diese Ope-ration führte nicht zum gewünschten Erfolg, als ein knöcherner Durchbau desGelenkes ausblieb. Es kam in der Folge zu Schraubenlockerungen und zu ei-nem Schraubenbruch. In einer weiteren Operation Anfang Februar 2000 mußteeine erneute Versteifung des unteren Sprunggelenkes durchgeführt werden.Ein vorwerfbares Verhalten hat das Landgericht in folgendem gesehen:Der Angeklagte offenbarte der Patientin nicht, daß bei ihr angesichts der unge-klärten Herkunft der Schmerzen nur eine sehr relative Indikation für eine Ge-lenkversteifung vorlag. Die knöchernen Veränderungen und der Drehfehler imBereich des Wadenbeins rechtfertigten keine Gelenkversteifung. Er erlangte dieEinwilligung der Patientin nur dadurch, daß er ihr Schmerzfreiheit versprach. Erglaubte zwar, daß er sie schmerzfrei machen könnte, mußte aber wissen, daßer ihr angesichts aller Umstände keine Schmerzfreiheit versprechen konnte. Beiausreichender Aufklärung über die Risiken einer Versteifung des Sprunggelen-kes hätte die Patientin ihre Einwilligung zur Arthrodese nicht gegeben.d) Der rumänische Polizeibeamte M. hatte im Jahre 1995 ei-nen Autounfall, bei dem er unter anderem einen Beckenbruch mit einer Hüft-pfannenfraktur erlitten hatte. Ihm war ein künstliches Hüftgelenk mit abstützen-dem Beckenring eingesetzt worden. Im Jahre 1999 wurde das Becken instabilund verschob sich. Dadurch entstanden ein Beckenhochstand und eine Hüft-pfannenarthrose sowie ein Arthrosenspalt von ca. 4 bis 5 cm. Unter Vermittlungvon Bekannten kam der Patient nach F. und wurde einem Arzt in einemanderen Krankenhaus vorgestellt. Dieser erkannte, daß die Problematik kom-plex war, er fühlte sich allein überfordert. Er nahm Kontakt zum Angeklagten - 11 -auf, den er im vorliegenden Fall für einen geeigneten Spezialisten hielt. Beidekamen überein, den Patienten gemeinsam zu operieren. Man war sich einig,daß die Hüftgelenksprothese ausgetauscht werden müsse. Der Angeklagtesagte dem Patienten, es sei eine schwierige Operation; er versuche sowohl dieHüfte als auch das Becken zu operieren, das Becken müsse stabilisiert und dieProthese ausgetauscht werden. Er werde versuchen, den Beinlängenunter-schied so weit wie möglich auszugleichen. Der Patient vertraute dem Ange-klagten voll und ganz und äußerte sinngemäß, er solle es so machen, wie er esfür richtig halte.Die Operation erfolgte am 24. September 1999 zwischen 9.00 und15.30 Uhr. Über einen äußeren Zugang wurde von außen ein Prothesenwech-sel vorgenommen, indem eine Platte, die das Becken stabilisieren sollte, einge-bracht wurde. Um in diesem Bereich ordnungsgemäß arbeiten zu können, müs-sen die großen Gefäße, nämlich die arteria iliaca externa und die vena iliacaexterna, mit einem Gummizügel bzw. einer Gummischlaufe angeschlungenwerden, damit sie hoch- und vom eigentlichen Operationsgebiet weggezogenwerden können. Der Angeklagte schlang jedoch die genannten Gefäße nichtan, sondern beließ sie dort, wo sie natürlicherweise liegen. Er arbeitete sichtastend an der Beckenschaufel entlang, modellierte die stabilisierende Platteund schraubte sie am Knochen an. Die Platte kam hierbei über der Vene undder Arterie zu liegen. Dies führte dazu, daß die Arterie zwischen der letzten undvorletzten Schraube ein- und abgeklemmt wurde, was zu einem inneren Gefäß-abriß und zu einem Abbruch der Blutversorgung im linken Bein führte. Die Venewurde von der letzten Schraube mittig perforiert. Im Zusammenhang mit denGefäßverletzungen kam es zu einer kleinen Blutung, die der Angeklagte mittelseines Bauchtuches stillte. Weder wurde der Gefäßdefekt bemerkt noch wurde - 12 -nach Beendigung der Operation das Bauchtuch aus dem Operationsbereichentfernt.Während der Nachtschicht auf der chirurgischen Intensivstation be-merkte das Personal, daß das linke Bein des Patienten kalt und weiß war undein Fußpuls nicht tastbar war. Eine sofort veranlaßte und durchgeführte Dop-pelsonographie bestätigte die fehlende Durchblutung des Beines. Der Patientwurde in der Nacht ab 3.50 Uhr von einem Gefäßchirurgen operiert. Die be-schriebenen Gefäßverletzungen wurden festgestellt und die Vene wurde unterder Platte hervorgeholt und die durch die Schrauben verursachten Löcher wur-den genäht. Die Arterie mußte mittels einer Prothese rekonstruiert werden. Dasvergessene Bauchtuch wurde durch den Gefäßchirurgen geborgen, ohne daßdaraus ein Schaden für den Patienten entstanden wäre.Aufgrund der fehlerhaften Versorgung der Arterie und der Vene im Ope-rationsbereich und der daraus unterbrochenen Durchblutung kam es nicht nurüber einen Zeitraum von zwölf Stunden zum teilweisen Absterben des linkenBeines, sondern es entwickelte sich bis zum nächsten Tag eine Thrombose.Diese machte weitere Operationen notwendig. Nach zahlreichen weiterenKomplikationen wurde im Juni 2002 die gesamte Hüftprothetik entfernt, da sichdort eine Fistel gebildet hatte. Der Patient lebt jetzt ohne jede Prothese, daslinke Bein ist weitgehend nicht benutzbar. Eine mögliche Amputation steht imRaum.3. Die Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte habe sich im Falldes Patienten E. einer (vorsätzlichen) Körperverletzung schuldig ge-macht. Der Patient habe in eine "dorsale Kapselraffung" eingewilligt. Diese seizum einen nicht so durchgeführt und sei auch zum anderen nicht indiziert ge- - 13 -wesen. In die Operation "Bergung der Bohrerspitze" habe der Patient nicht ein-gewilligt und habe auch nicht einwilligen können, weil der Angeklagte dem Pati-enten gegenüber den Abbruch der Bohrerspitze bewußt verschwiegen habe. Inden drei anderen Fällen hat die Strafkammer nur fahrlässiges Handeln des An-geklagten angenommen. Im Fall der Patientin B. habe derAngeklagte bei der Operation vom 29. Oktober 1998 von dem vorhandenenInfekt wissen können und müssen. Unabhängig davon, daß die Patientin überdas hohe Infektionsrisiko nicht aufgeklärt worden sei, das mit der Einbringungdes Knochenmaterials verbunden sei, habe keine Einwilligungsfähigkeit vorge-legen, da die Maßnahme des Einbringens des Knochenmaterials bei dem In-fekt, so wie er tatsächlich vorgelegen hatte, nicht mehr vertretbar gewesen sei.Im Fall der Patientin Bi. hat die Strafkammer angenommen, es habelediglich eine sehr relative Indikation für eine Versteifung des oberen Sprung-gelenkes vorgelegen. Dies habe der Angeklagte der Patientin nicht offenbartund das Einverständnis der Patientin nur dadurch erlangt, daß er ihr Schmerz-freiheit versprochen habe. Daß die Patientin ohne das Versprechen derSchmerzfreiheit in die Operation nicht eingewilligt hätte, sei dem Angeklagtenbewußt gewesen. Im Fall M. habe der Angeklagte bei dem Eingriffentgegen der ihm bekannten Operationstechnik sorgfaltswidrig die arteria unddie vena iliaca externa nicht ordnungsgemäß versorgt. Dies habe zur Folge ge-habt, daß die Arterie und die Vene zwischen Platte und Knochen eingeklemmtwurden. - 14 -B.I. Revision der Staatsanwaltschaft1. Die Staatsanwaltschaft greift die Strafzumessung insgesamt an. DieStrafkammer habe wesentliche strafzumessungsrelevante Gesichtspunkte un-erörtert gelassen. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters.Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er inder Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnenhat, die wesentlichen ent- und belastenden Umstände festzustellen, sie zu be-werten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur ein-greifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen recht-lich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafenach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zusein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräum-ten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausge-schlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320, zuletzt BGH NStZ-RR 2003, 124,st.Rspr.). In Zweifelsfällen muß das Revisionsgericht die vom Tatrichter vorge-nommene Bewertung hinnehmen (BGHSt 29, 319, 320; BGHR StGB § 46Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1). Nach diesen revisionsrechtlichen Maßstäben istdie Strafzumessung nicht rechtsfehlerhaft.2. Soweit beanstandet wird, die Strafkammer habe in den ihrer Strafzu-messung vorangestellten Erwägungen die Presseberichterstattung über denProzeß "erkennbar zugunsten" des Angeklagten gewertet, trifft dies nicht zu.Zwar wird ausgeführt, der Angeklagte und seine Familie wären Anfeindungenausgesetzt gewesen, die dazu führten, daß die Familie seit Ende 2001 in denVereinigten Staaten lebt. Die Strafkammer hat jedoch nicht die Presseberichter- - 15 -stattung als solche zugunsten des Angeklagten gewertet, sondern vielmehr denVerlust des Arbeitsplatzes und der beruflichen Stellung dargestellt. Allein darinhat sie einen die Schuld mindernden Umstand gesehen. Dies steht im Einklangmit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHR StGB § 46Abs. 1 Schuldausgleich 2 m.w. Nachw.). Dies ergibt sich schon daraus, daß siedie prozeßbegleitende Berichterstattung in den Medien als "mitbedingt" dafürgesehen hat, daß die berufliche Karriere des Angeklagten in der Universitätskli-nik beendet und er in Folge des anhängigen Disziplinarverfahrens seinen Be-amtenstatus verlieren dürfte (UA S. 4, 61). Deshalb kommt es auch nicht daraufan, ob die Bewertung der Berichterstattung durch die Strafkammer zutreffendist, was der Senat ohnehin nicht überprüfen kann, da insoweit eine Aufklärungs-rüge, die den Inhalt der Presseartikel wiedergibt, nicht erhoben ist.3. Die Staatsanwaltschaft beanstandet weiter, die Strafkammer habe imFall des Patienten E. bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagtennicht ausreichend berücksichtigt, daß dieser der mitoperierenden ÄrztinDr. G. die Anweisung gegeben habe, den Bohrerabbruch nicht im Operati-onsprotokoll zu erwähnen. Auch später habe der Angeklagte in den von ihmverfaßten Operationsberichten den Abbruch nicht erwähnt. Die Dokumentationeines Operationsablaufes sei eine wesentliche Dienstpflicht des verantwortli-chen Operateurs. Das Unterlassen dieser Dokumentation sei eine schwerwie-gende Dienstpflichtverletzung. Gleiches gelte für die Dokumentation der späte-ren Bergung der Bohrerspitze, die nach den getroffenen Feststellungen desLandgerichts ebenfalls in den späteren Operationsberichten keine Erwähnungfinde.Dies ist allerdings, worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist, eineschwerwiegende Pflichtverletzung. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusam- - 16 -menhang der Urteilsgründe, daß die Strafkammer diesen bestimmenden Straf-schärfungsgrund gewürdigt hat. Sie hat bei den vorangestellten allgemeinenStrafzumessungserwägungen ausgeführt, daß sich gerade in diesem Fall eineungewisse Unfähigkeit des Angeklagten gezeigt habe, mit Komplikationensachgerecht umzugehen und tatsächliche oder vermeintliche "Fehler einzuge-stehen". Die Strafkammer führt diese persönlichen Defizite des Angeklagten aufeine zu schnelle und steile Karriere und dem damit verbundenen erheblichenProfilierungsdruck zurück, dem der Angeklagte nicht gewachsen sei (UA S. 60).Die Kammer hat damit die selbstherrliche Vorgehensweise des Chefarztes indem Operationsteam, die sich in der Verletzung der Dokumentationspflichten,der Beeinflussung des ihm unterstellten Klinikpersonals und der Täuschungseiner Patienten dokumentierte, durchaus gesehen, hat sie aber letztlich andersgewichtet, als von der Beschwerdeführerin gewünscht. Ein beachtlicher Wer-tungsfehler liegt damit nicht vor.4. Ebenso unbegründet ist die Beanstandung, die Strafkammer habe inden Fällen Bi. und B. die vom Angeklagten zu verantwortendeSorgfaltswidrigkeit gleichbehandelt, obwohl diese unterschiedlich und nicht ver-gleichbar sei. Im Fall Bi. hat das Landgericht das Ausmaß der Sorgfalts-widrigkeit für höher als im Fall B. erachtet (UA S. 62). Die Strafkam-mer hat den Umstand, daß die Patientin B. vom Angeklagten nichtüber das mit dem Einbringen des Knochenmaterials verbundene erhöhte Infek-tionsrisiko aufgeklärt wurde, nicht als einen bestimmenden Strafzumessungs-gesichtspunkt im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO erachtet. Sie hat insoweitfestgestellt, daß die Patientin mit der Operation einverstanden gewesen wäre,wenn der Angeklagte ihr gesagt hätte, das Risiko "könne man in Kauf nehmen"(UA S. 10). Wesentlich für die Strafzumessung war deshalb, daß das Einbrin- - 17 -gen des Knochenmaterials nach den dem Angeklagten bekannten Umständenschon nicht einwilligungsfähig war (UA S. 57).5. Soweit die Beschwerdeführerin im Fall M. die Annahme einer be-wußten Fahrlässigkeit als strafschärfenden Gesichtspunkt vermißt, kommt esauf die ausdrückliche Einordnung einer Fahrlässigkeit als "bewußt" für dieStrafzumessung nicht an. Entscheidend ist entsprechend § 46 Abs. 2 StGB,daß das Gericht "das Maß der Pflichtwidrigkeit" feststellt und die Intensität derPflichtwidrigkeit bei der Strafzumessungsbeurteilung nachvollziehbar bewertethat. Die Strafkammer hat die erheblichen Folgen dieser Tat berücksichtigt undauch bewertet, daß bei Rechtzeitigkeit der anstehenden "Revisionsoperation"bleibende Schäden für den Patienten M. ausgeblieben wären (UA S. 62).6. Schließlich hält auch die Entscheidung, von der Anordnung eines Be-rufsverbots nach § 70 Abs. 1 Satz 1 StGB abzusehen, rechtlicher Überprüfungstand. Die ins Ermessen des Gerichts gestellte Sicherungsmaßregel "Berufs-verbot" soll die Allgemeinheit vor den Gefahren schützen, die von der Ausübungeines Berufs durch hierfür nicht hinreichend zuverlässige Personen ausgehen(vgl. Hanack in LK 11. Aufl. § 70 Rdn. 1, 18). Sie kann u. a. gegen denjenigenangeordnet werden, der wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wurde, die erunter Mißbrauch seines Berufs oder unter grober Verletzung der damit verbun-denen Pflichten begangen hat, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters undder Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung dieses Berufsvergleichbare Straftaten begehen werde. Entsprechend dem Gefahrenabwehr-zweck des § 70 Abs. 1 StGB muß der Mißbrauch oder die Pflichtverletzung ineinem inneren Zusammenhang mit der Berufsausübung oder deren regelmäßi-ger Gestaltung stehen und so symptomatisch die Unzuverlässigkeit des Tätersin seinem Beruf erkennen lassen (vgl. zum Schutzzweck des § 70 StGB - 18 -BVerfG, Dritte Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 30. Oktober 2002- 2 BvR 1837/00; Hanack aaO § 70 Rdn. 18; Stree in Schönke/Schröder, StGB26. Aufl., § 70 Rdn. 6 f.; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 70 Rdn. 3).Eine solche generelle Unzuverlässigkeit im Arztberuf hat die Strafkam-mer nicht festgestellt. Sie hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ver-hängung eines Berufsverbots verneint, weil weder die einzelnen noch die Ge-samtheit der festgestellten Behandlungs- und Aufklärungsfehler Hinweise dar-auf geben, daß der Angeklagte seinen Beruf bewußt und planmäßig zur Bege-hung von Körperverletzungsdelikten mißbraucht hat (Lackner/Kühl, StGB24. Aufl. § 70 Rdn. 3 m.w. Nachw.). Der Senat vermag auch im übrigen keinenErmessensfehler in der von der Strafkammer angestellten Gesamtwürdigung zuerkennen. Der Gesetzgeber hat dem Tatrichter bewußt einen weiten Ermes-sensspielraum zur Verfügung gestellt, um unbillige Ergebnisse bei dieserschwerwiegenden Rechtsfolge zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. V/4095, S. 38;Sander in Sonderheft für Gerhard Schäfer, S. 57, 59). Die Kammer ist unterWürdigung des der Person und der Stellung des Angeklagten als Chefarzt einerUniversitätsklinik und seiner Taten zu der - revisionsrechtlich ohnehin nur ein-geschränkt überprüfbaren - Prognose gelangt, daß dieser in Verbindung mitseinem Arztberuf künftig keine vergleichbaren Rechtsverletzungen mehr bege-hen werde. Ob die berufliche Karriere des Angeklagten dabei tatsächlich, wievon der Strafkammer angenommen (UA S. 64), beendet ist oder etwa als nie-dergelassener Arzt fortgesetzt werden kann, kann letztlich dahinstehen. DieStrafkammer ist jedenfalls davon überzeugt, daß das durchgeführte Strafverfah-ren mit der Verurteilung und allen seinen Begleiterscheinungen den Angeklag-ten deutlich beeindruckt und ihm die Folgen der eigenen Überschätzung seinerFähigkeiten und Möglichkeiten drastisch vor Augen geführt haben. Die Kammerhat dabei auch die Schwere der von der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang - 19 -mit den beiden Eingriffen beim Patienten E. festgestellten Pflichtverletzungeninnerhalb des Operationsteams gesehen. Sie hat deshalb die verfahrensgegen-ständlichen Behandlungs- und Aufklärungsfehler als situativ bedingte Fehllei-stungen des ansonsten qualifizierten Angeklagten angesehen. Die dafür maß-geblichen Erwägungen, daß die festgestellte Selbstüberschätzung in diagnosti-scher Hinsicht und der Mangel an Selbstzweifeln auf eine zu schnelle und steileKarriere zurückzuführen sind und der Angeklagte in seiner damaligen Situationals jüngster C-4-Professor und Ärztlicher Direktor unter erheblichem Profilie-rungsdruck stand, dem er im Ergebnis nicht gewachsen war, sind nachvollzieh-bar und lassen einen Ermessensfehler nicht erkennen (UA S. 60, 64).II. Revision des Angeklagten1. Der Angeklagte greift mit der Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2StPO im Fall des Patienten E. die tatrichterlichen Feststellungen zur fehlen-den medizinischen Indikation für die Durchführung einer Kapselraffung in derzweiten Operation an und meint, der Sachverhalt über die Indikation sei nichtausreichend aufgeklärt. Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Diesachverständig beratene Strafkammer ist auf der Grundlage des erstattetenmedizinischen Gutachtens und nach verständiger Würdigung des sonstigenBeweisergebnisses, insbesondere aber aufgrund der bei den Operationen be-teiligten Ärzte und Operationsschwestern, zu dem rechtsfehlerfreien Schlußgelangt, daß die vom Angeklagten vorgegebene Indikation für den zweiten ope-rativen Eingriff wegen einer angeblichen Schulterinstabilität nicht bestand, derEingriff vielmehr der Bergung der Bohrerspitze diente. Auf die hypothetischeEffektivität der vom Angeklagten nur zum Schein durchgeführten oberen Kap-selraffung kommt es daher nicht an. - 20 -2. Soweit der Beschwerdeführer die Verwertung der Aussagen der ÄrztinDr. Br. und der Operationsschwester D. durch das Landgericht be-anstandet, hat er einen Rechtsfehler nicht aufgedeckt. Auf eine unterbliebeneBelehrung über ein mögliches Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPOkann die Revision nicht gestützt werden, weil diese Vorschrift - anders als etwa§§ 52, 252 StPO - nicht dem Schutz des Angeklagten, sondern ausschließlichdem des Zeugen dient (Rechtskreistheorie, st. Rspr., vgl. BGHSt 1, 39, 40; 11,213, 219; 38, 302, 304; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl., § 55 Rdn. 17;KK/Senge, StPO 5. Aufl., § 55 Rdn. 19; LR-Dahs, StPO 25. Aufl., § 55 Rdn. 28m.w. Nachw.).3. Schließlich hat auch die Verfahrensrüge, das Landgericht habe dieZeugin Dr. Br. entgegen § 60 Nr. 2 StPO rechtsfehlerhaft vereidigt, kei-nen Erfolg. Feststellungen, die auf ein strafbares Verhalten der beim zweitenoperativen Eingriff beim Patienten E. anwesenden Zeugin deuten, sind in denUrteilsgründen nicht enthalten. Der Senat kann im übrigen mit Sicherheit aus-schließen, daß das Landgericht zu einer anderen Überzeugung gelangt wäre,wenn es die Zeugin nicht vereidigt hätte. Das Urteil stellt an keiner Stelle auf dieVereidigung der Zeugin, sondern allein auf deren schlüssigen Angaben ab, dievon der unvereidigt gebliebenen Zeugin D. bestätigt wurden und sich als einweiteres Indiz nahtlos in die Gesamtwürdigung des Landgerichts einfügen.4. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten allgemeinerhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufgezeigt.Insbesondere ist im Fall des Patienten E. nicht zu beanstanden, daß dieStrafkammer den Angeklagten in diesem Fall wegen vorsätzlicher Körperverlet-zung nach § 223 Abs. 1 StGB verurteilt hat. Die Kammer ist zutreffend von demrechtlichen Ansatz ausgegangen, daß ärztliche Heileingriffe nur durch eine von - 21 -Willensmängeln nicht beeinflußte Einwilligung des Patienten gemäß § 228StGB gerechtfertigt sind (BGHSt 16, 309 st. Rspr.). Sie hat rechtsfehlerfrei fest-gestellt, daß für die Operation zur Bergung der Bohrerspitze keine Einwilligungvorlag, weil der Angeklagte in den Aufklärungsgesprächen dem Patienten undseinen Eltern die Notwendigkeit der zweiten Operation zur Kapselraffung derSchulter vorgetäuscht und die abgebrochene Bohrerspitze bewußt nicht er-wähnt hat. Aufgrund der eindeutigen Feststellungen, nach denen der PatientE. zur Entfernung der abgebrochenen Bohrerspitze keine Einwilligung gege-ben hätte, war für die Annahme kein Raum, die Rechtswidrigkeit habe deshalbentfallen können, weil der Eingriff de lege artis durchgeführt und der Patient beiwahrheitsgemäßer Aufklärung in die durchgeführte Operation eingewilligt hätte(vgl. BGH, Beschl. v. 15. Oktober 2003 - 1 StR 300/03).Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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